TE OGH 2004/1/14 7Ob304/03m

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Manfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Andreas K*****, wegen (eingeschränkt) EUR 13.727,25 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.500), über die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 2 R 159/03w-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. April 2003, GZ 7 Cg 147/02g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der am 26. 7. 2002 eingebrachten Klage gegen den beklagten Rechtsanwalt, der sie in einem Vorverfahren des Landesgerichtes Salzburg unsachgemäß vertreten habe, den Rückersatz ihrer an die damaligen Prozessgegner erstatteten Prozesskosten samt Akontozahlung an den Beklagten in Höhe von zusammen EUR 16.040,41 samt 7 % Zinsen seit 1. 7. 2002 (später eingeschränkt auf restlich EUR 13.727,25 samt Staffelzinsen) und erhob darüber hinaus ein mit EUR 2.500 bewertetes Feststellungsbegehren dahin, dass die restliche Honorarforderung des Beklagten in Höhe EUR 5.127,93 aus der Vertretung in diesem Vorverfahren nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete seinen offenen Honoraranspruch in der vorbezeichneten Höhe als Gegenforderung aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil, dass das Klagebegehren (richtig: die Klageforderung) mit EUR 13.727,25 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und verurteilte den Beklagten somit im Sinne des (eingeschränkten) Klagebegehrens (Leistungs- und Feststellungsbegehren); lediglich ein Zinsenmehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die (erkennbar) auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern, in eventu diese aufzuheben und die Rechtssache "an die Untergerichte" zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist jedoch nach § 508 ZPO zu beurteilen. Diese Bestimmung wurde bereits durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 eingeführt, ist (im hier maßgeblichen Umfang) bereits mit 1. 1. 1998 in Kraft getreten und sollte daher - im bereits 7. (!) Jahr ihrer Geltung - damit Parteienvertretern wie Gerichten wohl zwischenzeitlich als allgemein bekannt unterstellt werden können (siehe hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A). In den in § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist demgemäß auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3, § 505 Abs 4 ZPO; 7 Ob 154/03b uva). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Beklagte - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v; 7 Ob 154/03b). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Die "außerordentliche" Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS01009501, RS0109505). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 154/03b; 7 Ob 198/03y).Dieses Rechtsmittel ist jedoch nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Diese Bestimmung wurde bereits durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 eingeführt, ist (im hier maßgeblichen Umfang) bereits mit 1. 1. 1998 in Kraft getreten und sollte daher - im bereits 7. (!) Jahr ihrer Geltung - damit Parteienvertretern wie Gerichten wohl zwischenzeitlich als allgemein bekannt unterstellt werden können (siehe hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A). In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist demgemäß auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3,, Paragraph 505, Absatz 4, ZPO; 7 Ob 154/03b uva). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Beklagte - eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v; 7 Ob 154/03b). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Die "außerordentliche" Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS01009501, RS0109505). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, so wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 154/03b; 7 Ob 198/03y).

Anmerkung

E72067 7Ob304.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00304.03M.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0070OB00304_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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