TE OGH 2004/1/14 10Nc38/03z

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Spedition T***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ralf Z*****, Inh. "T***** GbR", *****, wegen EUR 504,60 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Mistelbach bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 504,60 sA an restlichen Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die klagende Partei, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, wobei um Berücksichtigung der örtlichen Anknüpfungspunkte des Prozesses in W***** und um Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes Mistelbach ersucht werde.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 504,60 sA an restlichen Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die klagende Partei, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, wobei um Berücksichtigung der örtlichen Anknüpfungspunkte des Prozesses in W***** und um Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes Mistelbach ersucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben.Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T 2] uva).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T 2] uva).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Mistelbach - zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Mistelbach - zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva).

Anmerkung

E71857 10Nc38.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00038.03Z.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0100NC00038_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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