Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie S*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagten Parteien 1.) Josef S*****, 2.) A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Griesshofer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen EUR 9.153,43 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 4. September 2003, GZ 1 R 140/03k-39, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 30. Dezember 2002, GZ C 31/02t-35, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 893,77 (darin EUR 148,96 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
In dritter Instanz ist im Wesentlichen noch strittig, ob sich der Unfall zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten im Begegnungsverkehr ereignet hat oder ob eine Vorrangsituation bestand. Das Erstgericht bejahte letzteres und teilte das Verschulden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin. Diese habe den Rechtsvorrang des Erstbeklagten verletzt, der seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.
Das Berufungsgericht legte seinem Urteil hingegen das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall zugrunde, weil nicht die Vorrangregeln, sondern die Regeln über den Begegnungsverkehr anzuwenden seien und der Erstbeklagte einen zu großen rechten Seitenabstand eingehalten habe. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, "weil es nicht undenkbar erscheint, dass der vorliegende Unfall nach anderen als den hier angewendeten Regeln zu beurteilen ist".
Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der beklagten Parteien ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der beklagten Parteien ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
In der berufungsgerichtlichen Begründung der Revisionszulässigkeit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt; eine solche liegt auch nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Ob Begegnungsverkehr oder eine Vorrangsituation anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle ab. Maßgebend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist insbesondere durch die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 8 Ob 133/80 = ZVR 1981/149 gedeckt. Darin wurde in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass ein Lenker, der einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folgt, nicht abbiegt, sondern seine Fahrtrichtung beibehält; dementsprechend wurde eine Vorrangverletzung gegenüber einem entgegenkommenden, die Kurve schneidenden Lenker verneint. Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0074848). Ob sich das Unfallsgeschehen überhaupt noch im Bereich der Kreuzung mit einer in den äußeren Straßenbogen einmündenden Anrainerstraße ereignet hat, kann auf sich beruhen.Ob Begegnungsverkehr oder eine Vorrangsituation anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle ab. Maßgebend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist insbesondere durch die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 8 Ob 133/80 = ZVR 1981/149 gedeckt. Darin wurde in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass ein Lenker, der einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folgt, nicht abbiegt, sondern seine Fahrtrichtung beibehält; dementsprechend wurde eine Vorrangverletzung gegenüber einem entgegenkommenden, die Kurve schneidenden Lenker verneint. Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung vergleiche auch RIS-Justiz RS0074848). Ob sich das Unfallsgeschehen überhaupt noch im Bereich der Kreuzung mit einer in den äußeren Straßenbogen einmündenden Anrainerstraße ereignet hat, kann auf sich beruhen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E72077 2Ob304.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00304.03Z.0115.000Dokumentnummer
JJT_20040115_OGH0002_0020OB00304_03Z0000_000