Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Maria H*****, über den Revisionsrekurs des Josef F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2003, GZ 44 R 728/03i-399, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 8. September 2003, GZ 1 P 1106/97h-390, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht enthob die bisherige (Vereins-)Sachwalterin auf ihren Antrag als Sachwalterin und bestellte an ihrer statt eine Rechtsanwältin zur neuen Sachwalterin.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche (Revisions-)Rekurs des Lebensgefährten der Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Lebensgefährten der Betroffenen (9 Ob 224/98a mwN; RIS-Justiz RS0006229).
Der Revisionsrekurs war somit mangels Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.
Anmerkung
E72005 2Ob303.03bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00303.03B.0115.000Dokumentnummer
JJT_20040115_OGH0002_0020OB00303_03B0000_000