TE OGH 2004/1/15 2Ob3/04m

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Veröffentlicht am 15.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Ulrich und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von EUR 44.874,17 sA und einer Rente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 11 R 13/03s-88, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 17. April 2003, 5 Cg 169/95p-80, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.503,54 (darin enthalten USt von EUR 250,59, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Am 29. 12. 1990 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Ehegatte der Klägerin getötet wurde. Strittig ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin eine Witwenrente zusteht. Im Haushalt des Getöteten lebten dieser selbst, die Klägerin, die gemeinsame Tochter Isabella und die Stieftochter des Verstorbenen Verena. Die Fixkosten trug zur Gänze der Verstorbene. Die Klägerin bezieht eine Witwenpension, seine Tochter und seine Stieftochter beziehen Waisenpensionen.

Das Berufungsgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Rente für den Zeitraum 1. 1. 1991 bis 1. 4. 1999 zur Gänze ab. Unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 2000/88 führte es aus, es bedürfe hier einer anteilsmäßigen Aufteilung der Fixkosten, weil die Fixkosten, die auf die Stieftochter des Verstorbenen entfielen, bei der Berechnung des Unterhaltesentganges der Klägerin nicht berücksichtigt werden dürften. Die Klägerin wäre, würde sie den ihrer Tochter (Stieftochter des Verstorbenen) betreffenden Fixkostenanteil im Rahmen ihres hinterbliebenen Anspruches ersetzt erhalten, um diesen Betrag bereichert. Da es auch hier zu einem Übergang der Ansprüche nach § 1327 ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG komme, könne der auf Verena entfallende Anteil der Fixkosten bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin nicht berücksichtigt werden, weil der Umstand, dass Ansprüche nach § 1327 ABGB den Deckungsfond für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bildeten, die genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche gebiete. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin bei Berechnung ihres Unterhaltsentganges lediglich den Verena betreffenden Fixkostenanteil außer Betracht lasse und zwei Drittel der Fixkosten berücksichtige, wäre für die Klägerin unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers nichts gewonnen.Das Berufungsgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Rente für den Zeitraum 1. 1. 1991 bis 1. 4. 1999 zur Gänze ab. Unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 2000/88 führte es aus, es bedürfe hier einer anteilsmäßigen Aufteilung der Fixkosten, weil die Fixkosten, die auf die Stieftochter des Verstorbenen entfielen, bei der Berechnung des Unterhaltesentganges der Klägerin nicht berücksichtigt werden dürften. Die Klägerin wäre, würde sie den ihrer Tochter (Stieftochter des Verstorbenen) betreffenden Fixkostenanteil im Rahmen ihres hinterbliebenen Anspruches ersetzt erhalten, um diesen Betrag bereichert. Da es auch hier zu einem Übergang der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 332, ASVG komme, könne der auf Verena entfallende Anteil der Fixkosten bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin nicht berücksichtigt werden, weil der Umstand, dass Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB den Deckungsfond für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bildeten, die genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche gebiete. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin bei Berechnung ihres Unterhaltsentganges lediglich den Verena betreffenden Fixkostenanteil außer Betracht lasse und zwei Drittel der Fixkosten berücksichtige, wäre für die Klägerin unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers nichts gewonnen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob jedenfalls dann eine anteilsmäßige Aufteilung der Fixkosten vorzunehmen ist, wenn im gemeinsamen Haushalt ein Stiefkind lebt, noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von EUR 29.858,56 zu verurteilen.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob eine anteilsmäßige Aufteilung der Fixkosten vorzunehmen ist, wenn im gemeinsamen Haushalt ein Stiefkind lebt, ist nämlich, wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt hat, zum Teil nicht relevant, zum Teil aber durch die Rechtsprechung gelöst. Selbst wenn man nämlich den Fixkostenanteil der Stieftochter des Verstorbenen der Klägerin zurechnet und bei ihr zwei Drittel der Fixkosten berücksichtigt, ist ihr Anspruch auf Grund des Quotenvorrechtes erloschen. Im Übrigen aber hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 2000/88 ausgeführt, dass dann, wenn es - wie hier - zu einem Übergang der Ansprüche nach § 1327 ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG kommt, eine genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche zu erfolgen hat.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob eine anteilsmäßige Aufteilung der Fixkosten vorzunehmen ist, wenn im gemeinsamen Haushalt ein Stiefkind lebt, ist nämlich, wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt hat, zum Teil nicht relevant, zum Teil aber durch die Rechtsprechung gelöst. Selbst wenn man nämlich den Fixkostenanteil der Stieftochter des Verstorbenen der Klägerin zurechnet und bei ihr zwei Drittel der Fixkosten berücksichtigt, ist ihr Anspruch auf Grund des Quotenvorrechtes erloschen. Im Übrigen aber hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 2000/88 ausgeführt, dass dann, wenn es - wie hier - zu einem Übergang der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 332, ASVG kommt, eine genaue Trennung der der Witwe und den Kindern zustehenden Ansprüche zu erfolgen hat.

Auch in der Revision der Klägerin werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Es ist nicht richtig, dass der Verstorbene im Rahmen seiner Beistandspflicht gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet gewesen wäre, Unterhalt an Verena zu leisten. Dies würde eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung bedeuten, die nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen ist (JBl 1993, 243; 1 Ob 553/95). Die unzulässige Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Auch in der Revision der Klägerin werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Es ist nicht richtig, dass der Verstorbene im Rahmen seiner Beistandspflicht gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet gewesen wäre, Unterhalt an Verena zu leisten. Dies würde eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung bedeuten, die nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen ist (JBl 1993, 243; 1 Ob 553/95). Die unzulässige Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E72075 2Ob3.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00003.04M.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20040115_OGH0002_0020OB00003_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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