Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz D*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Siedlerverein N*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in Pöttsching, wegen 6.818,91 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 23 R 37/03h-32, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 27. Jänner 2003, GZ 3 C 382/01d-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 416,06 EUR (darin 69,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
1983 schloss die Stadtgemeinde Neusiedl am See mit sämtlichen Grundstückseigentümern, die damals Anrainer eines bestimmten schiffbaren Kanals am Neusiedler See waren (darunter auch der Kläger als Eigentümer von zwei Parzellen), eine Servitutsvereinbarung ab. Der von dieser Vereinbarung betroffene Kanal eröffnet den Anrainern die Möglichkeit, mit Wasserfahrzeugen von ihren Grundstücken durch den Schilfgürtel zum offenen Wasser zu gelangen. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig das Recht des Befahrens des in ihrem Eigentum stehenden Kanalteils durch die übrigen Parteien ein. Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, den Kanal auf ihre Kosten zu erhalten, insbesondere die zur Erhaltung einer notwendigen Wassertiefe periodisch erforderlichen Ausbaggerungen durchführen zu lassen. Die vertraglichen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Nachfolger im Grundeigentum über. Die Verwaltung der Servitutsrechte sowie die Organisation und Vornahme der Erhaltungsmaßnahmen wird dem beklagten Siedlerverein übertragen, dem zugleich das Recht eingeräumt wird, diesbezüglich Beträge vorzuschreiben und allenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Vertragsteile verpflichten sich, die vom Beklagten statutengemäß vorgeschriebenen Verwaltungsbeiträge zu zahlen und die von diesem Verein beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen zu genehmigen. Der beklagte Verein hat diese Servitutsvereinbarung einstimmig genehmigt.
Zweck des beklagten Siedlervereins ist nach seinen Statuten die Wahrung der Interessen sowie Unterstützung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Servitutsvertrag. Dazu gehört ua die Koordinierung der Aufschließung sowie die Erhaltung und Pflege der Siedlungsanlage, die Instandhaltung des Bootskanals, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie der Verrechnungskonten für die Siedler- und Lichtbaugemeinschaft, welche aus organisatorischen Gründen in den Erhaltungsfonds zusammengefasst sind. An Mitteln zur Erreichung dieses Zwecks nennen die Statuten ua Jahresbeiträge und Beitrittsgebühren. Ordentliches Mitglied der Beklagten kann nur der Eigentümer einer der in der Servitutsvereinbarung genannten Parzellen sein. Nach § 7 der Statuten endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds infolge Erlöschens des grundbücherlichen Eigentumrechts am die Vereinsmitgliedschaft bedingenden Grundstück sowie durch Ableben. § 13 der Statuten unterscheidet zwischen dem Vereinsvermögen als jenen Geldmitteln, die dem Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zufließen, und dem Erhaltungsfonds. Die Finanzierung dieses Fonds erfolgt durch Zahlungsvorschreibung an die Parzelleninhaber, nach Bedarf auch aus vom Verein erwirtschafteten Erträgen wie etwa Verkauf von Lichtbauanteilen oder Rückführung ursprünglicher Aufschließungskosten. Die Verwendung der im Erhaltungsfonds angesparten Mittel ist zweckgebunden; eine Änderung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung durch eine Hauptversammlung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Anspruch einzelner Parzelleninhaber am Vereinsvermögen besteht nicht. Gem § 13.3.2 der Statuten sind die aliquoten Anteile am Erhaltungsfonds "parzellen-bezogen"; bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks gehen diese Anteile auf den neuen Parzelleninhaber über.Zweck des beklagten Siedlervereins ist nach seinen Statuten die Wahrung der Interessen sowie Unterstützung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Servitutsvertrag. Dazu gehört ua die Koordinierung der Aufschließung sowie die Erhaltung und Pflege der Siedlungsanlage, die Instandhaltung des Bootskanals, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie der Verrechnungskonten für die Siedler- und Lichtbaugemeinschaft, welche aus organisatorischen Gründen in den Erhaltungsfonds zusammengefasst sind. An Mitteln zur Erreichung dieses Zwecks nennen die Statuten ua Jahresbeiträge und Beitrittsgebühren. Ordentliches Mitglied der Beklagten kann nur der Eigentümer einer der in der Servitutsvereinbarung genannten Parzellen sein. Nach Paragraph 7, der Statuten endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds infolge Erlöschens des grundbücherlichen Eigentumrechts am die Vereinsmitgliedschaft bedingenden Grundstück sowie durch Ableben. Paragraph 13, der Statuten unterscheidet zwischen dem Vereinsvermögen als jenen Geldmitteln, die dem Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zufließen, und dem Erhaltungsfonds. Die Finanzierung dieses Fonds erfolgt durch Zahlungsvorschreibung an die Parzelleninhaber, nach Bedarf auch aus vom Verein erwirtschafteten Erträgen wie etwa Verkauf von Lichtbauanteilen oder Rückführung ursprünglicher Aufschließungskosten. Die Verwendung der im Erhaltungsfonds angesparten Mittel ist zweckgebunden; eine Änderung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung durch eine Hauptversammlung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Anspruch einzelner Parzelleninhaber am Vereinsvermögen besteht nicht. Gem Paragraph 13 Punkt 3 Punkt 2, der Statuten sind die aliquoten Anteile am Erhaltungsfonds "parzellen-bezogen"; bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks gehen diese Anteile auf den neuen Parzelleninhaber über.
Innerhalb des Vereins gab es immer wieder Diskussionen und Beschlussfassungen betreffend den Erhaltungsfonds. So wurde im Protokoll über die Jahreshauptversammlung vom 4. 4. 1986 festgehalten, dass mit einer Gegenstimme die Errichtung eines Reparaturfonds angenommen wurde, der für Baggerungsarbeiten im Kanal gewidmet ist. Diese Sonderkonten wurden buchhalterisch den einzelnen Parzelleninhabern zugeordnet. 1990 wurden alle Baukonten zusammengelegt und alle Siedlerkonten auf einen einheitlichen Kontenstand angehoben, damit künftige Sparzinszuweisungen zu den einzelnen Parzellen einfacher erfolgen könne. Die Mitglieder des Vereins bekamen immer wieder Aufstellungen über den Anteil ihrer Parzelle an den einzelnen Fonds. In der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. 10. 2000 wurde beschlossen, einem außerordentlichen Mitglied Anteile aus der Lichtbaugemeinschaft abzüglich Anteil an der Schlammbaggerung und einer Rücklage für die Baggerung 1999/2000 auszuzahlen. Daran anschließend wurde diskutiert, ob eine Rückzahlung von Guthabensanteilen auch an ordentliche Mitglieder im Fall ihres Austritts erfolgen könne; eine diesbezügliche Statutenänderung erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger kündigte mit Wirkung vom 21. 12. 2000 seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein, ohne zugleich auch das Eigentum an jenen Kanalparzellen aufzugeben, die ihm die Parteistellung bei der Servitutsvereinbarung und die Mitgliedschaft beim Verein vermittelt haben. Seitens des Vereins ist man nach dessen Konzeption und Aufgabenstellung immer davon ausgegangen, dass ein ordentliches Mitglied nur dann aus dem Verein ausscheiden kann, wenn es zugleich seine Parzelle am Kanal aufgibt. Da aber eine Zwangsmitgliedschaft nicht verlangt werden kann, hat der Verein die Kündigung des Klägers angenommen.
Der Kläger begehrt zuletzt 6.818,91 EUR sA (AS 101) als jenen Anteil an den Sondervermögen "Verwaltungsfonds" und "Fonds Straßensanierung" des Vereins, der - entsprechend den Aufstellungen der Beklagten selbst - den beiden Parzellen des Klägers zugeordnet sei. Der Verein habe bestätigt, dass per 31. 12. 2000 ein auf jede Parzelle bezogenes Guthaben von je 34.949,49 S bestehe, wobei dies der Anteil des Klägers am Erhaltungsfonds sei. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. 10. 2000 sei ein Fonds "Straßenerhaltung" geschaffen und diesbezüglich eine Umbuchung vom Verwaltungsfonds vorgenommen worden. Der auf jede Parzelle bezogene Anteil des Klägers an diesem Fonds mache 14.949,19 S aus. Unter Berücksichtigung eines Sonderabzugs von 4.819,79 S pro Parzelle laut Beil./D ergebe sich der Klagebetrag (AS 101). Dabei handle es sich um vom Kläger eingezahlte Beträge, die unverbraucht und für konkrete Projekte noch nicht gewidmet seien. Mit seinem Austritt aus dem Verein seien alle wechselseitigen Verpflichtungen erloschen. Das Begehren werde insbesondere auf § 1435 ABGB, aber auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt.Der Kläger begehrt zuletzt 6.818,91 EUR sA (AS 101) als jenen Anteil an den Sondervermögen "Verwaltungsfonds" und "Fonds Straßensanierung" des Vereins, der - entsprechend den Aufstellungen der Beklagten selbst - den beiden Parzellen des Klägers zugeordnet sei. Der Verein habe bestätigt, dass per 31. 12. 2000 ein auf jede Parzelle bezogenes Guthaben von je 34.949,49 S bestehe, wobei dies der Anteil des Klägers am Erhaltungsfonds sei. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. 10. 2000 sei ein Fonds "Straßenerhaltung" geschaffen und diesbezüglich eine Umbuchung vom Verwaltungsfonds vorgenommen worden. Der auf jede Parzelle bezogene Anteil des Klägers an diesem Fonds mache 14.949,19 S aus. Unter Berücksichtigung eines Sonderabzugs von 4.819,79 S pro Parzelle laut Beil./D ergebe sich der Klagebetrag (AS 101). Dabei handle es sich um vom Kläger eingezahlte Beträge, die unverbraucht und für konkrete Projekte noch nicht gewidmet seien. Mit seinem Austritt aus dem Verein seien alle wechselseitigen Verpflichtungen erloschen. Das Begehren werde insbesondere auf Paragraph 1435, ABGB, aber auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
Der beklagte Verein beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den Statuten (§ 13.3) bestehe kein Rückforderungsanspruch des Klägers. Der Verein müsse seine statutenmäßigen Pflichten erfüllen und habe darüber hinaus Servitutsrechte aus der Servitutsvereinbarung zu verwalten. Er sei auch berechtigt, Beträge vorzuschreiben. Der Kläger habe zwar in der Jahreshauptversammlung 2000 den Antrag auf Reduzierung der parzellenbezogenen Fondseinlagen und die Auszahlung der Differenzbeträge gestellt, dies sei jedoch mit Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder abgelehnt worden. Im Zuge der Neuparzellierung von Grundstücken sei mit der Stadtgemeinde Neusiedl am See vereinbart worden, eine Straße zu verbreitern und instandzusetzen; diese Sanierungsmaßnahmen seien auf Wunsch der Stadtgemeinde dem Beklagten übertragen worden, wobei diesem die Möglichkeit eingeräumt worden sei, entsprechende projektbezogene Beträge zu den angeführten Neuparzellierungen vorzuschreiben. Die eingenommenen Beträge und die bis Oktober angefallen Zinsen seien nach Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. 10. 2000 auf ein zweckgebundenes Konto "Fonds Straßensanierung" umgebucht worden. Der Kläger habe hiezu seine - weiterhin bindende - Zustimmung gegeben. Der Kläger habe die nunmehr begehrten Beträge nicht selbst eingezahlt, sie seien vielmehr durch Zahlungen neuer Parzelleninhaber und Dritter, zum Teil zweckgebunden für die Straßensanierung, aufgebracht worden. Da für die zukünftige Schlammentsorgung aus Gründen von Umweltauflagen eine wesentliche Kostensteigerung zu erwarten sei, habe der Verein mit überwiegender Mehrheit den Beschluss gefasst, die erforderlichen Gelder vorsorglich anzusparen.Der beklagte Verein beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den Statuten (Paragraph 13 Punkt 3,) bestehe kein Rückforderungsanspruch des Klägers. Der Verein müsse seine statutenmäßigen Pflichten erfüllen und habe darüber hinaus Servitutsrechte aus der Servitutsvereinbarung zu verwalten. Er sei auch berechtigt, Beträge vorzuschreiben. Der Kläger habe zwar in der Jahreshauptversammlung 2000 den Antrag auf Reduzierung der parzellenbezogenen Fondseinlagen und die Auszahlung der Differenzbeträge gestellt, dies sei jedoch mit Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder abgelehnt worden. Im Zuge der Neuparzellierung von Grundstücken sei mit der Stadtgemeinde Neusiedl am See vereinbart worden, eine Straße zu verbreitern und instandzusetzen; diese Sanierungsmaßnahmen seien auf Wunsch der Stadtgemeinde dem Beklagten übertragen worden, wobei diesem die Möglichkeit eingeräumt worden sei, entsprechende projektbezogene Beträge zu den angeführten Neuparzellierungen vorzuschreiben. Die eingenommenen Beträge und die bis Oktober angefallen Zinsen seien nach Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. 10. 2000 auf ein zweckgebundenes Konto "Fonds Straßensanierung" umgebucht worden. Der Kläger habe hiezu seine - weiterhin bindende - Zustimmung gegeben. Der Kläger habe die nunmehr begehrten Beträge nicht selbst eingezahlt, sie seien vielmehr durch Zahlungen neuer Parzelleninhaber und Dritter, zum Teil zweckgebunden für die Straßensanierung, aufgebracht worden. Da für die zukünftige Schlammentsorgung aus Gründen von Umweltauflagen eine wesentliche Kostensteigerung zu erwarten sei, habe der Verein mit überwiegender Mehrheit den Beschluss gefasst, die erforderlichen Gelder vorsorglich anzusparen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf die Rechtsbeziehungen der Streitteile seien die Vereinsstatuten anzuwenden. Danach stehe dem Kläger als ordentlichem Mitglied nach Aufgabe seiner Mitgliedsschaftsrechte weder ein Anteil am Vereinsvermögen noch am Sondervermögen und den Fonds zu. Der Verein habe auch keinen Beschluss auf Auszahlung der begehrten Beträge an den Kläger gefasst. Selbst im Fall der Auflösung des Vereins sei dessen Vermögen nicht unter den zuletzt verbliebenen Mitgliedern aufzuteilen, sondern müsste dem bisherigen Zweck erhalten bleiben oder verwandten Zwecken zugeführt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Beklagten gem § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Bereicherung eines Vereins bei Ausscheiden eines Vereinsmitglieds unter gleichzeitiger Verweigerung der Rückzahlung der vom ausgeschiedenen Mitglied zweckgebunden eingezahlten Beträge fehle. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zur Sittenwidrigkeit der Vereinssatzungen erstattet; Ausführungen dazu in der Berufung verstießen gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen sei der Kläger - trotz seines Austritts aus dem Verein - weiterhin Eigentümer der Kanalparzellen, nutze somit auch die damit verbundenen Vorteile im Sinne der vom Erstgericht zitierten Verträge. Die in den einzelnen Fonds liegenden Beträge seien schon nach der Satzung mit den einzelnen Grundstücken verbunden und kämen nicht den jeweiligen Eigentümern zugute. Aus der Satzung (Punkt 13.3.2) ergebe sich eindeutig, dass die Anteile am Erhaltungsfonds "parzellenbezogen" seien und bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks auf den neuen Parzelleninhaber übergingen. Damit seien sie aber nicht zugunsten des Vereins verfallen, sondern kämen bei einem allfälligen Verkauf der jeweiligen Parzellen dem neuen Eigentümer zugute, wobei sie auch in diesem Fall zweckgebunden (nach den Hauptversammlungsbeschlüssen) zu verwenden seien.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Beklagten gem Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Bereicherung eines Vereins bei Ausscheiden eines Vereinsmitglieds unter gleichzeitiger Verweigerung der Rückzahlung der vom ausgeschiedenen Mitglied zweckgebunden eingezahlten Beträge fehle. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zur Sittenwidrigkeit der Vereinssatzungen erstattet; Ausführungen dazu in der Berufung verstießen gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen sei der Kläger - trotz seines Austritts aus dem Verein - weiterhin Eigentümer der Kanalparzellen, nutze somit auch die damit verbundenen Vorteile im Sinne der vom Erstgericht zitierten Verträge. Die in den einzelnen Fonds liegenden Beträge seien schon nach der Satzung mit den einzelnen Grundstücken verbunden und kämen nicht den jeweiligen Eigentümern zugute. Aus der Satzung (Punkt 13.3.2) ergebe sich eindeutig, dass die Anteile am Erhaltungsfonds "parzellenbezogen" seien und bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks auf den neuen Parzelleninhaber übergingen. Damit seien sie aber nicht zugunsten des Vereins verfallen, sondern kämen bei einem allfälligen Verkauf der jeweiligen Parzellen dem neuen Eigentümer zugute, wobei sie auch in diesem Fall zweckgebunden (nach den Hauptversammlungsbeschlüssen) zu verwenden seien.
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem - erstmals in der Berufung erhobenen - Einwand der Sittenwidrigkeit des § 13.3 der Vereinssatzung auseinandergesetzt; er habe sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt und jenen Sachverhalt behauptet und bewiesen, der einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen gewesen wäre. Die beanstandete Satzungsbestimmung sei als unzulässige Verfallsklausel zu beurteilen. Es sei eine grobe Äquivalenzstörung, einem ausgetretenen ehemaligen Vereinsmitglied die Auszahlung parzellenbezogener Guthaben zu verweigern, sofern dieser weiterhin Eigentümer der betroffenen Parzellen bleibe. Durch diese Vorgangsweise sei der Verein unrechtmäßig bereichert. Bei gegenteiliger Auffassung entstehe "radiziertes Vermögen", dessen Träger die betroffenen Parzellen seien; solches sei nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zulässig. Dass die im Erhaltungsfonds liegenden Gelder zweckgebunden zu verwenden seien, könne durch Vereinsbeschluss jederzeit geändert werden; der Kläger könne an einer solchen Willensbildung nicht mitwirken, sodass die von ihm geleisteten Beträge verloren wären. Auch wäre denkbar, dass sämtliche Mitglieder aus dem Verein austräten; diesfalls könnte - folge man der abgelehnten Auffassung - niemand mehr über das zweckgebundene Vermögen verfügen, was ein absurdes Ergebnis wäre. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger steht auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem - erstmals in der Berufung erhobenen - Einwand der Sittenwidrigkeit des Paragraph 13 Punkt 3, der Vereinssatzung auseinandergesetzt; er habe sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt und jenen Sachverhalt behauptet und bewiesen, der einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen gewesen wäre. Die beanstandete Satzungsbestimmung sei als unzulässige Verfallsklausel zu beurteilen. Es sei eine grobe Äquivalenzstörung, einem ausgetretenen ehemaligen Vereinsmitglied die Auszahlung parzellenbezogener Guthaben zu verweigern, sofern dieser weiterhin Eigentümer der betroffenen Parzellen bleibe. Durch diese Vorgangsweise sei der Verein unrechtmäßig bereichert. Bei gegenteiliger Auffassung entstehe "radiziertes Vermögen", dessen Träger die betroffenen Parzellen seien; solches sei nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zulässig. Dass die im Erhaltungsfonds liegenden Gelder zweckgebunden zu verwenden seien, könne durch Vereinsbeschluss jederzeit geändert werden; der Kläger könne an einer solchen Willensbildung nicht mitwirken, sodass die von ihm geleisteten Beträge verloren wären. Auch wäre denkbar, dass sämtliche Mitglieder aus dem Verein austräten; diesfalls könnte - folge man der abgelehnten Auffassung - niemand mehr über das zweckgebundene Vermögen verfügen, was ein absurdes Ergebnis wäre. Dazu ist zu erwägen:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger habe - wenn auch ohne sich ausdrücklich auf Sittenwidrigkeit zu berufen - schon in erster Instanz hinreichend jene Umstände geltend gemacht, die die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründen können (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 248a mwN), ist für ihn nichts gewonnen.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger habe - wenn auch ohne sich ausdrücklich auf Sittenwidrigkeit zu berufen - schon in erster Instanz hinreichend jene Umstände geltend gemacht, die die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründen können (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 248a mwN), ist für ihn nichts gewonnen.
Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur (EvBl 1979/85; SZ 71/141). In der Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts autonom (Aicher in Rummel, ABGB³ § 26 Rz 40). Den Inhalt der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder regeln die Statuten. Diese sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen (Aicher aaO Rz 40a; ÖBA 2000, 74 mwN).Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur (EvBl 1979/85; SZ 71/141). In der Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts autonom (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 26, Rz 40). Den Inhalt der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder regeln die Statuten. Diese sind grundsätzlich nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach Paragraphen 6, ff ABGB auszulegen (Aicher aaO Rz 40a; ÖBA 2000, 74 mwN).
Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt" (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 62f). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb - diesen Grundsätzen folgend - schon ausgesprochen, dass einem ausscheidenden Vereinsmitglied kein Anspruch auf Rückzahlung eines Anteils am Sondervermögen des Vereins (dort: Gemeinschaftsfonds des österreichischen Genossenschaftsverbandes zur Unterstützung in die Krise geratener Verbandsmitglieder) zusteht (ÖBA 2000, 74 = ecolex 2000, 50 <van Husen>). Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sahen die Vereinssatzungen vor, dass ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbands hat. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wurde in der genannten Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, die Zahlungen in den Sonderfonds seien durch die Rechtsvorgängerin der dort Beklagten aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Verein und der damit verbundenen Unterwerfung unter die Satzung erfolgt; es handle sich demnach um gerechtfertigte Leistungen. Im übrigen sei das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern kein gegenseitiger Vertrag, weil es nicht auf Leistungsaustausch gerichtet sei. Es sei weder der rechtliche Grund für die erbrachten Leistungen nachträglich weggefallen, noch sei eine Kondiktion wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolgs (in Analogie zu § 1435 ABGB) möglich. Der durch die Zahlungen erwartete Erfolg (Bildung eines Sondervermögens) sei nämlich eingetreten.Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt" (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 62f). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb - diesen Grundsätzen folgend - schon ausgesprochen, dass einem ausscheidenden Vereinsmitglied kein Anspruch auf Rückzahlung eines Anteils am Sondervermögen des Vereins (dort: Gemeinschaftsfonds des österreichischen Genossenschaftsverbandes zur Unterstützung in die Krise geratener Verbandsmitglieder) zusteht (ÖBA 2000, 74 = ecolex 2000, 50 <van Husen>). Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sahen die Vereinssatzungen vor, dass ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbands hat. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wurde in der genannten Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, die Zahlungen in den Sonderfonds seien durch die Rechtsvorgängerin der dort Beklagten aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Verein und der damit verbundenen Unterwerfung unter die Satzung erfolgt; es handle sich demnach um gerechtfertigte Leistungen. Im übrigen sei das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern kein gegenseitiger Vertrag, weil es nicht auf Leistungsaustausch gerichtet sei. Es sei weder der rechtliche Grund für die erbrachten Leistungen nachträglich weggefallen, noch sei eine Kondiktion wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolgs (in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB) möglich. Der durch die Zahlungen erwartete Erfolg (Bildung eines Sondervermögens) sei nämlich eingetreten.
Diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu folgen. Die Statuten des Beklagten enthalten die Bestimmung, dass ein Anspruch einzelner Parzelleninhaber am Vereinsvermögen nicht besteht (§ 13.3.1) und dass die aliquoten - parzellenbezogenen - Anteile am Erhaltungsfonds bei einem Verkauf des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger übergehen (§ 13.3.2). Hintergrund dieser Regelung ist die Bestimmung in der - weiterhin wirksamen - Servitutsvereinbarung aus dem Jahr 1983, wonach sämtliche Parzelleneigentümer (darunter auch der Kläger) die Verwaltung der Servitutsrechte und die Organisation und Vornahme der Erhaltungsmaßnahmen dem beklagten Verein übertragen und diesem zugleich das Recht eingeräumt haben, diesbezüglich Beträge vorzuschreiben und allenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Vertragsteile haben sich dazu verpflichtet, die vom Beklagten statutengemäß vorgeschriebenen Verwaltungsbeiträge zu zahlen und die von diesem Verein beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen zu genehmigen. Der beklagte Verein hat diese Servitutsvereinbarung einstimmig genehmigt.Diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu folgen. Die Statuten des Beklagten enthalten die Bestimmung, dass ein Anspruch einzelner Parzelleninhaber am Vereinsvermögen nicht besteht (Paragraph 13 Punkt 3 Punkt eins,) und dass die aliquoten - parzellenbezogenen - Anteile am Erhaltungsfonds bei einem Verkauf des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger übergehen (Paragraph 13 Punkt 3 Punkt 2,). Hintergrund dieser Regelung ist die Bestimmung in der - weiterhin wirksamen - Servitutsvereinbarung aus dem Jahr 1983, wonach sämtliche Parzelleneigentümer (darunter auch der Kläger) die Verwaltung der Servitutsrechte und die Organisation und Vornahme der Erhaltungsmaßnahmen dem beklagten Verein übertragen und diesem zugleich das Recht eingeräumt haben, diesbezüglich Beträge vorzuschreiben und allenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Vertragsteile haben sich dazu verpflichtet, die vom Beklagten statutengemäß vorgeschriebenen Verwaltungsbeiträge zu zahlen und die von diesem Verein beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen zu genehmigen. Der beklagte Verein hat diese Servitutsvereinbarung einstimmig genehmigt.
Dieser Konstruktion liegt ersichtlich die Absicht der Vertragsparteien zugrunde, die Verwaltung der Servitutsrechte durch eine einzige Person, nämlich den Verein - gleichsam als "beliehenem Rechtssubjekt" - ausüben zu lassen und diesem die dafür erforderlichen Mittel zufließen zu lassen. Die in den Erhaltungsfonds eingezahlten Beträge sind statutengemäß zweckgebunden zur Erfüllung der Pflichten der Parzelleneigentümer aus dem Servitutsvertrag zu verwenden und kommen daher auch nach seinem Vereinsaustritt dem Kläger weiterhin zugute. Der Kläger hat (auf Grund der Servitutsvereinbarung) auch einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Verein, dass dieser die übernommenen Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt und kann sich deshalb gegen eine - von ihm befürchtete - zweckwidrige Verwendung der hiefür eingezahlten Gelder zur Wehr setzen. Ein Rechtsgrund für die Rückzahlung in den Erhaltungsfonds geleisteter Zahlungen an den Kläger bei aufrechter Servitutsvereinbarung besteht demnach weder vertraglich, noch nach Bereicherungsrecht. Von einer Sittenwidrigkeit des § 13.3 der Vereinssatzung kann keine Rede sein.Dieser Konstruktion liegt ersichtlich die Absicht der Vertragsparteien zugrunde, die Verwaltung der Servitutsrechte durch eine einzige Person, nämlich den Verein - gleichsam als "beliehenem Rechtssubjekt" - ausüben zu lassen und diesem die dafür erforderlichen Mittel zufließen zu lassen. Die in den Erhaltungsfonds eingezahlten Beträge sind statutengemäß zweckgebunden zur Erfüllung der Pflichten der Parzelleneigentümer aus dem Servitutsvertrag zu verwenden und kommen daher auch nach seinem Vereinsaustritt dem Kläger weiterhin zugute. Der Kläger hat (auf Grund der Servitutsvereinbarung) auch einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Verein, dass dieser die übernommenen Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt und kann sich deshalb gegen eine - von ihm befürchtete - zweckwidrige Verwendung der hiefür eingezahlten Gelder zur Wehr setzen. Ein Rechtsgrund für die Rückzahlung in den Erhaltungsfonds geleisteter Zahlungen an den Kläger bei aufrechter Servitutsvereinbarung besteht demnach weder vertraglich, noch nach Bereicherungsrecht. Von einer Sittenwidrigkeit des Paragraph 13 Punkt 3, der Vereinssatzung kann keine Rede sein.
Für den vom Rechtsmittelwerber konstruierten Fall des Austritts sämtlicher Vereinsmitglieder, der vereinsrechtlich als freiwillige Auflösung zu beurteilen ist (Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³ 90), enthalten die Statuten eine Bestimmung, wonach das Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck zuzuführen ist (§ 17); die Befürchtung des Klägers, es könnte in einem solchen Fall ein Vermögen ohne zugeordnetes Rechtssubjekt entstehen, entbehrt daher jeder Grundlage.Für den vom Rechtsmittelwerber konstruierten Fall des Austritts sämtlicher Vereinsmitglieder, der vereinsrechtlich als freiwillige Auflösung zu beurteilen ist (Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³ 90), enthalten die Statuten eine Bestimmung, wonach das Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck zuzuführen ist (Paragraph 17,); die Befürchtung des Klägers, es könnte in einem solchen Fall ein Vermögen ohne zugeordnetes Rechtssubjekt entstehen, entbehrt daher jeder Grundlage.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E72081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00239.03F.0120.000Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012