TE OGH 2004/1/20 4Ob199/03y

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KEG, ***** vertreten durch Dr. Peter Burgstaller & Kollegen, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.340 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Juli 2003, GZ 1 R 64/03t-19, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2003, GZ 5 Cg 150/02g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern oder die Einheitlichkeit oder gar Fortentwicklung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (stRsp; RIS-Justiz RS0042948 [T 10, 16], RS0042940 [T 2, 3]). Aus der nach § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt aber, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch das inländische Gericht eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar (stRsp; RIS-Justiz RS0042940, RS0113594).Zunächst ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern oder die Einheitlichkeit oder gar Fortentwicklung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (stRsp; RIS-Justiz RS0042948 [T 10, 16], RS0042940 [T 2, 3]). Aus der nach Paragraph 3, IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt aber, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch das inländische Gericht eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar (stRsp; RIS-Justiz RS0042940, RS0113594).

Die von der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - als erheblich bezeichnete Frage, ob der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten des gemäß dem Herkunftslandprinzip für sie geltenden § 6 TDG nach deutschem Recht - oder infolge allfälliger Wettbewerbsbeeinflussung auf dem österreichischen Markt nach § 48 Abs 2 IPRG (auch) anzuwendendem österreichischen Recht - wegen Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG einen Unterlassungs- sowie Veröffentlichungsanspruch begründet, kann hier aber offen bleiben.Die von der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - als erheblich bezeichnete Frage, ob der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten des gemäß dem Herkunftslandprinzip für sie geltenden Paragraph 6, TDG nach deutschem Recht - oder infolge allfälliger Wettbewerbsbeeinflussung auf dem österreichischen Markt nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG (auch) anzuwendendem österreichischen Recht - wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraph eins, UWG einen Unterlassungs- sowie Veröffentlichungsanspruch begründet, kann hier aber offen bleiben.

In diesem Fall steht fest, dass die Beklagte, die ihre Website seit etwa fünf Jahren betreibt und der die durch die Novellierung des (deutschen) TDG erweiterten Informationspflichten nicht bekannt waren, sofort nach Bekanntwerden dieser Gesetzesänderung (durch die Zustellung der gegenständlichen Klage) die fehlenden und hier von der Klägerin vermissten Informationen (Angabe des Vertretungsberechtigten, des Handelsregisters, in das sie eingetragen ist, ihrer Handelsregisternummer sowie ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf ihrer Website nachgetragen hat, sodass ihr Internetauftritt nunmehr dem § 6 TDG entspricht.In diesem Fall steht fest, dass die Beklagte, die ihre Website seit etwa fünf Jahren betreibt und der die durch die Novellierung des (deutschen) TDG erweiterten Informationspflichten nicht bekannt waren, sofort nach Bekanntwerden dieser Gesetzesänderung (durch die Zustellung der gegenständlichen Klage) die fehlenden und hier von der Klägerin vermissten Informationen (Angabe des Vertretungsberechtigten, des Handelsregisters, in das sie eingetragen ist, ihrer Handelsregisternummer sowie ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf ihrer Website nachgetragen hat, sodass ihr Internetauftritt nunmehr dem Paragraph 6, TDG entspricht.

Die Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass hier die eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs bildende Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht fehlt die grundsätzlich auch bei bloß einmaligem Wettbewerbsverstoß vermutete Wiederholungsgefahr, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verstoß auf einem Irrtum als einmaliger Sondersituation beruht (Übersehen einer Gesetzesänderung) und aufgrund des nachfolgenden Verhaltens des Verletzers (nach Aufklärung sofortige Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen) nicht anzunehmen ist, dass ein nochmaliges Zuwiderhandeln erfolgt (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 264 mwN; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN uva, zuletzt 4 Ob 125/03s, RIS-Justiz RS0079652; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³ § 34 Rn 7 mwN).Die Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass hier die eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs bildende Wiederholungsgefahr weggefallen ist. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht fehlt die grundsätzlich auch bei bloß einmaligem Wettbewerbsverstoß vermutete Wiederholungsgefahr, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verstoß auf einem Irrtum als einmaliger Sondersituation beruht (Übersehen einer Gesetzesänderung) und aufgrund des nachfolgenden Verhaltens des Verletzers (nach Aufklärung sofortige Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen) nicht anzunehmen ist, dass ein nochmaliges Zuwiderhandeln erfolgt (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 264 mwN; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN uva, zuletzt 4 Ob 125/03s, RIS-Justiz RS0079652; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³ Paragraph 34, Rn 7 mwN).

Es ist in diesem Fall nicht zu erkennen, warum die Beklagte, die nach Aufklärung über die inzwischen geänderte Gesetzeslage ihren ursprünglich ordnungsgemäßen, nun aber sie treffende Informationspflichten nicht voll berücksichtigenden Internetauftritt sofort und mit geringem Aufwand richtiggestellt/vervollständigt hat, in Zukunft durch neuerliche Änderung unvollständig und daher rechtswidrig machen sollte. Überdies ist ein wesentlicher Vorteil im Wettbewerb durch Entfernung der beanstandeten Daten (neuer Aufwand) und damit ein Interesse der Beklagten an einer allfälligen Wiederherstellung des ursprünglichen dem § 6 TDG widersprechenden Zustands nicht zu erkennen. Mangels Wiederholungsgefahr fehlt aber den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen die Berechtigung.Es ist in diesem Fall nicht zu erkennen, warum die Beklagte, die nach Aufklärung über die inzwischen geänderte Gesetzeslage ihren ursprünglich ordnungsgemäßen, nun aber sie treffende Informationspflichten nicht voll berücksichtigenden Internetauftritt sofort und mit geringem Aufwand richtiggestellt/vervollständigt hat, in Zukunft durch neuerliche Änderung unvollständig und daher rechtswidrig machen sollte. Überdies ist ein wesentlicher Vorteil im Wettbewerb durch Entfernung der beanstandeten Daten (neuer Aufwand) und damit ein Interesse der Beklagten an einer allfälligen Wiederherstellung des ursprünglichen dem Paragraph 6, TDG widersprechenden Zustands nicht zu erkennen. Mangels Wiederholungsgefahr fehlt aber den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen die Berechtigung.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E72171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00199.03Y.0120.000

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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