Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß, Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin E*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.306,61 EUR sA über den Delegierungsantrag der Klägerin, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der von ihr als Mieterin erlegten Kaution von 3.306,61 EUR sA. Sie habe die in Klagenfurt gelegene Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgestellt; die von den beklagten Vermietern geltend gemachten Mängel seien bereits bei Beginn ihres Mietverhältnisses vorgelegen. Die Klägerin brachte die Klage beim Bezirksgericht Klagenfurt ein.
Die Beklagte berief sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung und wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. In der Sache selbst wandte sie ein, dass der Teppichboden Kaugummiflecken aufweise und erneuert werden müsse.
Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache auf Antrag beider Parteien an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Es seien im Stadtgebiet von Klagenfurt wohnende Zeugen zu vernehmen und es werde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen sein. Auch die Klägerin wohne im Sprengel des Bezirkgsgerichts Klagenfurt. In Wien wäre ausschließlich der Geschäftsführer der Beklagten zu vernehmen. Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus; das Erstgericht erachtet eine Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Beruht die Zuständigkeit des Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien, so ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN mwN; 4 Nd 511/98 uva).Beruht die Zuständigkeit des Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien, so ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN mwN; 4 Nd 511/98 uva).
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Antragstellerin behauptet auch gar nicht, dass sie auf die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände bei Abschluss des Mietvertrags und damit der Zuständigkeitsvereinbarung nicht habe Bedacht nehmen können. Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem - mit Ausnahme der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei - bisher nur Beweismittel aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt angeboten worden sind, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus.
Der Delegierungsantrag musste erfolglos bleiben.
Anmerkung
E71933 4Nc35.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040NC00035.03I.0120.000Dokumentnummer
JJT_20040120_OGH0002_0040NC00035_03I0000_000