Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas T*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. März 2003, GZ 5 R 13/03y-41, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Aufhebungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO haben den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses zur Voraussetzung (RZ 2000/2 ua; RIS-Justiz RS0111933). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Überschreitung des von den Vorinstanzen zu übenden Ermessens aufgegriffen werden muss (stRsp; RIS-Justiz RS0044088, RS0042936 und RS0042776).Die Aufhebungsgründe des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO haben den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses zur Voraussetzung (RZ 2000/2 ua; RIS-Justiz RS0111933). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Überschreitung des von den Vorinstanzen zu übenden Ermessens aufgegriffen werden muss (stRsp; RIS-Justiz RS0044088, RS0042936 und RS0042776).
Von einer Fehlbeurteilung im dargelegten Sinn kann hier im Hinblick auf die vom Beklagten nach wie vor ausgeübte ärztliche Tätigkeit - er selbst spricht davon, auch nach Schließung seiner Ordinationen noch als Konsulent und wissenschaftlich tätig zu sein -, die ihm auch als "Wohnsitzarzt" offenstehenden ärztlichen Tätigkeiten (etwa Vertretungen) und den umfassenden Anwendungsbereich des § 108 MPG (vgl 4 Ob 104/03b) keine Rede sein.Von einer Fehlbeurteilung im dargelegten Sinn kann hier im Hinblick auf die vom Beklagten nach wie vor ausgeübte ärztliche Tätigkeit - er selbst spricht davon, auch nach Schließung seiner Ordinationen noch als Konsulent und wissenschaftlich tätig zu sein -, die ihm auch als "Wohnsitzarzt" offenstehenden ärztlichen Tätigkeiten (etwa Vertretungen) und den umfassenden Anwendungsbereich des Paragraph 108, MPG vergleiche 4 Ob 104/03b) keine Rede sein.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E72083 4Ob248.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00248.03D.0120.000Dokumentnummer
JJT_20040120_OGH0002_0040OB00248_03D0000_000