TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2005/08/0025

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §34 Abs2;
ASVG §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des O in V, vertreten durch Mag. Herbert Steinwandter, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. August 2004, Zl. 14-SV- 3269/1/04, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 28. Mai 2004 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist gemäß § 34 Abs. 2 ASVG zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den vergangenen Beitragszeitraum nicht eingehalten habe. Gemäß § 113 ASVG werde ihm daher ein Beitragszuschlag von EUR 72,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder, Einspruch, in dem er ausführte, dass er für den Zeitraum April 2004 durch seinen Steuerberater am 6. Mai 2004 eine Beitragsnachweisung per Fax übermitteln habe lassen.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen des Wirtschaftstreuhänders, der ihn bei Einbringung des Einspruchs vertreten hatte, den Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit der Gelegenheit, hiezu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführer der Verpflichtung, die Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonats der Kasse vorzulegen, für den Beitragszeitraum April 2004 nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG könne die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag bis zur Höhe des Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben, wenn vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten würden. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG habe der Dienstgeber die Beitragsnachweisung bis zum 15. Tag des Folgemonats der Kasse vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Einspruchswerber nicht nachgekommen. Die Beitragsnachweisung sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse "offensichtlich unausgefüllt mittels Fax übermittelt" worden und es liege damit objektiv eine Meldeverletzung vor. Der Dienstgeber sei verpflichtet, für das termingerechte Einlagen sämtlicher erforderlicher Meldungen bzw. Unterlagen bei der Gebietskrankenkasse zu sorgen. Er trage die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er entgegen den Feststellungen der belangten Behörde die Beitragsnachweisung ausgefüllt übermittelt habe, da "mangels entsprechender formaler Zeile" der handschriftlichen Vermerk "ein geringfügiger Beschäftigter mit mtl EUR 50,00" angefügt gewesen sei.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Wie sich aus den - lediglich in Kopie - vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, ist bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Telefax vom 6. Mai 2004 eine Beitragsnachweisung des Beschwerdeführers für den Beitragszeitraum April 2004 eingegangen. Diese Beitragsnachweisung enthält in den Beitragsgruppen A1 und D1 sowie in der Zeile "Gesamtsumme" jeweils die Ziffer Null; am unteren Seitenrand findet sich die handschriftliche Anmerkung: "1 geringfügig Beschäftigter mit mtl EUR 50,--". Zwar hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Vorlagebericht vorgebracht, dass eine "Ummeldung der Beitragsgruppe von A1 auf N14" (gemeint offenbar hinsichtlich eines Dienstnehmers, der im vorangegangenen Monat in der Beitragsgruppe A1 gemeldet gewesen war, im April 2004 aber lediglich als geringfügig Beschäftigter beschäftigt wurde) trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme nicht erfolgt sei. Entsprechende Feststellungen finden sich allerdings weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid, der von einer unausgefüllten Beitragsnachweisung ausgeht.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann damit im vorliegenden Fall nicht von einer nicht (bzw. nicht zeitgerecht) erstatteten Nachweisung ausgegangen werden, was jedoch Voraussetzung für die Festsetzung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 2 ASVG, der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Beitragsnachweisung abgegeben, die jedoch von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als unrichtig beurteilt wurde. Die Unrichtigkeit der in der Beitragsnachweisung enthaltenen Daten kann jedoch nicht mit einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG, sondern allenfalls durch einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG sanktioniert werden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im zuerkannten Schriftsatzaufwand gemäß der VwGH-Aufwandersatzverordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 23. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080025.X00

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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