TE OGH 2004/1/21 9Ob1/04v

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Gerlinde S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 8. Juli 2003, GZ 3 R 90/03x-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat die zweite Instanz darauf verwiesen, dass die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten auch dann aufgehoben ist, wenn die Ehegatten zwar noch unter einem Dach wohnen, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt sind, dass die persönliche Berührung weitgehend ausgeschaltet ist (RIS-Justiz RS0057040; 10 Ob 2298/96f; 8 Ob 657/89; 6 Ob 635/87). Die Frage, ob dies im konkreten Fall zu bejahen ist, kann nur auf Grund der jeweils gegebenen Umstände beantwortet werden und ist daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Anders wäre dies nur dann, wenn der zweiten Instanz eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Die Beklagte verweist dazu auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sie dem Kläger nach seinem Umzug ins Kellergeschoss "ein- oder zweimal seine Arbeitskleidung gewaschen" und ihm "fallweise ein Essen zur Verfügung gestellt (habe), wenn ihr etwas übriggeblieben" sei. Dazu hat allerdings das Berufungsgericht in keineswegs unvertretbarer Weise auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, wonach geringfügige wechselseitige Unterstützungen der Ehegatten in abgegrenzten Teilbereichen nichts an der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ändern (3 Ob 617/82; 6 Ob 635/87).Zutreffend hat die zweite Instanz darauf verwiesen, dass die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten auch dann aufgehoben ist, wenn die Ehegatten zwar noch unter einem Dach wohnen, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt sind, dass die persönliche Berührung weitgehend ausgeschaltet ist (RIS-Justiz RS0057040; 10 Ob 2298/96f; 8 Ob 657/89; 6 Ob 635/87). Die Frage, ob dies im konkreten Fall zu bejahen ist, kann nur auf Grund der jeweils gegebenen Umstände beantwortet werden und ist daher keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage. Anders wäre dies nur dann, wenn der zweiten Instanz eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Die Beklagte verweist dazu auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sie dem Kläger nach seinem Umzug ins Kellergeschoss "ein- oder zweimal seine Arbeitskleidung gewaschen" und ihm "fallweise ein Essen zur Verfügung gestellt (habe), wenn ihr etwas übriggeblieben" sei. Dazu hat allerdings das Berufungsgericht in keineswegs unvertretbarer Weise auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, wonach geringfügige wechselseitige Unterstützungen der Ehegatten in abgegrenzten Teilbereichen nichts an der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ändern (3 Ob 617/82; 6 Ob 635/87).

Dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht hinreichend eingegrenzt habe, trifft nicht zu. Vielmehr geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Angaben der Beklagten selbst davon aus, dass der Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft spätestens mit Sommer 1996 anzunehmen sei. Ausgehend von diesem Zeitpunkt war aber im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung die Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG bereits abgelaufen.Dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht hinreichend eingegrenzt habe, trifft nicht zu. Vielmehr geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Angaben der Beklagten selbst davon aus, dass der Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft spätestens mit Sommer 1996 anzunehmen sei. Ausgehend von diesem Zeitpunkt war aber im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung die Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG bereits abgelaufen.

Anmerkung

E72102 9Ob1.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00001.04V.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_0090OB00001_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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