TE OGH 2004/1/21 9Ob141/03f

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder David, geboren 1. Oktober 1993, Jakob, geboren 3. Juni 1995, und Lisa S*****, geboren 11. Dezember 1998, wegen Zuteilung der Obsorgerechte, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Eberhard S*****, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. September 2003, GZ 4 R 271/03z-275, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Vaters enthält über weite Strecken nur eine Beweisrüge. Diese ist jedoch unzulässig, da der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0006737 ua).

Zur Mängelrüge:

Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannte Durchbrechung dieses Grundsatzes hier geboten wäre. Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers wurden die zurückliegenden Misshandlungen der Kinder durch die Mutter festgestellt und in keiner Weise bagatellisiert. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass eine nochmalige Vernehmung eines Zeugen, der - wie vom Vater in seinem Rechtsmittel selbst zuerkannt - nur Angaben über diese zurückliegende Zeit machen könnte, entbehrlich war, ist vertretbar und drängt nicht zu dem Schluss, dass die Einvernahme aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Der Revisionsrekurswerber übersieht insbesondere die von den Vorinstanzen ausführlich und nachvollziehbar begründete und für die Zuteilung der Obsorgerechte relevante günstige Zukunftsprognose.

Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn - wie hier - dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719). Die ausführlich begründete Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung über die Zuteilung der Obsorgerechte.Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn - wie hier - dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719). Die ausführlich begründete Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung über die Zuteilung der Obsorgerechte.

Anmerkung

E71981 9Ob141.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00141.03F.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_0090OB00141_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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