TE OGH 2004/1/21 9ObA156/03m

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lope G*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.261,37 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 6.488,27 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2003, GZ 7 Ra 91/03h-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO:Zum Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO:

Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung, nach welcher sowohl Notwehrüberschreitungen aus asthenischem Affekt (- hier: Furcht vor einem Angriff mit einem Messer -) als auch Putativnotwehrexzesse jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung ausschließen (RIS-Justiz RS0089390; RS0089266). Soweit das Berufungsgericht auch fahrlässiges Handeln ausgeschlossen hat, liegt darin eine vertretbare und somit nicht revisible Rechtsauffassung.

Zum Entlassungsgrund des § 82 lit g 1. Fall GewO:Zum Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, 1. Fall GewO:

Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz überhaupt auf diesen Entlassungsgrund gestützt hat, übersieht sie, dass für diesen vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Ehrverletzung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0029827; Kuderna Entlassungsrecht2 139 iVm 120 ff). Ein solcher Vorsatz konnte jedoch nicht festgestellt werden.Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz überhaupt auf diesen Entlassungsgrund gestützt hat, übersieht sie, dass für diesen vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Ehrverletzung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0029827; Kuderna Entlassungsrecht2 139 in Verbindung mit 120 ff). Ein solcher Vorsatz konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Zur Kostenentscheidung:

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E72107 9ObA156.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00156.03M.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_009OBA00156_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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