TE OGH 2004/1/21 9Ob155/03i

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Maria W*****, vertreten durch Dr. Ingrid Türk und Mag. Heinrich Karré, Rechtsanwälte in Lienz, wider den Antragsgegner Alois W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses (Rekursinteresse EUR 25.200) des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 54 R 114/03s-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 7. Juli 2003, GZ 1 F 75/01s-33, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zutreffend hat das Rekursgericht den Ausführungen des Antragsgegners zu § 226 ZPO entgegengehalten, dass in einem außerstreitigen Verfahren, in dem ein Ehegatte die Zahlung einer ziffernmäßig bestimmten Ausgleichszahlung geltend macht, nichts dagegen spricht, das nach Ansicht des Antragstellers aufzuteilende Vermögen im Einzelnen zu bezeichnen und schließlich einen Pauschalbetrag geltend zu machen. Eine Ausgleichszahlung ist ja stets mit einer Pauschalsumme festzusetzen. Der begehrte Betrag stellt jenen Rahmen dar, innerhalb dessen das Gericht die pauschal festzusetzende Summe festlegen kann (RIS-Justiz RS0057583). Die vom Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang erwähnte Judikatur (RIS-Justiz RS0031014) betrifft nicht das Verfahren nach den §§ 81 ff EheG.1. Zutreffend hat das Rekursgericht den Ausführungen des Antragsgegners zu Paragraph 226, ZPO entgegengehalten, dass in einem außerstreitigen Verfahren, in dem ein Ehegatte die Zahlung einer ziffernmäßig bestimmten Ausgleichszahlung geltend macht, nichts dagegen spricht, das nach Ansicht des Antragstellers aufzuteilende Vermögen im Einzelnen zu bezeichnen und schließlich einen Pauschalbetrag geltend zu machen. Eine Ausgleichszahlung ist ja stets mit einer Pauschalsumme festzusetzen. Der begehrte Betrag stellt jenen Rahmen dar, innerhalb dessen das Gericht die pauschal festzusetzende Summe festlegen kann (RIS-Justiz RS0057583). Die vom Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang erwähnte Judikatur (RIS-Justiz RS0031014) betrifft nicht das Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG.

2. Das Rekursgericht hat auch nicht übersehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ein gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG grundsätzlich nicht in das Aufteilungsverfahren mit einzubeziehendes Unternehmen darstellt. Seit dem EheRÄG 1999 bestimmt jedoch § 91 Abs 2 EheG, dass der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen ist, sofern eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurde. Dieser Anordnung ist das Rekursgericht gefolgt und hat insbesondere die Investitionen in das Wohngebäude des Bauernhofs mit dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch fortwirkenden Teilwert berücksichtigt. Da es nach § 91 Abs 2 EheG auf den Wert des "Eingebrachten oder Verwendeten" ankommt, geht der Vorwurf des Revisionsrekursrekurswerbers ins Leere, die landwirtschaftliche Hofstelle sei zu Unrecht als ehemalige Ehewohnung in die Aufteilung miteinbezogen worden. Die Frage der Behandlung der Ehewohnung spielt hier keine Rolle.2. Das Rekursgericht hat auch nicht übersehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ein gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG grundsätzlich nicht in das Aufteilungsverfahren mit einzubeziehendes Unternehmen darstellt. Seit dem EheRÄG 1999 bestimmt jedoch Paragraph 91, Absatz 2, EheG, dass der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen ist, sofern eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurde. Dieser Anordnung ist das Rekursgericht gefolgt und hat insbesondere die Investitionen in das Wohngebäude des Bauernhofs mit dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch fortwirkenden Teilwert berücksichtigt. Da es nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG auf den Wert des "Eingebrachten oder Verwendeten" ankommt, geht der Vorwurf des Revisionsrekursrekurswerbers ins Leere, die landwirtschaftliche Hofstelle sei zu Unrecht als ehemalige Ehewohnung in die Aufteilung miteinbezogen worden. Die Frage der Behandlung der Ehewohnung spielt hier keine Rolle.

3. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das Rekursgericht sei zu Unrecht den Behauptungen des Antragsgegners, die Almhütte sei landwirtschaftlich genutzt, nicht gefolgt, unternimmt der Revisionsrekurswerber den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Wie sich aus § 15 AußStrG ergibt, kann eine unrichtige Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden; das gilt auch für Rekurse nach § 14b Abs 1 AußStrG. Das Rekursgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen über den Erwerb und die Nutzung des Almgrundstücks ausdrücklich übernommen. Danach war die Hütte als Wochenendhaus konzipiert; ab 1995 wurde nunmehr Fremdvieh eingestellt.3. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das Rekursgericht sei zu Unrecht den Behauptungen des Antragsgegners, die Almhütte sei landwirtschaftlich genutzt, nicht gefolgt, unternimmt der Revisionsrekurswerber den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Wie sich aus Paragraph 15, AußStrG ergibt, kann eine unrichtige Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden; das gilt auch für Rekurse nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG. Das Rekursgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen über den Erwerb und die Nutzung des Almgrundstücks ausdrücklich übernommen. Danach war die Hütte als Wochenendhaus konzipiert; ab 1995 wurde nunmehr Fremdvieh eingestellt.

Ausgehend davon ist auch der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Qualifikation dieser Almliegenschaft unberechtigt. War die Hütte bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in erster Linie privaten Zwecken, nämlich der Nutzung als Wochenendhaus, gewidmet, wurde sie nicht dadurch zu einem Teil eines Unternehmens, dass der Eigentümer der Liegenschaft daneben auch Dritten die Unterbringung von Vieh auf dem Grundstück gestattet. Damit wird allenfalls die (zeitweilige) Nutzung der Liegenschaft im Rahmen des Unternehmens eines Dritten dargetan, was aber nicht dazu führen kann, dass die Liegenschaft im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehörte. Mit seinen weiteren Ausführungen zur Nutzung des Almgrundstücks geht der Antragsgegner nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.Ausgehend davon ist auch der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Qualifikation dieser Almliegenschaft unberechtigt. War die Hütte bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in erster Linie privaten Zwecken, nämlich der Nutzung als Wochenendhaus, gewidmet, wurde sie nicht dadurch zu einem Teil eines Unternehmens, dass der Eigentümer der Liegenschaft daneben auch Dritten die Unterbringung von Vieh auf dem Grundstück gestattet. Damit wird allenfalls die (zeitweilige) Nutzung der Liegenschaft im Rahmen des Unternehmens eines Dritten dargetan, was aber nicht dazu führen kann, dass die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu einem Unternehmen gehörte. Mit seinen weiteren Ausführungen zur Nutzung des Almgrundstücks geht der Antragsgegner nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.

4. Dies ist auch dem weiteren Vorwurf des Revisionsrekurswerbers entgegenzuhalten, der vermeint, das Rekursgericht habe zu Unrecht den "Sachwert der Almhütte" und nicht den weit niedrigeren Verkehrswert herangezogen. Abgesehen davon, dass keineswegs der gesamte "Sachwert" der Almhütte in die Berechnung der Vorinstanzen eingeflossen ist - vielmehr wurde lediglich der noch vorhandene Wert der Investitionen herangezogen -, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt für einen niedrigeren Verkehrswert, wurde doch die Liegenschaft im Jahr 1992 um

S 390.000 erworben und das darauf befindliche Gebäude durch Investitionen im Wert von mehr als EUR 34.000 ausgebaut. Der Aufassung des Antragsgegners, der Wert der Liegenschaft sei wegen des behördlichen Verbots der Nutzung der Almhütte als Wochenendhaus mit Null anzusetzen, ist das Rekursgericht zu Recht nicht gefolgt. Unverständlich bliebe auch, warum sich der Antragsgegner im Übergabsvertrag das unentgeltliche Wohnrecht an dieser Almhütte ausbedungen hat.

5. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht auch nicht die Rechtsprechung missachtet, wonach Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, von der Aufteilung auszuscheiden sind. Dies bedeutet ja nur, dass diese Sachen nicht in die eigentliche Aufteilungsmasse fallen. Wie bereits dargelegt wurde, sind Investitionen in das Unternehmen jedoch gemäß § 91 Abs 2 EheG wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen.5. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht auch nicht die Rechtsprechung missachtet, wonach Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, von der Aufteilung auszuscheiden sind. Dies bedeutet ja nur, dass diese Sachen nicht in die eigentliche Aufteilungsmasse fallen. Wie bereits dargelegt wurde, sind Investitionen in das Unternehmen jedoch gemäß Paragraph 91, Absatz 2, EheG wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen.

Die gesetzmäßige Rechtsfolge liegt darin, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten zuzuerkennen (SZ 55/163, RIS-Justiz RS0058268). Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist; in diesen Grenzen können aber dem benachteiligten Ehegatten nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sachen überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden (5 Ob 533/87; SZ 68/127, 9 Ob 163/02i). Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Auffasssung des Rekursgerichts, die Almliegenschaft sei nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Antragsgegners zuzuordnen gewesen, nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls diese - in seinem Alleineigentum verbliebene - Liegenschaft als Aufteilungsmasse zur Verfügung stand. Geht man nun vom festgestellten Kaufpreis dieser Liegenschaft sowie den wertsteigernden Investitionen aus, kann dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass die zuerkannte Ausgleichszahlung von EUR

25.200 durch den Wert dieser Almliegenschaft gedeckt ist. Dann war aber die Feststellung des exakten Verkehrswerts nicht erforderlich.

6. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe den Verkehrswert übersteigende Belastungen der Liegenschaft der Hofstelle nicht beachtet. Welche Rechtsfolgen der Antragsgegner daraus ableiten will, bleibt unklar, zumal die mit den von den Vorinstanzen gemäß § 91 Abs 2 EheG berücksichtigten Investitionen in das Wohngebäude verbundenen (zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehenden) Verbindlichkeiten ohnehin in die Berechnung eingeflossen sind.6. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe den Verkehrswert übersteigende Belastungen der Liegenschaft der Hofstelle nicht beachtet. Welche Rechtsfolgen der Antragsgegner daraus ableiten will, bleibt unklar, zumal die mit den von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 91, Absatz 2, EheG berücksichtigten Investitionen in das Wohngebäude verbundenen (zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehenden) Verbindlichkeiten ohnehin in die Berechnung eingeflossen sind.

7. Zu dem aufgrund einer Schenkung ins Eigentum der Antragstellerin gelangten Geldbetrag von S 70.000 haben die Vorinstanzen festgestellt, dass dieser dem Antragsgegner weitergegeben wurde, der damit - nicht mehr näher feststellbare - Anschaffungen getätigt hat. Soweit der Antragsgegner nun darauf hinweist, die Antragstellerin habe im Aufteilungsantrag darauf hingewiesen, dass dieser Betrag "ohnedies der Aufteilung nicht unterliege", so ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil die Antragstellerin damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollte, dass ihr das Geld bei der Aufteilung wertmäßig zur Gänze zugutekommen müsse, weil es sich um eine Sache im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG handelte. Hat sie diesen Betrag aber - wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind - nicht (abgesondert) bei sich behalten, sondern durch Übergabe an ihren damaligen Ehegatten zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet, kommt eine reale Aussonderung aus der Aufteilungsmasse im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in Betracht, sodass die Antragstellerin auf einen wertmäßigen Ausgleich zu verweisen ist. Einen dem streitigen Verfahren vorbehaltenen Bereicherungsanspruch macht die Antragstellerin damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, durch Überlassung an sich von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte überproportional zum gemeinsamen Haushalt beigetragen zu haben. Da der Revisionswerber weder auf diesen Gesichtspunkt noch auf die Argumentation des Rekursgerichts eingeht, sondern sich lediglich auf die vermeintliche Unzulässigkeit des Rechtswegs beruft, zeigt er auch in diesem Zusammenhang die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht auf.7. Zu dem aufgrund einer Schenkung ins Eigentum der Antragstellerin gelangten Geldbetrag von S 70.000 haben die Vorinstanzen festgestellt, dass dieser dem Antragsgegner weitergegeben wurde, der damit - nicht mehr näher feststellbare - Anschaffungen getätigt hat. Soweit der Antragsgegner nun darauf hinweist, die Antragstellerin habe im Aufteilungsantrag darauf hingewiesen, dass dieser Betrag "ohnedies der Aufteilung nicht unterliege", so ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil die Antragstellerin damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollte, dass ihr das Geld bei der Aufteilung wertmäßig zur Gänze zugutekommen müsse, weil es sich um eine Sache im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG handelte. Hat sie diesen Betrag aber - wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind - nicht (abgesondert) bei sich behalten, sondern durch Übergabe an ihren damaligen Ehegatten zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet, kommt eine reale Aussonderung aus der Aufteilungsmasse im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in Betracht, sodass die Antragstellerin auf einen wertmäßigen Ausgleich zu verweisen ist. Einen dem streitigen Verfahren vorbehaltenen Bereicherungsanspruch macht die Antragstellerin damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, durch Überlassung an sich von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte überproportional zum gemeinsamen Haushalt beigetragen zu haben. Da der Revisionswerber weder auf diesen Gesichtspunkt noch auf die Argumentation des Rekursgerichts eingeht, sondern sich lediglich auf die vermeintliche Unzulässigkeit des Rechtswegs beruft, zeigt er auch in diesem Zusammenhang die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht auf.

8. Die vom Antragsgegner erörterte Frage der Anwendung des § 91 Abs 1 EheG stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass der Antragsgegner maßgebliche Vermögenswerte in einem Übergabsvertrag vom 7. 6. 2001 an seinen Sohn übertragen hat, ist für die Beurteilung der Ansprüche der Antragstellerin ohne Belang, ist doch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (SZ 54/140, EFSlg 93.906, weitere Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3 II/4, Rz 1 zu § 81 EheG), die bereits am 20. 5. 2001 erfolgt war. Die Auffassung, § 91 EheG sei sinngemäß auch auf eine Verringerung von Vermögenswerten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anzuwenden, wird im Revisionsrekurs nicht begründet. Im Übrigen ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das Verhalten der Antragstellerin stelle keine Zustimmung zu einer Verringerung der Aufteilungsmasse mit der Rechtsfolge des Verlusts aller Aufteilungsansprüche dar, nicht als erhebliche Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Ob eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist.8. Die vom Antragsgegner erörterte Frage der Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass der Antragsgegner maßgebliche Vermögenswerte in einem Übergabsvertrag vom 7. 6. 2001 an seinen Sohn übertragen hat, ist für die Beurteilung der Ansprüche der Antragstellerin ohne Belang, ist doch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (SZ 54/140, EFSlg 93.906, weitere Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3 II/4, Rz 1 zu Paragraph 81, EheG), die bereits am 20. 5. 2001 erfolgt war. Die Auffassung, Paragraph 91, EheG sei sinngemäß auch auf eine Verringerung von Vermögenswerten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anzuwenden, wird im Revisionsrekurs nicht begründet. Im Übrigen ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das Verhalten der Antragstellerin stelle keine Zustimmung zu einer Verringerung der Aufteilungsmasse mit der Rechtsfolge des Verlusts aller Aufteilungsansprüche dar, nicht als erhebliche Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Ob eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen ist.

9. Entsprechendes gilt für die Frage der gerichtlichen Bestimmung einer Leistungsfrist für die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung, die vom Rekursgericht mit einem Monat bemessen wurde. Nach § 94 Abs 2 EheG kann das Gericht nicht nur eine Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine "Stundung", also eine längere Leistungsfrist, anordnen (EFSlg 49.028, 84.707 ua), wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Da sich der Zahlungspflichtige nicht darauf berufen kann, sein Vermögen übergeben zu haben, sind die Zahlungsmodalitäten so zu bestimmen, als wäre er nach wie vor Eigentümer der zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte. Der bloße Hinweis darauf, er habe Schulden von rund S 30.000 und keine finanziellen Rücklagen, reicht somit nicht aus, um die Notwendigkeit einer längeren Leistungsfrist aufzuzeigen. Dass er auch ohne Übergabe seines Vermögens nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm auferlegten Ausgleichsbetrag innerhalb eines Monats aufzubringen, behauptet er nicht; angesichts des laufenden Aufteilungsverfahrens wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass für den Fall des Unterliegens die - von ihm offenbar nicht dringend benötigte - Almliegenschaft verkauft oder unter gleichzeitiger Aufnahme eines Kredits belastet werden kann. Angesichts des aktenkundigen Umstands, dass die Antragstellerin nur über sehr geringe laufende Einnahmen verfügt und daher auf den raschen Erhalt eines größeren Geldbetrags angewiesen ist, kann dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung bei der Festsetzung der Leistungsfrist vorgeworfen werden.9. Entsprechendes gilt für die Frage der gerichtlichen Bestimmung einer Leistungsfrist für die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung, die vom Rekursgericht mit einem Monat bemessen wurde. Nach Paragraph 94, Absatz 2, EheG kann das Gericht nicht nur eine Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine "Stundung", also eine längere Leistungsfrist, anordnen (EFSlg 49.028, 84.707 ua), wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Da sich der Zahlungspflichtige nicht darauf berufen kann, sein Vermögen übergeben zu haben, sind die Zahlungsmodalitäten so zu bestimmen, als wäre er nach wie vor Eigentümer der zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte. Der bloße Hinweis darauf, er habe Schulden von rund S 30.000 und keine finanziellen Rücklagen, reicht somit nicht aus, um die Notwendigkeit einer längeren Leistungsfrist aufzuzeigen. Dass er auch ohne Übergabe seines Vermögens nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm auferlegten Ausgleichsbetrag innerhalb eines Monats aufzubringen, behauptet er nicht; angesichts des laufenden Aufteilungsverfahrens wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass für den Fall des Unterliegens die - von ihm offenbar nicht dringend benötigte - Almliegenschaft verkauft oder unter gleichzeitiger Aufnahme eines Kredits belastet werden kann. Angesichts des aktenkundigen Umstands, dass die Antragstellerin nur über sehr geringe laufende Einnahmen verfügt und daher auf den raschen Erhalt eines größeren Geldbetrags angewiesen ist, kann dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung bei der Festsetzung der Leistungsfrist vorgeworfen werden.

Anmerkung

E72104 9Ob155.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00155.03I.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_0090OB00155_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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