Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** Pensionskassen AG, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 110,09 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 2003, GZ 8 Ra 252/02v-16, womit über Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Juli 2002, GZ 41 Cga 64/02z-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger, der bei der Nebenintervenientin beschäftigt war, bezieht eine Pension von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt) und eine Zuschusspension von der Beklagten. Im Februar 2002 wurde ihm von der Pensionsversicherungsanstalt ein Wertausgleich iSd § 299a ASVG in der Höhe von EUR 110,09 gewährt.Der Kläger, der bei der Nebenintervenientin beschäftigt war, bezieht eine Pension von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt) und eine Zuschusspension von der Beklagten. Im Februar 2002 wurde ihm von der Pensionsversicherungsanstalt ein Wertausgleich iSd Paragraph 299 a, ASVG in der Höhe von EUR 110,09 gewährt.
Der Wertausgleich nach § 299a ASVG wird nach Abs 1 der genannten Gesetzesstelle "zur Wertsicherung der Pensionen" "PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage" gewährt, "die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben", "wenn die Pension auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs 2 nicht erreicht". Nach § 299a Abs 3 ASVG handelt es sich dabei um "eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung".Der Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG wird nach Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle "zur Wertsicherung der Pensionen" "PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage" gewährt, "die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben", "wenn die Pension auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 2, nicht erreicht". Nach Paragraph 299 a, Absatz 3, ASVG handelt es sich dabei um "eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung".
Die Beklagte zog den Wertausgleich, den der Kläger erhielt, von seiner Zuschusspension ab.
Zu den Grundlagen der Zuschusspension:
Auf der Grundlage des Kollektivvertrages betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der G***** GesmbH (in der Folge: GKE) wurden die Bediensteten der GKE (unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) den "Beamten" der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) gleichgestellt, indem auch sie einen Anspruch auf Ruhegenuss entsprechend den Bestimmungen der Bundesbahnpensionsordnung 1966 (BPO 1966) erhielten. Die Auszahlung der Pensionen der GKE-Bediensteten erfolgte auf der Basis dieses Kollektivvertrages dreiteilig: Neben dem Anspruch auf ASVG-Pension bestand ein weiterer Pensionsanspruch gegen das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen. Erreichten die beiden Pensionsansprüche zusammen nicht die Höhe einer vergleichbaren ÖBB-Pension gemäß der BPO, hatte der Dienstnehmer der GKE gegenüber seinem Dienstgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Pensionszuschusses in der Höhe des Differenzbetrages.
Mit Kollektivvertrag vom 30. 6. 1998 wurden die Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus der Pensionszusage nach dem "Gleichstellungskollektivvertrag" vom 12. 12. 1968 bzw dem Statut des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen nach Abschluss eines Pensionskassenvertrages mit der Beklagten und einer Einmalzahlung der GKE mit schuldbefreiender Wirkung auf die Beklagte übertragen. An die Stelle des bisher dreiteiligen Pensionsanspruchs trat nunmehr ein zweiteiliger Anspruch in Form eines Anspruchs gegenüber der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG und gegenüber der Beklagten, wobei der von der Beklagten zu leistende Pensionszuschuss nach der Höhe der ASVG-Leistung variieren sollte. Zur finanziellen Absicherung der Beklagten wurde eine Nachschusspflicht der GKE vereinbart. In der Präambel des Kollektivvertrages wurde ferner festgehalten, dass "bei den Ansprüchen der Beamten des Dienstgebers .. immer mit den Ansprüchen der ÖBB-Beamten zu vergleichen" ist. Bisher bestehende Ansprüche sollten fortbestehen, neue Ansprüche der Dienstnehmer oder neue Belastungen des Dienstgebers sollten nicht entstehen. Die Kollektivvertragspartner kamen überein, den Kollektivvertrag nach den festgehaltenen Grundsätzen zu interpretieren, in Zukunft möglicherweise erkennbare Lücken bzw rechtlich mangelhafte oder unklare Regelungen im Sinne der beschriebenen Grundsätze zu schließen bzw zu beheben oder berichtigend zu interpretieren. Ferner wurde vereinbart, dass der Kollektivvertrag abgeändert wird, sofern sich bei der ÖBB-Pensionsordnung Änderung ergeben.
Dieser Kollektivvertrag wurde durch Kollektivverträge vom 26. 7. 1998 und vom 8. 2. 2000 abgeändert bzw ergänzt.
Nach seinem § 22 Abs 2 ergibt sich die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Pension aus dem Unterschiedsbetrag, um den die dem Beamten des Dienstgebers gebührende Vergleichspension die ihm gebührenden Pensionsleistungen der gesetzlichen in- und ausländischen Pensionsversicherungsträger übersteigt. Für die Höhe der Vergleichspension sind die Absätze 4 und 5 des § 22 des Kollektivvertrages maßgebend (siehe im Detail 7 f der angefochtenen Entscheidung). Danach ist zur Ermittlung der Vergleichspension auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Bestimmungen der BPO abzustellen bzw - bei vor dem 30. 6. 1998 angefallenen Pensionen - auf den zu diesem Zeitpunkt bezogenen Ruhe- bzw Versorgungsgenuss (§ 22 Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 1 des Kollektivvertrages).Nach seinem Paragraph 22, Absatz 2, ergibt sich die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Pension aus dem Unterschiedsbetrag, um den die dem Beamten des Dienstgebers gebührende Vergleichspension die ihm gebührenden Pensionsleistungen der gesetzlichen in- und ausländischen Pensionsversicherungsträger übersteigt. Für die Höhe der Vergleichspension sind die Absätze 4 und 5 des Paragraph 22, des Kollektivvertrages maßgebend (siehe im Detail 7 f der angefochtenen Entscheidung). Danach ist zur Ermittlung der Vergleichspension auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Bestimmungen der BPO abzustellen bzw - bei vor dem 30. 6. 1998 angefallenen Pensionen - auf den zu diesem Zeitpunkt bezogenen Ruhe- bzw Versorgungsgenuss (Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, des Kollektivvertrages).
Gemäß § 22 Abs 11 des Kollektivvertrags idgF sind die nach den dargestellten Bestimmungen zustehenden Pensionen alljährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß den §§ 108 bis 108k ASVG in der jeweils geltendem Fassung anzupassen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 11, des Kollektivvertrags idgF sind die nach den dargestellten Bestimmungen zustehenden Pensionen alljährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß den Paragraphen 108 bis 108k ASVG in der jeweils geltendem Fassung anzupassen.
Seit der mit 1. 1. 2000 in Kraft getretenen Änderung des Kollektivvertrags vom 8. 2. 2000 wurde kein weiterer die GKE-Pensionen betreffender Kollektivvertrag abgeschlossen, auch nicht aus Anlass des am 1. 10. 2001 in Kraft getretenen Bundesbahnpensionsgesetzes, nach dessen § 37a auch ÖBB-Pensionisten ein Wertausgleich gebührt, wenn Beziehern einer ASVG-Pension eine solche Leistung nach § 299a ASVG gewährt wird.Seit der mit 1. 1. 2000 in Kraft getretenen Änderung des Kollektivvertrags vom 8. 2. 2000 wurde kein weiterer die GKE-Pensionen betreffender Kollektivvertrag abgeschlossen, auch nicht aus Anlass des am 1. 10. 2001 in Kraft getretenen Bundesbahnpensionsgesetzes, nach dessen Paragraph 37 a, auch ÖBB-Pensionisten ein Wertausgleich gebührt, wenn Beziehern einer ASVG-Pension eine solche Leistung nach Paragraph 299 a, ASVG gewährt wird.
Der Kläger begehrt die Zahlung des von der Beklagten von der Pensionsleistung abgezogenen Betrages von EUR 110,09. Beim Wertausgleich nach § 299a ASVG handle es sich um keinen Pensionsbestandteil, sodass er nicht auf die von der Beklagten zu leistende Pension anzurechnen sei. Ein Abzug des nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährten Wertausgleichs auf Grund von Bestimmungen eines Kollektivvertrags sei unzulässig. Jedenfalls sei die frühere Regelung durch die spätere gesetzliche Regelung aufgehoben worden.Der Kläger begehrt die Zahlung des von der Beklagten von der Pensionsleistung abgezogenen Betrages von EUR 110,09. Beim Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG handle es sich um keinen Pensionsbestandteil, sodass er nicht auf die von der Beklagten zu leistende Pension anzurechnen sei. Ein Abzug des nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährten Wertausgleichs auf Grund von Bestimmungen eines Kollektivvertrags sei unzulässig. Jedenfalls sei die frühere Regelung durch die spätere gesetzliche Regelung aufgehoben worden.
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kollektivvertrag schreibe für den Vergleich der GKE-Pension mit der ÖBB-Pension eine statische Betrachtungsweise auf der Grundlage der ÖBB-Pensionsordnung in der 1998 geltenden Fassung vor. Maßstab sei die auf Grund dieser Rechtslage zu gewährende ÖBB-Pension. Ein höherer Betrag stehe den GKE-Pensionisten nicht zu. Dabei seien gemäß § 21 Abs 1 des Kollektivvertrages sämtliche Zahlungen ua auch eines inländischen Pensionsversicherungsträgers bei der Berechnung der Vergleichspension in Anschlag zu bringen. In welcher Form Wertanpassungen der Pensionsleistungen zu erfolgen hätten, regle § 22 Abs 11 des Kollektivvertrages. Die Pensionsleistungen seien nicht an das ASVG gekoppelt sondern den ÖBB-Pensionen angeglichen. Eine "echte" Pensionserhöhung könne nur stattfinden, wenn diese auch für ÖBB-Pensionisten stattfinde und gleichzeitig die Erhöhung der ÖBB-Pension durch eine entsprechende Änderung des Kollektivvertrages auch für die GKE-Pensionisten vereinbart werde. § 37a Bundesbahnpensionsreformgesetz könne als gegenüber dem Kollektivvertrag jüngere Rechtsquelle nicht in die Berechnungsbasis einbezogen werden. Dass diese Bestimmung zu keiner Änderung des Kollektivvertrages geführt habe, könne auf eine bewusste Tarifpolitik zurückgeführt werden, weil auch in jüngerer Zeit erfolgte Verschlechterungen der ÖBB-Pensionen zu keiner (verschlechternden) Änderung des Kollektivvertrages geführt hätten.Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kollektivvertrag schreibe für den Vergleich der GKE-Pension mit der ÖBB-Pension eine statische Betrachtungsweise auf der Grundlage der ÖBB-Pensionsordnung in der 1998 geltenden Fassung vor. Maßstab sei die auf Grund dieser Rechtslage zu gewährende ÖBB-Pension. Ein höherer Betrag stehe den GKE-Pensionisten nicht zu. Dabei seien gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Kollektivvertrages sämtliche Zahlungen ua auch eines inländischen Pensionsversicherungsträgers bei der Berechnung der Vergleichspension in Anschlag zu bringen. In welcher Form Wertanpassungen der Pensionsleistungen zu erfolgen hätten, regle Paragraph 22, Absatz 11, des Kollektivvertrages. Die Pensionsleistungen seien nicht an das ASVG gekoppelt sondern den ÖBB-Pensionen angeglichen. Eine "echte" Pensionserhöhung könne nur stattfinden, wenn diese auch für ÖBB-Pensionisten stattfinde und gleichzeitig die Erhöhung der ÖBB-Pension durch eine entsprechende Änderung des Kollektivvertrages auch für die GKE-Pensionisten vereinbart werde. Paragraph 37 a, Bundesbahnpensionsreformgesetz könne als gegenüber dem Kollektivvertrag jüngere Rechtsquelle nicht in die Berechnungsbasis einbezogen werden. Dass diese Bestimmung zu keiner Änderung des Kollektivvertrages geführt habe, könne auf eine bewusste Tarifpolitik zurückgeführt werden, weil auch in jüngerer Zeit erfolgte Verschlechterungen der ÖBB-Pensionen zu keiner (verschlechternden) Änderung des Kollektivvertrages geführt hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es wertete den Wertausgleich nach § 299a ASVG als Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, der aber nicht nur auf die vom Kläger bezogene Pension sondern auch auf die zum Vergleich ermittelte ÖBB-Pension anzurechnen sei, zumal ja auch ÖBB-Pensionisten ein solcher Wertausgleich gewährt werde. Daher sei die Beklagte zur Einbehaltung des entsprechenden Betrages nicht berechtigt. Nur so könne der Zielsetzung des Kollektivvertrages - Gleichstellung der GKE-Pensionisten mit vergleichbaren ÖBB-Pensionisten - erreicht werden. Dass die von den Kollektivvertragsparteien vereinbarte Änderung des Kollektivvertrages in diesem Zusammenhang bislang unterblieben sei, ändere daran nichts, weil es sonst zu einer vom Kollektivvertrag nicht beabsichtigten Schlechterstellung der GKE-Bediensteten gegenüber den ÖBB-Bediensteten kommen würde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es wertete den Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG als Pensionsbestandteil im weiteren Sinn, der aber nicht nur auf die vom Kläger bezogene Pension sondern auch auf die zum Vergleich ermittelte ÖBB-Pension anzurechnen sei, zumal ja auch ÖBB-Pensionisten ein solcher Wertausgleich gewährt werde. Daher sei die Beklagte zur Einbehaltung des entsprechenden Betrages nicht berechtigt. Nur so könne der Zielsetzung des Kollektivvertrages - Gleichstellung der GKE-Pensionisten mit vergleichbaren ÖBB-Pensionisten - erreicht werden. Dass die von den Kollektivvertragsparteien vereinbarte Änderung des Kollektivvertrages in diesem Zusammenhang bislang unterblieben sei, ändere daran nichts, weil es sonst zu einer vom Kollektivvertrag nicht beabsichtigten Schlechterstellung der GKE-Bediensteten gegenüber den ÖBB-Bediensteten kommen würde.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung iSd Abänderung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach es sich beim Wertausgleich gemäß § 299a ASVG, der über § 37a des Bundesbahnpensionsgesetzes auch den ÖBB-Pensionisten zu gewähren sei, um eine Pensionsleistung handle. Er vermindere daher die von der Beklagten zu leistende Zuschusspension, auch wenn diese Leistung nur einmal erfolge.Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach es sich beim Wertausgleich gemäß Paragraph 299 a, ASVG, der über Paragraph 37 a, des Bundesbahnpensionsgesetzes auch den ÖBB-Pensionisten zu gewähren sei, um eine Pensionsleistung handle. Er vermindere daher die von der Beklagten zu leistende Zuschusspension, auch wenn diese Leistung nur einmal erfolge.
Nach § 22 des Kollektivvertrages sei die Beklagte verpflichtet, dem GKE-Pensionisten den Unterschiedsbetrag zu zahlen, um den die für ihn ermittelte Vergleichspension die ihm gebührenden Pensionsleistungen der gesetzlichen in- und ausländischen Pensionsversicherungsträger übersteige. Bei der Ermittlung der Vergleichspension stelle § 22 des Kollektivvertrages grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Bestimmungen der BPO ab bzw auf den zum 30. 6. 1998 bezogenen Ruhe- bzw Versorgungsgenuss für Beamte, deren Pension erstmalig vor dem Übertragungszeitpunkt angefallen sei. Die in der Präambel des Kollektivvertrages genannten Zielsetzungen seien Absichtserklärungen, die nicht dazu führen könnten, im Sinne einer - grundsätzlich unzulässigen - dynamischen Verweisung künftige Gesetzesänderungen (hier: die Einführung des Wertausgleiches auch für ÖBB-Bedienstete) in den Kollektivvertrag mit einzubeziehen. Vielmehr hätten die Kollektivvertragspartner mit ihrer Absichtserklärung, den Kollektivvertrag bei Änderungen der BPO zu ändern, selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Kollektivvertrag einer statischen Betrachtungsweise zu unterziehen sei. Da eine Änderung des Kollektivvertrages nicht erfolgt sei, sei er in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden. Daraus folge aber, dass bei der Ermittlung der Vergleichspension der Wertausgleich nicht zu berücksichtigen sei und der Refundierungsanspruch des Kläger daher nicht bestehe.Nach Paragraph 22, des Kollektivvertrages sei die Beklagte verpflichtet, dem GKE-Pensionisten den Unterschiedsbetrag zu zahlen, um den die für ihn ermittelte Vergleichspension die ihm gebührenden Pensionsleistungen der gesetzlichen in- und ausländischen Pensionsversicherungsträger übersteige. Bei der Ermittlung der Vergleichspension stelle Paragraph 22, des Kollektivvertrages grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Bestimmungen der BPO ab bzw auf den zum 30. 6. 1998 bezogenen Ruhe- bzw Versorgungsgenuss für Beamte, deren Pension erstmalig vor dem Übertragungszeitpunkt angefallen sei. Die in der Präambel des Kollektivvertrages genannten Zielsetzungen seien Absichtserklärungen, die nicht dazu führen könnten, im Sinne einer - grundsätzlich unzulässigen - dynamischen Verweisung künftige Gesetzesänderungen (hier: die Einführung des Wertausgleiches auch für ÖBB-Bedienstete) in den Kollektivvertrag mit einzubeziehen. Vielmehr hätten die Kollektivvertragspartner mit ihrer Absichtserklärung, den Kollektivvertrag bei Änderungen der BPO zu ändern, selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Kollektivvertrag einer statischen Betrachtungsweise zu unterziehen sei. Da eine Änderung des Kollektivvertrages nicht erfolgt sei, sei er in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden. Daraus folge aber, dass bei der Ermittlung der Vergleichspension der Wertausgleich nicht zu berücksichtigen sei und der Refundierungsanspruch des Kläger daher nicht bestehe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die zu entscheidende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass der Wertausgleich iSd § 299a ASVG bei der Ermittlung der von der Beklagten zu leistenden Zuschusspension zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dient der Wertausgleich der "Wertsicherung der Pensionen", sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass es sich bei dieser Leistung um eine nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu berücksichtigende Pensionsleistung handelt (vgl dazu auch die noch zu erörternde Bestimmung des § 108 Abs 5 ASVG, in der der Wertausgleich gemäß § 299a ASVG unter den Grundlagen der Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung aufgezählt wird).Zu Recht gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass der Wertausgleich iSd Paragraph 299 a, ASVG bei der Ermittlung der von der Beklagten zu leistenden Zuschusspension zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dient der Wertausgleich der "Wertsicherung der Pensionen", sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass es sich bei dieser Leistung um eine nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu berücksichtigende Pensionsleistung handelt vergleiche dazu auch die noch zu erörternde Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 5, ASVG, in der der Wertausgleich gemäß Paragraph 299 a, ASVG unter den Grundlagen der Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung aufgezählt wird).
Die Vorinstanzen haben daher den vom Kläger bezogenen Wertausgleich zu Recht auf seine gesetzliche Pension angerechnet.
Damit bleibt allerdings zu prüfen, ob der Wertausgleich nicht auch bei der Ermittlung der Vergleichspension zu berücksichtigen ist.
Dies wird vom Berufungsgericht - dem Standpunkt der Beklagten folgend - mit der Begründung verneint, dass für die Beurteilung der Vergleichspension auf die vor der Einführung des Wertausgleichs gegebene Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Kollektivvertrages abzustellen sei und daher nicht auf die Bestimmungen des § 299a ASVG bzw des § 37a Bundesbahnpensionsgesetz über den Wertausgleich, die erst später geschaffen wurden und zu keiner Änderung des Kollektivvertrages geführt hätten. Dem kann aber - abgesehen davon, dass nach § 22 Abs 4 und 5 des Kollektivvertrages für die Ermittlung der Vergleichspension nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses (der Änderung) des Kollektivvertrages sondern auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw (bei älteren Pensionen) auf den Übertragungszeitpunkt abzustellen ist - nicht gefolgt werden, weil diese Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Wesens und der Funktion des Wertausgleichs dem Inhalt des Kollektivvertrages nicht gerecht wird.Dies wird vom Berufungsgericht - dem Standpunkt der Beklagten folgend - mit der Begründung verneint, dass für die Beurteilung der Vergleichspension auf die vor der Einführung des Wertausgleichs gegebene Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Kollektivvertrages abzustellen sei und daher nicht auf die Bestimmungen des Paragraph 299 a, ASVG bzw des Paragraph 37 a, Bundesbahnpensionsgesetz über den Wertausgleich, die erst später geschaffen wurden und zu keiner Änderung des Kollektivvertrages geführt hätten. Dem kann aber - abgesehen davon, dass nach Paragraph 22, Absatz 4 und 5 des Kollektivvertrages für die Ermittlung der Vergleichspension nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses (der Änderung) des Kollektivvertrages sondern auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw (bei älteren Pensionen) auf den Übertragungszeitpunkt abzustellen ist - nicht gefolgt werden, weil diese Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Wesens und der Funktion des Wertausgleichs dem Inhalt des Kollektivvertrages nicht gerecht wird.
Der Wertausgleich nach § 299a ASVG, § 37a Bundesbahnpensionsgesetz dient - wie bereits oben ausgeführt - der Wertsicherung der Pensionen. Demgemäß wird er in § 108 Abs 5 ASVG neben dem Anpassungsfaktor (§ 108f) ausdrücklich als eine der Grundlagen für die "Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung" angeführt. Die Bestimmungen über den Wertausgleich sind daher nach ihrem Inhalt Valorisierungsbestimmungen.Der Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG, Paragraph 37 a, Bundesbahnpensionsgesetz dient - wie bereits oben ausgeführt - der Wertsicherung der Pensionen. Demgemäß wird er in Paragraph 108, Absatz 5, ASVG neben dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) ausdrücklich als eine der Grundlagen für die "Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung" angeführt. Die Bestimmungen über den Wertausgleich sind daher nach ihrem Inhalt Valorisierungsbestimmungen.
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag steht der Berücksichtigung dieser Valorisierungsbestimmungen nicht nur nicht entgegen, sondern ordnet sie ausdrücklich an: Wie schon ausgeführt, sieht nämlich § 22 Abs 11 des Kollektivvertrages idgF für die Ermittlung der Vergleichspension vor, dass "die nach den dargestellten Bestimmungen zustehenden Pensionen alljährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß den §§ 108 bis 108k ASVG in der jeweils geltenden Fassung anzupassen" sind. Nach § 108 Abs 5 ASVG idgF zählt aber der Wertausgleich (seinem Zweck entsprechend) zu den Grundlagen der Anpassung, sodass er bei der Ermittlung der Vergleichspension Berücksichtigung finden muss.Der hier anzuwendende Kollektivvertrag steht der Berücksichtigung dieser Valorisierungsbestimmungen nicht nur nicht entgegen, sondern ordnet sie ausdrücklich an: Wie schon ausgeführt, sieht nämlich Paragraph 22, Absatz 11, des Kollektivvertrages idgF für die Ermittlung der Vergleichspension vor, dass "die nach den dargestellten Bestimmungen zustehenden Pensionen alljährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß den Paragraphen 108 bis 108k ASVG in der jeweils geltenden Fassung anzupassen" sind. Nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG idgF zählt aber der Wertausgleich (seinem Zweck entsprechend) zu den Grundlagen der Anpassung, sodass er bei der Ermittlung der Vergleichspension Berücksichtigung finden muss.
Dass der Kollektivvertrag die Anpassung der Vergleichspension nach den Valorisierungsbestimmungen des ASVG "in der jeweils geltenden Fassung" anordnet, stellt keine unzulässige dynamische Verweisung dar. Eine im Sinne der Rechtsprechung unzulässige dynamische Verweisung liegt nur dann vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll (9 ObA 108/01z unter Hinweis auf Strasser in FS Floretta, Dynamische Verweisung in Kollektivverträgen, 627 ff; DRdA 1990/35 [Strasser]; 9 ObA 215/89; 8 ObA 164/97v). Hier hingegen regelt der Kollektivvertrag Voraussetzungen und Berechnungsweise der Zuschusspension eigenständig und verweist nur hinsichtlich einer Rechengröße (nämlich hinsichtlich der Vergleichspension) auf gesetzliche Bestimmungen über die Pensionshöhe bzw deren Valorisierung. Damit wird die hier zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt. Dagegen bestehen aber keine Bedenken (so bereits - zur kollektivvertraglichen Anknüpfung an das jeweilige gesetzliche Pensionsanfallsalter - 9 ObA 108/01z).
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Gewährung eines Wertausgleichs nicht nur bei der Berechnung der anzurechnenden ASVG-Pension des Klägers sondern auch bei der Valorisierung der Vergleichspension zu berücksichtigen ist.
Da der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit dieser von ihnen (und den Vorinstanzen) nicht bedachten Rechtsauffassung überraschen darf, ist es notwendig, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben haben, Vorbringen über die Auswirkungen der Gewährung eines Wertausgleichs auf die Vergleichspension (und damit auf die dem Kläger zustehende Zuschusspension) zu erstatten. Auf dieser Grundlage wird sodann über das Klagebegehren neuerlich zu entscheiden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E72099European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00076.03I.0123.000Im RIS seit
22.02.2004Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012