TE OGH 2004/1/23 8Ob157/03a

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Reinhard S*****, vertreten durch Dr. Peter Keul, Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 3 R 245/03-34, mit dem über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 18. Juni 2003, GZ 6 S 33/02z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittels des Schuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w).Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittels des Schuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w).

Textnummer

E72069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00157.03A.0123.000

Im RIS seit

22.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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