TE OGH 2004/1/23 8ObA125/03w

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Beamter, *****, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4020 Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 2.229,47 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2003, GZ 11 Ra 88/03w-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen bestreitet, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Dass der Sachverständige zu Schlüssen kommt, die den Aussagen von Zeugen widersprechen, macht die auf das Sachverständigengutachten gegründeten Feststellungen nicht aktenwidrig.

Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171; zuletzt etwa 2 Ob 298/00p). Ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist eine nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Frage, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Gerade weil der Hausmeister um 6:00 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Parkplatz befahren hatte, musste ihm klar sein, dass sich im unteren flacheren Teil der Zufahrt zum Parkplatz - unmittelbar vor der Unfallstelle - eine Eisschicht befand und daher starke Glätte herrschte. Dass sich die Eisschicht, die um 7:15 Uhr bereits wieder mit einer mehreren Zentimeter dicken Schneeschicht bedeckt war, erst nach der ab 6:00 Uhr durchgeführten Räumung gebildet haben soll, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat der Beklagte den maßgebenden Bereich an diesem Tag weder mit Split noch mit Salz gestreut, was im Übrigen dazu geführt hat, dass es bereits vor dem Unfall des Klägers zu "schwierigen Fahrsituationen" gekommen war.Unter grober Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171; zuletzt etwa 2 Ob 298/00p). Ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist eine nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Frage, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Gerade weil der Hausmeister um 6:00 Uhr mit einem Räumfahrzeug den Parkplatz befahren hatte, musste ihm klar sein, dass sich im unteren flacheren Teil der Zufahrt zum Parkplatz - unmittelbar vor der Unfallstelle - eine Eisschicht befand und daher starke Glätte herrschte. Dass sich die Eisschicht, die um 7:15 Uhr bereits wieder mit einer mehreren Zentimeter dicken Schneeschicht bedeckt war, erst nach der ab 6:00 Uhr durchgeführten Räumung gebildet haben soll, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat der Beklagte den maßgebenden Bereich an diesem Tag weder mit Split noch mit Salz gestreut, was im Übrigen dazu geführt hat, dass es bereits vor dem Unfall des Klägers zu "schwierigen Fahrsituationen" gekommen war.

Auch die Frage nach einem allfälligen (Mit-)Verschulden des Klägers ist eine Frage des Einzelfalls, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch insofern kann von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, nicht die Rede sein. Der wiederholte Hinweis darauf, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen die eine Steigung von 18 % aufweisende Zufahrt nicht hätte befahren dürfen, ist verfehlt, weil gerade in diesem steilen Teil der Zufahrt die Fahrbahn griffiger war. Der Unfall hat sich nicht in diesem Teil der Zufahrt, sondern im flachen Bereich ereignet, in dem sich unter der Schneedecke die schon beschriebene Eisschicht befand. Dass der Kläger, der die steile Zufahrt problemlos überwunden hatte, trotz der Schneedecke die Eisschicht im flachen Bereich hätte wahrnehmen können, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die Wirksamkeit des von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Haftungsausschlusses hat das Berufungsgericht nicht nur mit dem Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung sondern auch - unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0016582 - mit der Sittenwidrigkeit einer derartigen Freizeichnung für grobe Fahrlässigkeit begründet. Diese zuletzt genannte Rechtsauffassung der zweiten Instanz wird in der Revision nicht bekämpft. Auf den zweiten vom Berufungsgericht für die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses herangezogenen Grund - nur dieser wird in der Revision bekämpft - braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Textnummer

E72071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00125.03W.0123.000

Im RIS seit

22.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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