TE OGH 2004/1/23 8Ob152/03s

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael O*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Simone O*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 2003, GZ 4 R 317/03i-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Revisionsrekurses zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußstrG konzentrieren sich auf die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens dahin, dass im Pflegschaftsverfahren auch noch der Privatgutachter einvernommen hätte werden müssen, weil sich daraus ergeben hätte, dass das Privatgutachten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter bester Exploration der Situation zustande gekommen sei. Dann wäre ein weiteres Sachverständigengutachten zur Aufklärung der Gegensätze zwischen dem Privatgutachten und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen einzuholen gewesen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen vom Rekursgericht verneinten angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz handelt. Nicht nur, dass diese im allgemeinen im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden können (zuletzt OGH 8 Ob 32/02v; RIS-Justiz RS0042963; OGH 6 Ob 146/02t), kann hier in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes schon deshalb keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden, weil dem gerichtlichen Sachverständigen ja das von der Kindesmutter vorgelegte Privatgutachten vom Gericht vorgehalten wurde und sich der gerichtliche Sachverständige ausführlich mit den von der Kindesmutter aufgeworfenen Fragen auseinandersetzte und auch auf dieses Privatgutachten Bezug nahm. Konkrete inhaltliche Ergebnisse, die eine allfällige Einvernahme des Privatgutachters noch hätte erbringen können und die nicht bereits aus dem schriftlichen Gutachten ersichtlich gewesen wären, werden auch nicht aufgezeigt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0040592; RIS-Justiz RS0006282). Im Übrigen weichen die umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ab.Die Ausführungen des Revisionsrekurses zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußstrG konzentrieren sich auf die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens dahin, dass im Pflegschaftsverfahren auch noch der Privatgutachter einvernommen hätte werden müssen, weil sich daraus ergeben hätte, dass das Privatgutachten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter bester Exploration der Situation zustande gekommen sei. Dann wäre ein weiteres Sachverständigengutachten zur Aufklärung der Gegensätze zwischen dem Privatgutachten und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen einzuholen gewesen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen vom Rekursgericht verneinten angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz handelt. Nicht nur, dass diese im allgemeinen im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden können (zuletzt OGH 8 Ob 32/02v; RIS-Justiz RS0042963; OGH 6 Ob 146/02t), kann hier in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes schon deshalb keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden, weil dem gerichtlichen Sachverständigen ja das von der Kindesmutter vorgelegte Privatgutachten vom Gericht vorgehalten wurde und sich der gerichtliche Sachverständige ausführlich mit den von der Kindesmutter aufgeworfenen Fragen auseinandersetzte und auch auf dieses Privatgutachten Bezug nahm. Konkrete inhaltliche Ergebnisse, die eine allfällige Einvernahme des Privatgutachters noch hätte erbringen können und die nicht bereits aus dem schriftlichen Gutachten ersichtlich gewesen wären, werden auch nicht aufgezeigt vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0040592; RIS-Justiz RS0006282). Im Übrigen weichen die umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ab.

Oberster Grundsatz bei der Entscheidung über die Obsorge ist die Beachtung des Kindeswohls, das bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände der Elternteile ausschlaggebend ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern der Grundsatz des Kindeswohls Bedacht gefunden hat (RIS-Justiz RS0007101). In den sorgfältig begründeten, das Für und Wider der Zuteilung der Obsorge an den einen oder den anderen Elternteil abwägenden Entscheidungen der Vorinstanzen kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles nicht erblickt werden.Oberster Grundsatz bei der Entscheidung über die Obsorge ist die Beachtung des Kindeswohls, das bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände der Elternteile ausschlaggebend ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, sofern der Grundsatz des Kindeswohls Bedacht gefunden hat (RIS-Justiz RS0007101). In den sorgfältig begründeten, das Für und Wider der Zuteilung der Obsorge an den einen oder den anderen Elternteil abwägenden Entscheidungen der Vorinstanzen kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles nicht erblickt werden.

Anmerkung

E72095 8Ob152.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00152.03S.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20040123_OGH0002_0080OB00152_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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