TE OGH 2004/1/27 14Os176/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Alexander B***** wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. September 2003, GZ 14 Hv 107/03v-68, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Alexander B***** wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2,, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. September 2003, GZ 14 Hv 107/03v-68, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas Alexander B***** (richtig) der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 15 StGB (A), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (C) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 (zu ergänzen: Abs 1) StGB (D) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (E) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas Alexander B***** (richtig) der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2,, 15 StGB (A), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (B), des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 206 Absatz eins, StGB (C) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB (D) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB (E) schuldig erkannt. Danach hat er

A) außer dem Fall des Abs 1 StGB teils mit Gewalt und durchA) außer dem Fall des Absatz eins, StGB teils mit Gewalt und durch

Entziehung der persönlichen Freiheit, teils auch durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung

I.) genötigt, und zwar:römisch eins.) genötigt, und zwar:

1.) Anfang Dezember 1999 in Ferlach Ulrike Sch*****, indem er ihr im Liegen ihre Hände über den Kopf drückte, diese mit einer Hand fixierte, mit der anderen Hand ihre Über- und Unterhose hinunterzog, mit seinem Knie ihre Beine auseinander drückte, sich auf sie legte und sein erigiertes Glied kurz in ihre Scheide einführte;

2.) am 19. Oktober 2002 in Klagenfurt Martina N*****, indem er auf sie zutrat, seinen Arm um ihren Hals legte, sie zu Boden riss und danach vom Gehweg in unwegsames Gelände zerrte, wobei er ihr Finger in den Mund steckte, sie an ihren Haaren riss und mit Schlägen drohte, ihre Hand und später den Kopf zu seinem Glied drückte und ihr einen Hand- und Mundverkehr bis zum Samenerguss abforderte;

II.) zu nötigen versucht, und zwar:römisch II.) zu nötigen versucht, und zwar:

1.) am 4. Oktober 2002 in Klagenfurt Dr. Sandra M*****, indem er sich zu ihr umdrehte, auf ihre Kleidung urinierte, sie mit seiner Hand an der Schulter erfasste, kräftig schüttelte und zur Vornahme eines Oralverkehrs nach unten drückte;

2.) am 12. Oktober 2002 in Klagenfurt Jasmin G*****, indem er die Türe ihres abgestellten PKW's öffnete, sie vom Fahrersitz aus dem Wagen zu zerren versuchte, dabei seine Hose öffnete und sein Glied zur Durchführung eines Oralverkehrs herausnahm;

B) am 23. Oktober 2002 in Klagenfurt Sandra O***** außer den Fällen

des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz fuhr, sich dort über sie beugte, ihr die Zunge in den Mund steckte und sie über der Kleidung intensiv im Brust- und Genitalbereich betastete;des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er mit ihr auf einen abgelegenen Parkplatz fuhr, sich dort über sie beugte, ihr die Zunge in den Mund steckte und sie über der Kleidung intensiv im Brust- und Genitalbereich betastete;

C) am 5. April 2003 in Klagenfurt versucht, mit der am 23. Jänner 1998 geborenen Unmündigen Alexandra G***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich einen Oralverkehr, zu unternehmen, indem er das Kind mit einem Fingerzeig zu sich holte, mit ihm in einen Keller ging, dort seine Hose hinunterzog, sein Glied herausnahm und die Unmündige aufforderte, sie solle seinen "Schniedel hinunterschlucken";

D) am 17. Dezember 2002 in Leisach Mario M***** durch Versetzen von

zwei Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung am linken Auge);

E) am 7. März 2003 in Weißenbach vor der am 1. Mai 1995 geborenen

Vanessa C***** masturbiert, somit vor einer unmündigen Person eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die verspätet ausgeführt wurde.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die verspätet ausgeführt wurde.

Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Oktober 2003 zugestellt (S 37/II). Die mit 18. November 2003 datierte, an diesem Tag um 20.37 Uhr beim Landesgericht Klagenfurt per Fax eingelangte und am 19. November 2003 im Original nachgereichte (nicht einjournalisierte) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher erst nach Ablauf der im § 285 Abs 1 StPO vorgesehenen (nicht nach Abs 2 leg. cit. verlängerten) vierwöchigen Frist eingebracht. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 69) kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig angemeldet wurde, aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (SSt 59/53; 11 Os 187/96 uva).Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Oktober 2003 zugestellt (S 37/II). Die mit 18. November 2003 datierte, an diesem Tag um 20.37 Uhr beim Landesgericht Klagenfurt per Fax eingelangte und am 19. November 2003 im Original nachgereichte (nicht einjournalisierte) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher erst nach Ablauf der im Paragraph 285, Absatz eins, StPO vorgesehenen (nicht nach Absatz 2, leg. cit. verlängerten) vierwöchigen Frist eingebracht. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 69) kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig angemeldet wurde, aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (SSt 59/53; 11 Os 187/96 uva).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72056 14Os176.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00176.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00176_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten