TE OGH 2004/1/27 14Os3/04

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 2003, AZ 23 Bs 292/03 (= ON 47 im Verfahren AZ 20 Hv 151/02y des Landesgerichtes St. Pölten), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 2003, AZ 23 Bs 292/03 (= ON 47 im Verfahren AZ 20 Hv 151/02y des Landesgerichtes St. Pölten), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2003, GZ 14 Os 120/03-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 20 Hv 151/02y-30, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dieses gab mit Urteil vom 13. November 2003 der Berufung Walter M*****s nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete, beim Oberlandesgericht Wien am 11. Dezember 2003 eingelangte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten, in der er seine seinerzeitigen Rechtsmittelausführungen wiederholt, war zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze einen Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Berufung gegen ein Schöffenurteil nicht vorsehen und das Gesetz auch nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36).Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete, beim Oberlandesgericht Wien am 11. Dezember 2003 eingelangte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten, in der er seine seinerzeitigen Rechtsmittelausführungen wiederholt, war zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze einen Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Berufung gegen ein Schöffenurteil nicht vorsehen und das Gesetz auch nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36).

Anmerkung

E72057 14Os3.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00003.04.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00003_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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