TE Vfgh Beschluss 2002/10/14 B1314/02

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichteten Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend einen Rückzahlungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt aus, er habe am 14. Feber 2002 "an die Landesregierung Rechtsabteilung 10 einen Antrag um Rückzahlung der Kosten vom Exekutionsverfahren" gestellt. Nunmehr seien sechs Monate vergangen und sein Antrag sei nicht behandelt worden.

Es ist offenkundig, daß sich der Einschreiter nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann aber nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 8481/1979, 9248/1981, 14885/1997).

Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1314.2002

Dokumentnummer

JFT_09978986_02B01314_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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