TE OGH 2004/1/28 3Ob9/04a

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) DDr. Isolde S*****, und 2.) Mag. Brigitte S*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. November 2003, GZ 3 R 349/03p-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 20. August 2003, GZ 7 E 2828/03t-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Betreibenden legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd § 78 EO, § 500 Abs 2 und 3 ZPO ist ein zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO ist ein zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Betreibenden direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g, 3 Ob 186/01a uva).Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Betreibenden direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g, 3 Ob 186/01a uva).

Anmerkung

E72217 3Ob9.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00009.04A.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20040128_OGH0002_0030OB00009_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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