Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Dr. Joachim M***** , und 2.) Dr. Josef S*****, beide vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer und Dr. Thomas Buschmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Sybille S*****, und 2.) Patricia S*****, wegen 123.543,81 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 9. April 2002, GZ 21 R 305/01b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21. August 2001, GZ 8 E 4137/01a-1, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Verpflichteten erwarben auf Grund Schenkungsvertrags (Notariatsakt vom 4. April 1986) je zur Hälfte Eigentum an einer näher bezeichneten Liegenschaft. Die beiden (nunmehrigen) Betreibenden erhoben am 29. März 1996 gegen die Verpflichteten Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Zahlung von 1,7 Mio S sA bei Exekution unbeschadet des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbots u.a. in beide Liegenschaftshälften. Diese Anfechtungsklage wurde im Grundbuch angemerkt (C-LNr 8, TZ 2799/1996). Eine Aktiengesellschaft erwarb auf Grund Kaufvertrags Eigentum an dieser Liegenschaft (B-LNr 4 TZ 6874/1996 im Rang 5419/1996).
Die Verpflichteten verpflichteten sich im Anfechtungsprozess mit gerichtlichem Vergleich vom 22. Februar 2001 zur ungeteilten Hand, den Betreibenden 1,7 Mio S samt 4 % Zinsen seit 23. August 1989 und die mit 470.000 S verglichenen Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution u.a. in diese Liegenschaft unbeschadet des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots zu bezahlen.
Die Betreibenden beantragten am 27. Juli 2001, ihnen gegen die Verpflichteten zur Hereinbringung dieser Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dieser Liegenschaft zu bewilligen, und zwar im Rang der unter C-LNr 8a zu TZ 2799/1996 angemerkten Anfechtungsklage. Für die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin ist zu C-LNr 9 ein Pfandrecht über einen Höchstbetrag von 2 Mio S einverleibt, das durch den Beschluss des Rekursgerichts nachrangig wurde.
Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Pfandrechtsbegründung im laufenden Rang und wies den Antrag, das zwangsweise Pfandrecht im Rang der Anmerkung der Anfechtungsklage (C-LNr 8a) einzuverleiben, "mangels gesetzlicher Grundlage" ab.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Betreibenden diesen Beschluss dahin ab, dass das Pfandrecht - wie beantragt - im Rang C-LNr 8a einverleibt wurde. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 Abs 1 AnfO habe zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirke, die nach der Anfechtung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage habe für die ihr im Rang nachfolgende Eintragungen rangwahrende Wirkungen iSd § 20 Abs 2 AnfO.Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Betreibenden diesen Beschluss dahin ab, dass das Pfandrecht - wie beantragt - im Rang C-LNr 8a einverleibt wurde. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO habe zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirke, die nach der Anfechtung bücherliche Rechte erworben haben (Paragraph 20, Absatz 2, AnfO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage habe für die ihr im Rang nachfolgende Eintragungen rangwahrende Wirkungen iSd Paragraph 20, Absatz 2, AnfO.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zu dieser Fallkonstellation und die Rsp "erscheine nicht einhellig", zugelassene - Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
a) Im Rechtsmittel wird ausschließlich geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung habe die Konsequenz, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen die Revisionsrekurswerberin wirke, deren Rechtsvorgängerin bereits zuvor bücherliche Rechte erworben habe. Dieser Rangverlust sei offensichtlich auf eine falsche Interpretation der Zustimmungs- und Freilassungserklärung vom 24. April 1997 zurückzuführen, die durch den Wortlaut des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. Juni 1997, TZ 6168/97, nicht erkennbar gewesen sei. In dieser Erklärung habe die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin der Zusammenlegung der in Exekution gezogenen Liegenschaft EZ 3834 mit der benachbarten Liegenschaft EZ 3835 unter der Bedingung zugestimmt, dass das Pfandrecht über 2 Mio S im Rang nach den Belastungen der Liegenschaft EZ 3834 einverleibt werde. Damit sei nur beabsichtigt gewesen, den Verlust eines Ranges für die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin zu verhindern.
Tatsächlich sei das Gegenteil eingetreten: Das Pfandrecht aus dem Jahr 1982 sei nach dem Pfandrecht der betreibenden Parteien aus dem Jahr 1996 gereiht worden.
Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als eine Fehlinterpretation der Zustimmungs- und Freilassungserklärung vom 24. April 1997 behauptet wird. In dieser Erklärung stimmte - wie aktenkundig ist - die Rechtsvorgängerin der Revisionsrekurswerberin nämlich ausdrücklich der Übertragung des betreffenden Grundstücks "unter der Bedingung zu, dass das Pfandrecht von 2 Mio S im Rang nach den obangeführten Belastungen" der Liegenschaft EZ 3834 einverleibt wird, wobei bei den Belastungen ausdrücklich die Anmerkung der Anfechtungsklage C-LNr 8 angeführt wird.
b) Im Übrigen macht die Revisionsrekurswerberin keine Gründe geltend, deren Erledigung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Insbesondere bekämpft sie auch nicht einmal andeutungsweise die zweitinstanzliche Rechtsauffassung über die angeblich iSd § 53 GBG rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO (vgl. dazu zuletzt 3 Ob 37/01i = JBl 2003, 256 = ZIK 2002, 175; RIS-Justiz RS0050398; Feil, KO4, § 43 KO Rs 28 mwN). Nach einheitlicher Rsp ist aber ein Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen, wenn die zweite Instanz - und sei es zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision oder der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Der Revisionsrekurs muss demnach zurückgewiesen werden.b) Im Übrigen macht die Revisionsrekurswerberin keine Gründe geltend, deren Erledigung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Insbesondere bekämpft sie auch nicht einmal andeutungsweise die zweitinstanzliche Rechtsauffassung über die angeblich iSd Paragraph 53, GBG rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage nach Paragraph 20, AnfO vergleiche dazu zuletzt 3 Ob 37/01i = JBl 2003, 256 = ZIK 2002, 175; RIS-Justiz RS0050398; Feil, KO4, Paragraph 43, KO Rs 28 mwN). Nach einheitlicher Rsp ist aber ein Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen, wenn die zweite Instanz - und sei es zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision oder der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Der Revisionsrekurs muss demnach zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E72167 3Ob88.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00088.03T.0128.000Dokumentnummer
JJT_20040128_OGH0002_0030OB00088_03T0000_000