Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** reg. Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg P*****, wegen 363.364,17 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. September 2003, GZ 1 R 407/03i-24, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 2. September 2003, GZ 3 E 827/03a-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Beschluss, womit der Antrag des Verpflichteten, den mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten, näher genannten Sachverständigen wegen Befangenheit zu entheben, abgewiesen wurde, mangels abgesonderter Anfechtbarkeit zurück.
Rechtliche Beurteilung
Das nunmehrige außerordentliche Rechtsmittel des Verpflichteten bringt keine erheblichen Rechtsfragen zur Darstellung.
§ 65 Abs 1 EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in § 66 Abs 1 EO und § 239 Abs 2 EO (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 § 65 Anm 3; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß § 78 EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß § 366 Abs 1 ZPO findet u.a. gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu § 366 Abs 1 EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl. Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 16; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 311). Zu Recht hat daher die Vorinstanz den abgesonderten Rekurs des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 366 Abs 1 ZPO - der klaren Gesetzeslage folgend - (als verfrüht) als unzulässig zurückgewiesen. Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage kann sich die Frage, ob es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn die Ablehnung eines mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen erledigenden Beschlusses vor der unbekämpfbaren Bekanntgabe des Schätzwerts abgesondert anfechtbar wäre, nicht stellen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Paragraph 65, Absatz eins, EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in Paragraph 66, Absatz eins, EO und Paragraph 239, Absatz 2, EO (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Paragraph 65, Anmerkung 3; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß Paragraph 78, EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält vergleiche dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO findet u.a. gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu Paragraph 366, Absatz eins, EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt vergleiche Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 16; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 311). Zu Recht hat daher die Vorinstanz den abgesonderten Rekurs des Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, ZPO - der klaren Gesetzeslage folgend - (als verfrüht) als unzulässig zurückgewiesen. Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage kann sich die Frage, ob es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn die Ablehnung eines mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen erledigenden Beschlusses vor der unbekämpfbaren Bekanntgabe des Schätzwerts abgesondert anfechtbar wäre, nicht stellen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E72160 3Ob272.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00272.03A.0128.000Dokumentnummer
JJT_20040128_OGH0002_0030OB00272_03A0000_000