Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Wilhelm R*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2003, 3 Ob 152/02b (Punkt II. zweiter Absatz), wird dahin berichtigt, dass sie richtig wie folgt zu lauten hat:Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2003, 3 Ob 152/02b (Punkt römisch II. zweiter Absatz), wird dahin berichtigt, dass sie richtig wie folgt zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 131,47 EUR (darin enthalten 21,91 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der maßgebliche Streitwert betreffend die vom Kläger eingebrachte Revision, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (5 R 200/01w des Oberlandesgerichts Wien, S 58 der Urteilsausfertigung), tatsächlich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert (unter Berücksichtigung der während Anhängigkeit der Revision zurückgezogenen Klage der früheren Erst- bis Drittklägerinnen zu AZ 22 Cg 21/01s des Landesgerichts Wiener Neustadt) nur 1 % beträgt, war die Kostenentscheidung gemäß § 419 ZPO entsprechend zu berichtigen. Der Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) ist zuzusprechen, weil die beklagte Partei bei Einbringung der Revisionsbeantwortung noch mehreren Personen gegenüberstand.Da der maßgebliche Streitwert betreffend die vom Kläger eingebrachte Revision, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (5 R 200/01w des Oberlandesgerichts Wien, S 58 der Urteilsausfertigung), tatsächlich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert (unter Berücksichtigung der während Anhängigkeit der Revision zurückgezogenen Klage der früheren Erst- bis Drittklägerinnen zu AZ 22 Cg 21/01s des Landesgerichts Wiener Neustadt) nur 1 % beträgt, war die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO entsprechend zu berichtigen. Der Streitgenossenzuschlag (Paragraph 15, RATG) ist zuzusprechen, weil die beklagte Partei bei Einbringung der Revisionsbeantwortung noch mehreren Personen gegenüberstand.
Da das Erstgericht das Endurteil bereits vor Vorliegen der Entscheidungen über Berufung und Revision gegen das Teilurteil gefällt hatte, konnten die gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehaltenen Kosten noch nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung über diese Kosten obliegt dem Erstgericht, das darüber gemäß § 54 Abs 2 ZPO mit Beschluss zu entscheiden haben wird.Da das Erstgericht das Endurteil bereits vor Vorliegen der Entscheidungen über Berufung und Revision gegen das Teilurteil gefällt hatte, konnten die gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO vorbehaltenen Kosten noch nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung über diese Kosten obliegt dem Erstgericht, das darüber gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO mit Beschluss zu entscheiden haben wird.
Anmerkung
E72155 3Ob152.02b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00152.02B.0128.000Dokumentnummer
JJT_20040128_OGH0002_0030OB00152_02B0000_000