Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Peter V*****, vertreten durch Dr. Karl Mayer Rechtsanwalt in Baden als Sachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. September 2003, GZ 16 R 230/03t-255, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 17. April 2003, GZ 15 SW 24/97y-248, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsrekursgrund bilden (stRsp; RIS-Justiz RS0050037); gleiches gilt auch für Nichtigkeiten, deren Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0007232; 4 Ob 504/94). Die vom Betroffenen neuerlich gerügten Mängel des der erstinstanzlichen Beschlussfassung vorangegangenen Verfahrens sind daher - auch wenn man sie als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als Nichtigkeit auffassen wollte - infolge Verneinung durch das Rekursgericht nicht zu behandeln.
Abgesehen davon hängt es nach § 251 AußStrG ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, ob vor der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden kann. Eine Einzelfallentscheidung ist aber in dritter Instanz nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Überschreitung des zu übenden Ermessens korrigiert werden müsste (stRsp; RIS-Justiz RS0044088). Da in diesem Fall die sachverständige Beurteilung des Gesundheitszustands des Betroffenen schon mehrere Jahre zurückliegt und der Sachwalter - durch konkrete Behauptungen untermauert - eine Veränderung/Verschlechterung vorbringt, stellt die Anordnung einer Untersuchung des Betroffenen durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vor der Entscheidung über eine allfällige Beendigung, Beschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft keinesfalls eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.Abgesehen davon hängt es nach Paragraph 251, AußStrG ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, ob vor der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden kann. Eine Einzelfallentscheidung ist aber in dritter Instanz nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Überschreitung des zu übenden Ermessens korrigiert werden müsste (stRsp; RIS-Justiz RS0044088). Da in diesem Fall die sachverständige Beurteilung des Gesundheitszustands des Betroffenen schon mehrere Jahre zurückliegt und der Sachwalter - durch konkrete Behauptungen untermauert - eine Veränderung/Verschlechterung vorbringt, stellt die Anordnung einer Untersuchung des Betroffenen durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vor der Entscheidung über eine allfällige Beendigung, Beschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft keinesfalls eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E72162 3Ob296.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00296.03F.0128.000Dokumentnummer
JJT_20040128_OGH0002_0030OB00296_03F0000_000