TE OGH 2004/1/28 3Ob30/03p

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Irmgard G*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Josef Z***** , vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. November 2002, GZ 4 R 270/02a-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. September 2002, GZ 4 F 58/01h-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung der Ehe der Streitteile mit Urteil vom 28. März 2001. Im Scheidungsverfahren hatten die Parteien am 28. März 2001 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Frau (Antragstellerin und Revisionsrekursgegnerin) das Optionsrecht auf eine Liegenschaft mit dem während aufrechter Ehe gemeinsam benutzten Wohnhaus (EZ 590) eingeräumt wurde, dies unter Zugrundelegung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze und bis zur Beendigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens in erster Instanz.

Die Frau brachte am 30. April 2001 den Antrag auf Aufteilung derart ein, ihr möge - unter Löschung von Veräußerungs- und Belastungsverboten - das Hälfteeigentum des Mannes an der Liegenschaft EZ 590 übertragen werden, sodass sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaft werde; ebenso mögen ihr der Anteil des Mannes an der Wegeliegenschaft EZ 574, auf welcher der Zufahrtsweg auch zu anderen Liegenschaften liegt, übertragen werden; dem gegenüber sei sie bereit, die auf der EZ 590 sichergestellten Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen.

Der Mann (Antragsgegner und Revisionsrekurswerber) stellte den Antrag, ihm die Hälfteanteile der Frau an beiden Liegenschaften zu übertragen, sodass er Alleineigentümer dieser Liegenschaften werde; er sei bereit, alle bücherlichen und außerbücherlichen Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft mit dem während aufrechter Ehe gemeinsam benutzten Wohnhaus (EZ 590) der Frau unter Löschung von Veräußerungs- und Belastungsverboten (Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses), ebenso seinen Anteil an der Wegeliegenschaft EZ 574 (Punkt 4.). Die Frau wurde verpflichtet, die offenen Rückzahlungen aus dem zu C-LNR 4 sichergestellten Bausparkassendarlehen und einer zu C-LNR 5 sichergestellten Wohnbauförderung des Landes Kärnten aus eigenem zu leisten und den Mann im Fall seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten (Punkt 3.). Der Mann wurde hingegen dazu verpflichtet, die Frau im Fall ihrer Inanspruchnahme aus einem auf der Wegeliegenschaft mit Höchstbetragshypothek gesicherten (C-LNR 3) Darlehen der Kärntner Sparkassen AG schad- und klaglos zu halten.

Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, dass auf der Wohnhausliegenschaft EZ 590 Pfandrechte für Forderungen der Kärntner Sparkasse AG im Höchstbetrag von 780.000 S (C-LNR 3), der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG von 431.970 S (C-LNR 4), des Landes Kärnten von 762.000 S (C-LNR 5) und der Kärntner Sparkassen AG im Höchstbetrag von 800.000 S als Simultanhaftung mit EZ 574 (C-LNR 9) eingetragen sind.

Die Streitteile sind mit einem 6003/100.000 Anteil (Mann) und einem 6004/100.000 Anteil (Frau) Miteigentümer der Wegeliegenschaft EZ 574. Der Anteil der Frau ist unbelastet, auf dem Anteil des Mannes ist die bereits erwähnte Simultanhypothek einverleibt (C-LNR 3); weiters ist ein Pfandrecht für eine Forderung der Kärntner Sparkassen AG im Höchstbetrag von 1 Mio S einverleibt.

Die Liegenschaft EZ 590 wurde während aufrechter Ehe angeschafft, die Streitteile errichteten ein Einfamilienhaus. Zum Stichtag 28. März 2001 hatte sie inklusive aller Außenanlagen ohne Berücksichtigung der Weganteile einen Verkehrswert von 210.000 EUR; die Außenanlagen haben für sich allein einen Verkehrswert von 20.000 EUR.

Weiters traf das Erstgericht Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Streitteile, wie aufgenommene Kredite und zu deren Sicherung bestellte Pfandrechte sowie Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft EZ 590, des Hausbaus, der Innenausstattung und der Außenanlagen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluss infolge Rekurses des Mannes und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der Bedeutung des § 14 Abs 1 AußStrG gestellt hätten.Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluss infolge Rekurses des Mannes und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gestellt hätten.

Die zweite Instanz führte aus, die Argumentation des Mannes, das Erstgericht habe zu seinem Nachteil seinen Anteil an der Wegeliegenschaft EZ 574 außer Acht gelassen, sei schon deshalb nicht stichhältig, weil eine Wohnhausliegenschaft ohne Zufahrtsmöglichkeit nahezu wertlos sei. In Anbetracht der Tatsache, dass das Wohnhaus in Hinkunft der Frau allein gehöre, könne der Miteigentumsanteil des Mannes an der Wegeliegenschaft kein vermögensrechtlich relevantes Aufteilungsobjekt darstellen.

Zu den beiden von der Frau während der Ehe aufgelösten Bausparverträgen habe der Mann in erster Instanz kein konkretes Vorbringen erstattet. Die Frau habe vorgebracht, sie habe das Realisat für die notwendige Anschaffung eines gebrauchten PKW verwendet, also zur Deckung ehelichen Aufwands, der der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten keineswegs widersprochen habe. Diese Darstellung sei im Wesentlichen unwidersprochen geblieben. Eine Einbeziehung des vom Mann in diesem Zusammenhang genannten Betrags von 30.000 S in die nacheheliche Vermögensaufteilung komme demnach nicht in Betracht.

Wenngleich das Mobiliar der Ehewohnung einen Gesamtwert von 160.000 S gehabt habe und der Mann einen Teil davon im Wert von 60.000 S bei seinem Auszug mitgenommen habe, so hätte er hier rein rechnerisch einen Ausgleichsanspruch auf 20.000 S. In Anbetracht der Größenordnung der hier aufzuteilenden Vermögenswerte der geschiedenen Ehegatten könne bei der letztendlich anzustellenden Billigkeitsentscheidung ein Betrag in dieser Größenordnung nicht entscheidend sei.

Der Mann mache geltend, das dem Pfandrecht EZ 590 C-LNR 4 zugrundeliegende Darlehen hafte nicht mehr mit 431.970 S, sondern nur noch mit rund 356.000 S aus, wodurch er wiederum mit etwa 76.000 S benachteiligt werde. Dabei übersehe er aber, dass er im Verfahren erster Instanz bei Aufzählung der ehelichen Verbindlichkeiten auch diese Darlehensschuld von 431.970 S behauptet habe, sodass seine davon abweichende Behauptung im Rekurs gegen das Neuerungsverbot verstoße und das Erstgericht keine Veranlassung gehabt habe, Nachforschungen über den noch aushaftenden Darlehensbetrag anzustellen. Dasselbe gelte sinngemäß für das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Kärnten.

Zum Firmenkredit bei der Kärntner Sparkasse und zum Privatentnahmekonto stehe unbestritten fest, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Kreditvertrag um einen solchen handle, den der Mann im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen habe. Er sei alleiniger Kreditnehmer, die Frau nur Pfandbestellerin. Wenn der Mann von diesem betrieblichen Obligo von rund 6,9 Mio S etwa 3,2 Mio S laut Privatentnahmekonto als eheliche Schulden qualifizieren wolle, so sei er darauf hinzuweisen, dass er mit den Geldentnahmen laut Privatentnahmekonto seine persönlichen Bedürfnisse befriedigt und weiters Zahlungen für Zinsen, Betriebskosten, Lebensversicherung, private Unfallversicherung und für den Unterhalt seiner außerehelichen Tochter vorgenommen habe. Damit sei aber zum einen in keiner Weise verlässlich dargetan, ob und inwieweit mit diesen Privatentnahmen, die der Mann während der Ehe vom Firmenkonto getätigt habe, tatsächlich eine private Schuldverpflichtung iSd § 81 Abs 1 zweiter Satz, § 83 Abs 1 EheG geschaffen worden sei. Der Umstand allein, dass er die entsprechenden Geldbeträge auf dem Privatentnahmekonto zu Lasten des betrieblichen Kontokorrentkredits verbucht habe, sage in Wahrheit noch nichts darüber aus, ob es sich de facto um Schulden gehandelt habe, somit der Mann diese Entnahmen auf Kosten der Substanz seines Unternehmens getätigt habe. Durch den festgestellten Zweck dieser Privatentnahmen sei der von § 81 Abs 1 EheG geforderte innere Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen noch nicht dargetan, zumal es der Mann verabsäumt habe, konkret darzulegen, um welche Zinsen- und Betriebskostenzahlungen es sich dabei gehandelt habe. Um aus diesem Unternehmenskredit einen bestimmten Betrag eindeutig der Deckung ehelicher Lebensbedürfnisse zuordnen zu können, hätte es konkreter und exakt nachvollziehbarer Behauptungen und Beweise des Mannes und entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes bedurft, zumal grundsätzlich unternehmerische Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt werden dürften. Wenn man wirklich diese Privatentnahmen von rund 3,2 Mio S als eheliche Schulden werten würde, stelle sich sofort die Frage, wohin die vom Mann erwirtschafteten Gewinne aus seinem Unternehmen geflossen seien. Dies habe auch der Erstrichter zutreffend erkannt und die Privatentnahmen als unternehmerisches Einkommen des Mannes angesehen.Zum Firmenkredit bei der Kärntner Sparkasse und zum Privatentnahmekonto stehe unbestritten fest, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Kreditvertrag um einen solchen handle, den der Mann im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen habe. Er sei alleiniger Kreditnehmer, die Frau nur Pfandbestellerin. Wenn der Mann von diesem betrieblichen Obligo von rund 6,9 Mio S etwa 3,2 Mio S laut Privatentnahmekonto als eheliche Schulden qualifizieren wolle, so sei er darauf hinzuweisen, dass er mit den Geldentnahmen laut Privatentnahmekonto seine persönlichen Bedürfnisse befriedigt und weiters Zahlungen für Zinsen, Betriebskosten, Lebensversicherung, private Unfallversicherung und für den Unterhalt seiner außerehelichen Tochter vorgenommen habe. Damit sei aber zum einen in keiner Weise verlässlich dargetan, ob und inwieweit mit diesen Privatentnahmen, die der Mann während der Ehe vom Firmenkonto getätigt habe, tatsächlich eine private Schuldverpflichtung iSd Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 83, Absatz eins, EheG geschaffen worden sei. Der Umstand allein, dass er die entsprechenden Geldbeträge auf dem Privatentnahmekonto zu Lasten des betrieblichen Kontokorrentkredits verbucht habe, sage in Wahrheit noch nichts darüber aus, ob es sich de facto um Schulden gehandelt habe, somit der Mann diese Entnahmen auf Kosten der Substanz seines Unternehmens getätigt habe. Durch den festgestellten Zweck dieser Privatentnahmen sei der von Paragraph 81, Absatz eins, EheG geforderte innere Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen noch nicht dargetan, zumal es der Mann verabsäumt habe, konkret darzulegen, um welche Zinsen- und Betriebskostenzahlungen es sich dabei gehandelt habe. Um aus diesem Unternehmenskredit einen bestimmten Betrag eindeutig der Deckung ehelicher Lebensbedürfnisse zuordnen zu können, hätte es konkreter und exakt nachvollziehbarer Behauptungen und Beweise des Mannes und entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes bedurft, zumal grundsätzlich unternehmerische Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt werden dürften. Wenn man wirklich diese Privatentnahmen von rund 3,2 Mio S als eheliche Schulden werten würde, stelle sich sofort die Frage, wohin die vom Mann erwirtschafteten Gewinne aus seinem Unternehmen geflossen seien. Dies habe auch der Erstrichter zutreffend erkannt und die Privatentnahmen als unternehmerisches Einkommen des Mannes angesehen.

Auch der Kursverlust des betrieblichen Fremdwährungskredits habe aus den dargestellten Gründen im nachehelichen Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung zu finden.

Es erscheine nur deshalb geboten und angemessen, der Frau die Zahlungspflicht für zwei Schuldposten aufzuerlegen, die letztendlich ebenfalls dem Betriebskredit des Mannes zuzurechnen seien (die beiden Höchstbetragshypotheken C-LNR 3 und 9), weil die erste im Betrag von 780.000 S annähernd dem ursprünglichen Wüstenrot-Darlehen entspreche. Dieses sei ja umgeschuldet worden und sei nun vom erwähnten Betriebskreditverhältnis des Mannes umfasst. Die zweite Höchstbetragshypothek von 800.000 S entspreche annähernd jenem Betrag, der von der Kärntner Sparkasse für die Finanzierung des Wohnhauses bereit gestellt worden sei. Diese beiden Darlehensbeträge seien somit offensichtlich und unstrittig für Erwerb und Herstellung des Wohnhauses verwendet worden, sodass der innere Zusammenhang dieser Schuld mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen erwiesen sei.

Für die geschiedenen Ehegatten ergebe sich folgende wirtschaftliche Konsequenz: Der Wert des Wohnhauses samt Liegenschaft betrage rund 2,9 Mio S, die von der Frau übernommenen Schulden rund 2,774.000 S, sodass unter Berücksichtigung der übernommenen Möbel ein Aktivposten von 226.000 S für die Frau bestehe. Hingegen habe der Mann die beiden Lebensversicherungen, die nicht mit seinem Unternehmen in Zusammenhang stünden und daher als eheliche Ersparnisse zu werten seien, mit den Werten von 485.000 S und rund 35.000 S sowie Möbel im Wert von 60.000 S übernommen, insgesamt daher Werte von 580.000 S. Damit werde klar, dass der Mann auch durch eine im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits um etwa 84.000 S verminderte Darlehensschuld der Frau benachteiligt sein könne, weil immer noch ein wirtschaftlicher Vorteil zu seinen Gunsten bestehe. Es zeige sich daher, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts dem Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit durchaus entspreche und die Interessenssphären beider Parteien wahre.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist zulässig und berechtigt.

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 1 : 1, sondern grundsätzlich nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann (EvBl 1981/71 = JBl 1982, 321; 8 Ob 2311/96b; 7 Ob 47/99h ua; RIS-Justiz RS0057501). Dabei kommt es darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht jedenfalls in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen, die Erfordernisse der künftigen Lebensführung berücksichtigenden Weise geregelt werden (stRsp, zuletzt 6 Ob 7/02a mwN).Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81, ff EheG) ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 1 : 1, sondern grundsätzlich nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann (EvBl 1981/71 = JBl 1982, 321; 8 Ob 2311/96b; 7 Ob 47/99h ua; RIS-Justiz RS0057501). Dabei kommt es darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht jedenfalls in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen, die Erfordernisse der künftigen Lebensführung berücksichtigenden Weise geregelt werden (stRsp, zuletzt 6 Ob 7/02a mwN).

In prozessualer Hinsicht gelten folgende Grundsätze: Die Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren. § 230 Abs 2 AußStrG berührt nicht die sich aus der allgemeinen Anordnung der dieses Verfahren beherrschenden Maxime der materiellen Wahrheitsfindung (Untersuchungsgrundsatz) nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichts, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären (SZ 53/81 = EvBl 1980/215; JBl 1982, 32; 7 Ob 778/81 - Unterlassung der Ermittlung des wahren Werts der Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist Feststellungsmangel -; 1 Ob 2245/96w mwN ua; Bernat in Schwimann2, § 83 EheG Rz 2). Freilich ist auch im Außerstreitverfahren die Prüfung des Sachverhalts begrenzt, insb ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung durch die Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig ist (stRsp, zuletzt 1 Ob 45/01a; RIS-Justiz RS0008500); überdies endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429; 1 Ob 2245/96w).In prozessualer Hinsicht gelten folgende Grundsätze: Die Aufteilung nach Billigkeit iSd Paragraph 83, EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren. Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG berührt nicht die sich aus der allgemeinen Anordnung der dieses Verfahren beherrschenden Maxime der materiellen Wahrheitsfindung (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichts, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären (SZ 53/81 = EvBl 1980/215; JBl 1982, 32; 7 Ob 778/81 - Unterlassung der Ermittlung des wahren Werts der Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist Feststellungsmangel -; 1 Ob 2245/96w mwN ua; Bernat in Schwimann2, Paragraph 83, EheG Rz 2). Freilich ist auch im Außerstreitverfahren die Prüfung des Sachverhalts begrenzt, insb ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung durch die Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig ist (stRsp, zuletzt 1 Ob 45/01a; RIS-Justiz RS0008500); überdies endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429; 1 Ob 2245/96w).

Das in erster Instanz unterlassene Vorbringen kann auch im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden: Es ist gesicherte Rsp, dass es den Parteien gemäß § 10 AußStrG zwar unbenommen ist, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch dürfen sie dadurch das vorliegende Tatsachenmaterial nur ergänzen oder berichtigen, nicht aber von bisherigen Behauptungen abweichende oder solche Tatsachenbehauptungen vortragen, die überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Das Neuerungsrecht eröffnet somit nicht die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren (stRsp, für viele 1 Ob 2245/96 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes.Das in erster Instanz unterlassene Vorbringen kann auch im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden: Es ist gesicherte Rsp, dass es den Parteien gemäß Paragraph 10, AußStrG zwar unbenommen ist, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch dürfen sie dadurch das vorliegende Tatsachenmaterial nur ergänzen oder berichtigen, nicht aber von bisherigen Behauptungen abweichende oder solche Tatsachenbehauptungen vortragen, die überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Das Neuerungsrecht eröffnet somit nicht die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren (stRsp, für viele 1 Ob 2245/96 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes.

Im Besonderen ist zur im Revisionsrekurs behaupteten unrichtigen Berechnung der Aktiven und Passiven der Aufteilungsmasse auszuführen:

Die Frau ist zu 6.003/100.000stel, der Mann zu 6.004/100.000stel Miteigentümer der Wegeliegenschaft EZ 574, welche die einzige Zufahrtsmöglichkeit zur Hausliegenschaft bildet. Der Verkehrswert dieser Wegeliegenschaft ist in die Berechnung der Vorinstanzen nicht eingeflossen, obwohl auf diesem Anteil ein Höchstbetrags-Pfandrecht von 1 Mio S haftet, das die Frau abzudecken hat (Punkt 5. des erstinstanzlichen Beschlusses). Die Argumentation, jetzt (nach der Aufteilung) stellten diese Anteile an der Wegeliegenschaft kein relevantes Vermögen mehr dar, ist nicht zu billigen. Maßgeblich für die Ermittlung der Aufteilungsmasse ist ja der Zeitpunkt vor und nicht nach der Aufteilung. Gerade weil die Hausliegenschaft ohne Wegezufahrt "ziemlich wertlos" ist, bedarf es der Einbeziehung des Werts der Anteile an der Wegeliegenschaft in die Aufteilungsmasse.

Bekämpft wird weiters im Rechtsmittel, die Verwendung von 30.000 S aus einem von der Frau eigenmächtig aufgelösten Bausparvertrag sei nicht berücksichtigt worden.

Die zweite Instanz führte dazu aus, dass der Mann dazu ein konkretes Vorbringen iSd § 91 Abs 1 EheG nicht erstattet habe. Im Übrigen habe die Frau vorgebracht, das Realisat für die Anschaffung eines gebrauchten Pkws verwendet zu haben, somit zur Deckung ehelichen Aufwands, welcher der Gestaltung der Lebensverhältnisse keineswegs widersprochen habe; diese Darstellung sei im Wesentlichen (vom Mann) unwidersprochen geblieben, weshalb eine Einbeziehung des im Rekurs genannten Betrags von 30.000 S in die Vermögensaufteilung nicht in Betracht komme.Die zweite Instanz führte dazu aus, dass der Mann dazu ein konkretes Vorbringen iSd Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht erstattet habe. Im Übrigen habe die Frau vorgebracht, das Realisat für die Anschaffung eines gebrauchten Pkws verwendet zu haben, somit zur Deckung ehelichen Aufwands, welcher der Gestaltung der Lebensverhältnisse keineswegs widersprochen habe; diese Darstellung sei im Wesentlichen (vom Mann) unwidersprochen geblieben, weshalb eine Einbeziehung des im Rekurs genannten Betrags von 30.000 S in die Vermögensaufteilung nicht in Betracht komme.

Dieser Annahme des Rekursgerichts steht Folgendes entgegen: Der Mann hat eine derartige Verwendung nie zugestanden, sondern im Gegenteil hiezu konkretes Vorbringen erstattet (ON 4 AS 39), auf welches die Vorinstanzen nicht eingegangen sind. Auch zu diesem Fragenkomplex werden daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein, welche die Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit eine Einbeziehung in die nacheheliche Vermögensaufteilung angebracht ist.

Auch was die Passiven betrifft, liegen bisher keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vor. Auf der Wohnhausliegenschaft ist zu CLNr 4a ein Pfandrecht von 431.970 S und zu CLNr 5a ein solches von 762.000 S einverleibt. Keineswegs kann davon ausgegangen werden, dass diese Beträge den noch aushaftenden gesicherten Forderungen entsprechen. Zwar hat der Mann in ON 2 AS 14 Mitte zugestanden, dass zu CLNr 4a eine "Verbindlichkeit" (und nicht nur ein Pfandrecht) in dieser Höhe besteht. Im Übrigen liegen hiezu jedoch keine Verfahrensergebnisse vor, die eine derartige Annahme rechtfertigen.

Der Mann macht weiters geltend, zu Unrecht sei ein für die Errichtung des Hauses und die Wirtschaftsführung verwendeter Firmenkredit nicht berücksichtigt worden. Hiebei ist unbestritten, dass es sich bei dem bei der Sparkasse bestehenden, im Laufe der Jahre immer wieder ausgeweiteten Kredit um einen vom Mann für sein Unternehmen (Getränkegroßhandel) aufgenommenen Kredit handelt. Dies reicht aber nicht aus, um eine Einbeziehung in die Aufteilung zu verneinen; hiefür ist nämlich maßgeblich, welcher Verwendung der Kredit zugeführt wurde. Die zweite Instanz führte hiezu aus, der Mann habe in keiner Weise verlässlich dargetan, ob und inwieweit die vom Unternehmenskonto getätigten Privatentnahmen des Mannes auch tatsächlich private Schulden der Eheleute gedeckt hätten.

Für eine derartige Annahme fehlen ebenfalls Tatsachenfeststellungen, sodass auch insofern das Verfahren zu ergänzen sein wird.

Eine Unternehmenszugehörigkeit der beiden Liegenschaften wird jedoch erstmals im Revisionsrekurs behauptet; dies steht im krassen Gegensatz insb zu dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, in dem der Frau ein Optionsrecht unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Aufteilungsverfahrens eingeräumt wurde.

Soweit der Mann eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Ansehung der Rückzahlungsverpflichtung für bücherlich sichergestellte Belastungen durch das Rekursgericht behauptet, ist dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde der erstinstanzliche Beschluss, der im Punkt 3 eine Rückzahlungsverpflichtung betreffend CLNr 4 und 5 vorsieht, vollinhaltlich bestätigt.

Was schließlich die zuletzt relevierte Frage der Unternehmenszugehörigkeit der Lebensversicherung anlangt, liegen ebenfalls keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen vor; auch diesbezüglich wird das Verfahren zu ergänzen sein.

Der Umstand, dass die Vorinstanzen in den aufgezeigten Punkten ihren Aufteilungsbeschluss nicht ausreichend nachvollziehbar begründeten, ist vom Obersten Gerichtshof als Überschreitung des Ermessensspielraums (s RIS-Justiz RS0113732) wahrzunehmen, weshalb die Rechtssache zur Verfahrensergänzung in den hier relevierten Punkten an das Erstgericht zurückverwiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E72008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00030.03P.0128.000

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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