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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in U, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 9. Dezember 2004, Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/2002, betreffend Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 10. September 2004 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 3. Jänner 2000 im Bezug der Notstandshilfe stehe. Auf Grund der Beantragung der Invaliditätspension sei der Notstandshilfebezug per 1. Jänner 2003 in den Bezug von Pensionsvorschuss auf der Basis der Notstandshilfe umgewandelt worden. Dieser Leistungsbezug habe mit 29. Dezember 2003 durch das Erreichen des Höchstausmaßes geendet. Eine weitere Leistungsbeantragung sei nicht erfolgt. Erst am 10. September 2004 habe der Beschwerdeführer neuerlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und die Weitergewährung des Pensionsvorschusses auf Basis der Notstandshilfe beantragt. Seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sei dem Beschwerdeführer ab der neuerlichen Leistungsbeantragung - 10. September 2004 - der Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe abermals zur Anweisung gebracht worden. Am 23. September 2004 habe der Beschwerdeführer ein schriftliches Ansuchen auf rückwirkende Zuerkennung des Pensionsvorschusses auf Basis der Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 23. September 2004 eingebracht. Dazu habe er erklärt, dass er den Antrag zwischen den Weihnachtsfeiertagen im Jahr 2003 zeitgerecht gestellt habe. In den ersten Jännertagen habe der Beschwerdeführer noch keinen Krankenschein erhalten, weil der Antrag noch nicht bearbeitet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wegen seines hohen Schuldenstandes von seiner Bank auf die "ausgesetzten" Zahlungen des Arbeitsmarktservice aufmerksam gemacht worden zu sein.
Nach Darlegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend weiter aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. Zu den Bezugsvoraussetzungen gehöre daher neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG. Die Geltendmachung des Anspruchs habe persönlich und schriftlich unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen erklärt, dass er die formelle Antragstellung "zwischen den Weihnachtsfeiertagen des Jahres 2003 vollzogen" habe und dass seitens des Arbeitsmarktservice dieser Antrag nicht bearbeitet worden wäre bzw. dass der Pensionsvorschuss nicht zur Auszahlung gelangt sei. Er sei erst durch seine Bank im September 2004 davon unterrichtet worden, dass keine Zahlungen durch das Arbeitsmarktservice erfolgten. Die belangte Behörde beurteile diese Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Auf Grund der "vorherrschenden Arbeitsmodalitäten" sei zwar davon auszugehen, dass die Bearbeitung der Leistungsanträge auf Grund der Saisonarbeitslosigkeit einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, es sei jedoch gänzlich ausgeschlossen, dass behobene und "zeitgemäß" abgegebene Anträge auf Zuerkennung einer Leistung gar nicht bearbeitet würden bzw. dass diese beim Arbeitsmarktservice einfach verschwänden. Vielmehr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Erreichen des Höchstausmaßes des Pensionsvorschusses mit 29. Dezember 2003 auf eine weitere Antragstellung verzichtet habe bzw. dass er niemals einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle behoben bzw. abgegeben habe. Mangels erfolgter Antragstellung könne auch keine Zuerkennung einer Leistung erfolgen.
Unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass er erst durch seine Bank auf das Nichteinlangen der monatlichen Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei, führt die belangte Behörde aus, dass es als gänzlich ausgeschlossen anzusehen sei, dass eine ausständige monatliche Zahlung über einen Zeitraum von 9 Monaten unbemerkt bleiben könne, zumal es sich dabei um die einzigen finanziellen Zuwendungen handle. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe könne daher erst ab dem Tag der neuerlichen Meldung beurteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er in der letzten Dezemberwoche 2003 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Oberwart vorgesprochen und einen Antrag "auf weitere Leistung" eingebracht habe. In den ersten Jännertagen habe er bei dieser Geschäftsstelle einen Krankenkassenscheck für das erste Quartal 2004 beantragt. Da sein "Antrag vom Dezember 2003" zu diesem Zeitpunkt noch nicht bearbeitet gewesen sei, sei ihm dieser Krankenkassenscheck erst am 8. Jänner 2004 ausgefolgt worden. Ein Krankenkassenscheck könne nur ausgestellt werden, wenn ein Leistungsanspruch nach dem AlVG und damit das Recht auf einen Leistungsbezug bestehe, sodass er annehmen habe können, dass sein Antrag auf Zuerkennung weiterer Leistungen positiv erledigt worden sei, umso mehr, als er auch keine Mitteilung über das Ende des Leistungsbezuges erhalten habe.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt, wonach eine Antragstellung im Dezember 2003 nicht erfolgt ist. Soweit mit diesem Vorbringen implizit auch die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die behördliche Beweiswürdigung der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0311). Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Antrag bei ihr nicht aktenkundig ist, vor dem Hintergrund des üblichen Bearbeitungsverlaufs und unter Einbeziehung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst mehr als 8 Monate nach der von ihm behaupteten Abgabe eines Antrages bemerkt haben will, dass eine von ihm beantragte Leistung nicht gewährt wurde, zum Ergebnis kommt, dass die behauptete Antragstellung tatsächlich nicht erfolgt ist.
Auch die Ausstellung des Krankenkassenschecks durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 9. Jänner 2004 - somit nach Ende des Leistungsbezugs - lässt die Feststellung der belangten Behörde, wonach ein Antrag des Beschwerdeführers "zwischen den Weihnachtsfeiertagen 2003" nicht gestellt wurde, nicht als unschlüssig erkennen, zumal unter Berücksichtigung des Endes des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2003 der Zeitpunkt der Ausstellung des Krankenkassenschecks innerhalb des Nachversicherungszeitraumes gemäß § 122 ASVG lag.
2. Der Beschwerdeführer rügt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, da sie keine weiteren Ermittlungen betreffend die Ausstellung des Krankenkassenschecks durchgeführt habe; nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde, hätte sie ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zum Ergebnis gekommen, dass der Leistungsbezug nicht mit 29. Dezember 2003 geendet, sondern auch in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 10. September 2004 bestanden habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel dazulegen, da - wie bereits ausgeführt - die Ausstellung des Krankenkassenschecks auch bei dem von der belangten Behörde angenommenen Ende des Leistungsbezuges mit 29. Dezember 2003 im Hinblick auf § 122 ASVG nicht zu belegen vermöchte, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Pensionsvorschuss "zwischen den Weihnachtsfeiertagen 2003" gestellt hätte.
Ein derartiger Antrag wäre jedoch für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches erforderlich gewesen, da die Notstandshilfe gemäß § 35 AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird. Daran ändert auch § 23 AlVG nichts, der die vorschussweise Zuerkennung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe "bis zur Entscheidung" über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Durch diese Bestimmung wird die Höchstdauer der vorschussweisen Gewährung von Notstandshilfe - zusätzlich zur allgemein für die Notstandshilfe vorgesehenen zeitlichen Beschränkung nach § 35 AlVG - dadurch begrenzt, dass diese jedenfalls nur bis zur Entscheidung über den (Pensions-
)Antrag erfolgen kann.
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080018.X00Im RIS seit
20.06.2007