TE OGH 2004/1/29 15Os3/04

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Herbert H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2003, GZ 034 Hv 113/03i-50, sowie dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2003, GZ 034 Hv 113/03i-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Herbert H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2003, GZ 034 Hv 113/03i-50, sowie dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2003, GZ 034 Hv 113/03i-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1)Ziffer eins
    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. 2)Ziffer 2
    Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld und Strafe" werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Herbert H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB sowie des (richtig:) Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 232 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Herbert H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB sowie des (richtig:) Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung gab der Angeklagte in Beisein seiner Verteidigerin die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Angeklagten am 18. September 2003 beim Landesgericht für Strafsachen Wien überreichte "Anmeldung der Berufung" wegen "Schuld und Strafe", sowie "Ablehnung von Beweisanträgen" (vom Erstgericht ersichtlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde betrachtete Rechtsmittelausführung) im Hinblick auf den in der Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht gemäß § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1 StPO zurückgewiesen. Gegen den am 24. Oktober 2003 an die Verteidigerin zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 19. November 2003 eingebrachte Beschwerde des Verurteilten, in der er sich auf die irrtümliche Abgabe des Rechtsmittelverzichtes beruft und vorbringt, dass er "von der Anwendung des § 39 SMG" ausgegangen sei und vermeintlich Bedenkzeit erbeten habe. Unter einem führte er durch seine Verteidigerin die Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO sowie Berufung wegen Strafe aus.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Angeklagten am 18. September 2003 beim Landesgericht für Strafsachen Wien überreichte "Anmeldung der Berufung" wegen "Schuld und Strafe", sowie "Ablehnung von Beweisanträgen" (vom Erstgericht ersichtlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde betrachtete Rechtsmittelausführung) im Hinblick auf den in der Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO zurückgewiesen. Gegen den am 24. Oktober 2003 an die Verteidigerin zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 19. November 2003 eingebrachte Beschwerde des Verurteilten, in der er sich auf die irrtümliche Abgabe des Rechtsmittelverzichtes beruft und vorbringt, dass er "von der Anwendung des Paragraph 39, SMG" ausgegangen sei und vermeintlich Bedenkzeit erbeten habe. Unter einem führte er durch seine Verteidigerin die Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sowie Berufung wegen Strafe aus.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2003 erhobene Beschwerde erweist sich im Hinblick auf die Frist des § 285b Abs 2 StPO als verspätet und war bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Abgesehen davon wäre ihr auch deshalb kein Erfolg beschieden gewesen, weil Herbert H***** mit der dem erkennenden Schöffengericht nach Rechtsmittelbelehrung (vgl HV-Protokoll S 477/I) abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (S 477/I), unmissverständlich seinen Willen bekundete, gegen das Urteil vom 17. Oktober 2003 kein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese unwiderrufliche (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2003 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer aaO § 285a E 29a; 11 Os 156, 157/95 ua), weshalb das Erstgericht gemäß § 285a Z 1 StPO zu Recht auf Zurückweisung der (ersichtlich als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgefassten) Nichtigkeitsbeschwerde erkannte. Weiters war die mit der Beschwerde verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Hinblick auf obige Erwägungen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a StPO). Aus eben denselben Gründen war aber auch die Berufung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).Die gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2003 erhobene Beschwerde erweist sich im Hinblick auf die Frist des Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO als verspätet und war bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Abgesehen davon wäre ihr auch deshalb kein Erfolg beschieden gewesen, weil Herbert H***** mit der dem erkennenden Schöffengericht nach Rechtsmittelbelehrung vergleiche HV-Protokoll S 477/I) abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (S 477/I), unmissverständlich seinen Willen bekundete, gegen das Urteil vom 17. Oktober 2003 kein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese unwiderrufliche (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2003 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 29a; 11 Os 156, 157/95 ua), weshalb das Erstgericht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zu Recht auf Zurückweisung der (ersichtlich als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgefassten) Nichtigkeitsbeschwerde erkannte. Weiters war die mit der Beschwerde verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Hinblick auf obige Erwägungen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO). Aus eben denselben Gründen war aber auch die Berufung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

Anmerkung

E72124 15Os3.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00003.04.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0150OS00003_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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