TE OGH 2004/1/29 15Os172/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 2003, GZ 14 Hv 35/03f-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juni 2003, GZ 14 Hv 35/03f-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. August 2002 in Egg am Faaker See 1./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 14. Mai 1993 geborenen unmündigen Alina R***** vorgenommen, indem er sie an der entblößten Scheide streichelte; 2./ durch die zu 1./ angeführte Tathandlung unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.Danach hat er am 20. August 2002 in Egg am Faaker See 1./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 14. Mai 1993 geborenen unmündigen Alina R***** vorgenommen, indem er sie an der entblößten Scheide streichelte; 2./ durch die zu 1./ angeführte Tathandlung unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderpsychiatrie zum Beweis dafür, dass Alina R***** zu Lügenhaftigkeit bzw zu Unwahrheiten neigt und darüber hinaus auch ein notorisch gesteigertes Geltungsbedürfnis hat" (S 238), wurde zu Recht abgewiesen (S 239):

Eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen setzt abgesehen von seiner Zustimmung (oder der seines gesetzlichen Vertreters) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen.Eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen setzt abgesehen von seiner Zustimmung (oder der seines gesetzlichen Vertreters) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen.

Ein auf eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen abzielender Beweisantrag hat daher (neben Angaben, welche die Zustimmung des Zeugen oder seines gesetzlichen Vertreters zur Untersuchung nahe legen) auch darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorliegen, der Zeuge leide unter Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen oder Wiedergabeschwächen, die nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (jüngst 12 Os 52/03, 11 Os 84/02). Dies war hier nicht der Fall.Ein auf eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen abzielender Beweisantrag hat daher (neben Angaben, welche die Zustimmung des Zeugen oder seines gesetzlichen Vertreters zur Untersuchung nahe legen) auch darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorliegen, der Zeuge leide unter Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen oder Wiedergabeschwächen, die nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (jüngst 12 Os 52/03, 11 Os 84/02). Dies war hier nicht der Fall.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72122 15Os172.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00172.03.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0150OS00172_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten