Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** geborenen Peter E*****, einstweiliger Sachwalter Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt, Elisabethstraße 15/8, 1010 Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2003, GZ 45 R 496/03d, 45 R 497/03a, 45 R 498/03y, 45 R 499/03w, 45 R 500/03t, 45 R 501/03i-596, womit die Rekurse des Betroffenen, teilweise vertreten durch seinen bevollmächtigten Verfahrensvertreter Ing. Gebhard F*****, gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Meidling vom 29. Oktober 2002, GZ 1 P 28/00m-304 und 305, vom 21. November 2002, GZ 1 P 28/00m-357 und 358, vom 27. Jänner 2003, GZ 1 P 28/00m-456, und vom 8. April 2003, GZ 1 P 28/00m-517, teilweise zurückgewiesen und teilweise den Rechtsmitteln nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über Anregung eines Prozessgerichtes hatte das Bezirksgericht Meidling das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eröffnet und mit Beschluss vom 2. 2. 2001 eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen vor Gericht bestellt (§ 238 Abs 2 AußStrG). Hinsichtlich der Person des einstweiligen Sachwalters erfolgten mehrere Umbestellungen. Die Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB steht noch aus. Der Betroffene wandte sich mit seinen an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Rekursen gegen folgende Beschlüsse des Erstgerichtes:Über Anregung eines Prozessgerichtes hatte das Bezirksgericht Meidling das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eröffnet und mit Beschluss vom 2. 2. 2001 eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen vor Gericht bestellt (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG). Hinsichtlich der Person des einstweiligen Sachwalters erfolgten mehrere Umbestellungen. Die Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB steht noch aus. Der Betroffene wandte sich mit seinen an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Rekursen gegen folgende Beschlüsse des Erstgerichtes:
1. Gerichtsauftrag zur Verbesserung von Schriftsätzen des Betroffenen durch Fertigung der Eingaben (ON 304);
2. Verbesserungsauftrag hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages (ON 305);
3. Berichtigung einer ausgestellten Amtsbestätigung (darüber, dass für den Betroffenen kein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt wurde) durch die Ergänzung, dass für den Betroffenen derzeit gemäß § 238 Abs 2 AußStrG ein einstweiliger Sachwalter mit Wirkungskreis der Vertretung des Betroffenen vor Gericht bestellt ist (ON 357);3. Berichtigung einer ausgestellten Amtsbestätigung (darüber, dass für den Betroffenen kein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB bestellt wurde) durch die Ergänzung, dass für den Betroffenen derzeit gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG ein einstweiliger Sachwalter mit Wirkungskreis der Vertretung des Betroffenen vor Gericht bestellt ist (ON 357);
4. Gerichtsauftrag an den Betroffenen, das Original der Amtsbestätigung dem Gericht zur Anbringung der Ergänzung vorzulegen (ON 358);
5. Enthebung des einstweiligen Sachwalters wegen einer Interessenkollision und Bestellung eines neuen einstweiligen Sachwalters sowie Abweisung des Antrages des Betroffenen auf Einschränkung der einstweiligen Sachwalterschaft (im Zusammenhang mit der Zustellung von Poststücken);
6. Verwerfung der Ablehnung des vom Erstgericht bestellten medizinischen Sachverständigen durch den Betroffenen. Das Rekursgericht gab den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 304, 305, 357, 358 und 456 nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 517 zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung über den Beschluss ON 305 jedenfalls unzulässig sei und dass im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist teils jedenfalls unzulässig, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:6. Verwerfung der Ablehnung des vom Erstgericht bestellten medizinischen Sachverständigen durch den Betroffenen. Das Rekursgericht gab den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 304, 305, 357, 358 und 456 nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 517 zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung über den Beschluss ON 305 jedenfalls unzulässig sei und dass im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist teils jedenfalls unzulässig, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber bekämpft die Rekursentscheidung zur Gänze. Die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag ist ebenso unanfechtbar (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG) wie diejenige, womit die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde. Eine solche Entscheidung kann mit abgesondertem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0040730; RS0008497). Insoweit sich der Rekurswerber auch im Revisionsrekursverfahren auf eine Befangenheit der Erstrichterin stützt, ist ihm die Bindungswirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, das die vom Betroffenen relevierte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz behandelt, eine Nichtigkeit aber verneint hat. Damit kann diese Frage nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, auf die der Rekurswerber schon in der Entscheidung vom 12. 12. 2002, 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, verwiesen worden war, an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden. Zur sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Beschlüsse bedarf er keiner Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Begründung des Rekursgerichtes.Der Rekurswerber bekämpft die Rekursentscheidung zur Gänze. Die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag ist ebenso unanfechtbar (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) wie diejenige, womit die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde. Eine solche Entscheidung kann mit abgesondertem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0040730; RS0008497). Insoweit sich der Rekurswerber auch im Revisionsrekursverfahren auf eine Befangenheit der Erstrichterin stützt, ist ihm die Bindungswirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, das die vom Betroffenen relevierte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz behandelt, eine Nichtigkeit aber verneint hat. Damit kann diese Frage nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, auf die der Rekurswerber schon in der Entscheidung vom 12. 12. 2002, 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, verwiesen worden war, an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden. Zur sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Beschlüsse bedarf er keiner Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Begründung des Rekursgerichtes.
Es ist lediglich auf die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung einzugehen, die der Revisionsrekurswerber damit zu begründen versucht, dass eine Richterin des Rekurssenates von ihm abgelehnt worden sei. Die Entscheidung des Ablehnungssenates (33 Nc 10037/02 des LGZ Wien) sei mangels Zustellung an den Betroffenen, dessen Verfahrensvertreter und dessen Zustellungsbevollmächtigten noch nicht rechtswirksam und rechtskräftig. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Mit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Ablehnungssenates vom 20. 1. 2003, GZ 33 Nc 10037/02m-10, und vom 11. 6. 2003, GZ 32 Nc 10/03x-4, wurden Ablehnungsanträge des Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit dieser Beschlüsse und das Erfordernis von Zustellungen auch an den gemäß § 238 Abs 1 3. Satz AußStrG Bevollmächtigten des Betroffenen (vgl dazu RS0006023) braucht hier nicht weiter untersucht werden, weil die angefochtene Rekursentscheidung keine Endentscheidung im Sachwalterbestellungsverfahren ist. Die angefochtenen Verfügungen des Erstgerichtes sind im Wesentlichen verfahrensleitende Verfügungen mit einer nur vorläufig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Wirkung, die aber zu dessen Schutz dringlich und unaufschiebbar im Sinne des § 25 JN bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt sogar für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt (1 Ob 208/02y). Es wäre ein Wertungswiderspruch, eine solche Bestellung als unaufschiebbare Entscheidung im Sinne des § 25 JN zu qualifizieren, nicht aber die hier zu beurteilenden Verfügungen, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der verfügten Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sicherstellen sollen. Die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung liegt demnach nicht vor.Mit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des Ablehnungssenates vom 20. 1. 2003, GZ 33 Nc 10037/02m-10, und vom 11. 6. 2003, GZ 32 Nc 10/03x-4, wurden Ablehnungsanträge des Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit dieser Beschlüsse und das Erfordernis von Zustellungen auch an den gemäß Paragraph 238, Absatz eins, 3. Satz AußStrG Bevollmächtigten des Betroffenen vergleiche dazu RS0006023) braucht hier nicht weiter untersucht werden, weil die angefochtene Rekursentscheidung keine Endentscheidung im Sachwalterbestellungsverfahren ist. Die angefochtenen Verfügungen des Erstgerichtes sind im Wesentlichen verfahrensleitende Verfügungen mit einer nur vorläufig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Wirkung, die aber zu dessen Schutz dringlich und unaufschiebbar im Sinne des Paragraph 25, JN bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages - abgesehen von der Fällung der Endentscheidung - alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies gilt sogar für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, die keine Endentscheidung darstellt (1 Ob 208/02y). Es wäre ein Wertungswiderspruch, eine solche Bestellung als unaufschiebbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 25, JN zu qualifizieren, nicht aber die hier zu beurteilenden Verfügungen, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der verfügten Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sicherstellen sollen. Die relevierte Nichtigkeit der Rekursentscheidung liegt demnach nicht vor.
Anmerkung
E72195 6Ob296.03bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00296.03B.0129.000Dokumentnummer
JJT_20040129_OGH0002_0060OB00296_03B0000_000