Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Hermann T*****, Masseur, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Erwin W*****, Masseur, ***** und 2. Ingrid M*****, Kosmetikerin, ***** beide vertreten durch Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer in Fürstenfeld, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 7 R 2/02v-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 2001, GZ 57 C 22/01p-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Innungsmeister der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der S*****. Vor der Wirtschaftskammerwahl vom 26. bis 28. 3. 2000, bei der der Kläger für den Ö***** W***** kandidierte, kam es zu einer Reihe von Informationsveranstaltungen unter der Federführung des Klägers. Nach einer dieser Informationsveranstaltungen haben die Beklagten als führende Kandidaten der Liste 4 "S*****" ein Flugblatt an alle Mitglieder der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der S***** kurz vor der Kammerwahl am 25./26. 3. 2000 versendet. In diesem Flugblatt ist unter anderem folgende Passage enthalten:
"Gezielte Mitgliederinformation
Wussten Sie, dass laut LIM T***** in Hinkunft die Lymphdrainage vom Masseur ausgegliedert werden soll und nur mehr von Physiotherapeuten angewandt wird?
Wir werden verkauft!".
Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Beklagten schuldig zu erkennen, die wörtlich oder sinngemäß unrichtige Behauptung zu unterlassen, der Kläger verrate ("verkaufe") als Funktionär die Mitglieder der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, indem er die Ausgliederung der Lymphdrainage aus dem Tätigkeitsbereich des Masseurs und hin zum Physiotherapeuten befürworte oder fördere, sowie diese unrichtige Behauptung gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure S***** zu widerrufen oder durch Einschaltung in die "Kleine Zeitung", Wochenendausgabe für S*****, öffentlich zu widerrufen. Schließlich begehrte er eventualiter, die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung gegenüber Mitgliedern der Landesinnung, dass in Hinkunft die Lymphdrainage vom Masseur ausgegliedert und nur mehr von Phydiotherapeuten angewendet werden soll und dadurch Mitglieder der Landesinnung verkauft werden, jede Bezugaufnahme auf die Person oder den Namen des Klägers zu unterlassen. Er brachte im Wesentlichen vor, von den Lesern des Flugblatts sei die Behauptung der Beklagten dahingehend verstanden worden, der Kläger befürworte die Ausgliederung der Lymphdrainage zu den Physiotherapeuten, weshalb er nicht die Interessen der Masseure vertrete. Diese Ausgliederung sei nie in Diskussion gestanden. Der Kläger habe sich vielmehr für eine Ausweitung der Befugnisse der Masseure eingesetzt. Es sei sein Bestreben gewesen, die Erlaubnis zu erlangen, die Lymphdrainage auch an kranken Patienten durchzuführen, was bisher aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich gewesen sei. Durch diese unrichtige, kreditschädigende Tatsachenbehauptung hätten die Beklagten politisches Kapital schlagen wollen, um bei der Wirtschaftskammerwahl besser abzuschneiden. Zur Begründung des Eventualklagebegehrens brachte er vor, der Kläger sei durch die Aussendung des Flugblattes auch in seinem Namens- und Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Im Flugblatt seien schlagwortartig die Anliegen der Innungsmitglieder aufgezählt und plakativ zu Wahlwerbungszwecken einige Problembereiche der Interessensvertretung angeführt worden. Der Kläger habe am 21. 3. 2000 in einer Bezirksversammlung berichtet, die Durchführung der Lymphdrainage solle in Hinkunft aus dem Bereich der Masseure ausgegliedert werden. Im Flugblatt der Beklagten sei nicht behauptet worden, der Kläger befürworte diese Vorgangsweise. Insbesondere könne sich die Passage "Wir werden verkauft" nicht auf den Kläger bezogen haben, weil er überhaupt nicht in der Lage sei, ein entsprechendes Gesetzesvorhaben der Regierung zu verhindern. Das Widerrufsbegehren sei verfehlt, weil der Kläger die Behauptung der Ausgliederung jedenfalls im Rahmen der Veranstaltung getätigt habe. Die Äußerung "Wir werden verkauft" sei die subjektive Bewertung der Mitteilung des Klägers.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:
Bei der Bezirksversammlung am 21. 3. 2000 waren auch die Beklagten anwesend. Der Kläger referierte über aktuelle Themen. In der anschließenden Diskussion meldete sich der Zeuge S***** zu Wort. Konkret wurde das Thema Heilbehandlung durch gewerbliche Masseure erörtert, weil Heilbehandlungen, die vom Masseur am kranken Patienten durchgeführt werden, direkt mit den einzelnen Krankenkassen verrechnet werden könnten. Mit dieser Heilbehandlung sollte auch die Lymphdrainage am kranken Patienten ermöglicht werden, was derzeit für gewerbliche Masseure aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Die Behauptung, die Lymphdrainage - auch am gesunden Patienten - sollte in Zukunft nur mehr von Physiotherapeuten durchgeführt werden und daher nicht mehr von Masseuren durchgeführt werden können, hat der Kläger weder in dieser Diskussion noch in einem anderen Zusammenhang aufgestellt. Am darauffolgenden Vormittag gestaltete der Erstbeklagte das als Wahlwerbung für die Liste der beklagten Parteien gedachte Flugblatt, das noch am selben Tag an alle Kammermitglieder ausgesandt wurde. Als Reaktion auf diese Aussendung erhielt der Kläger zahlreiche Anrufe, wobei die Anrufer den Inhalt der Aussendung der Beklagten in Bezug auf den Kläger dahingehend verstanden, dass er etwas anderes vertrete als er inhaltlich behaupte. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Erstgericht fest, dass der Kläger bei der Veranstaltung über das Thema Lymphdrainage gesprochen hat, jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Ausgliederung aus dem Bereich der Masseure, sondern sich im Gegenteil für eine Erweiterung der Befugnisse der Masseure eingesetzt hat.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, durch die streitgegenständliche Äußerung im Flugblatt der Beklagten werde einerseits tatsachenwidrig behauptet, dass die Ausgliederung der Lymphdrainage an die Physiotherapeuten vom Kläger mitgeteilt worden sei. Andererseits werde insbesondere durch den Zusatz "Wir werden verkauft", der jedenfalls im Zusammenhang mit der Äußerung zur Lymphdrainage zu sehen sei, gegenüber den Adressaten der falsche Eindruck erweckt, der Kläger befürworte auch diese Vorgangsweise. Die Äußerungen verwirklichten daher den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB. Beide Beklagte hätten zwar einerseits Vergleichsbereitschaft und auch die Bereitschaft bekundet, diese tatsachenwidrige Behauptung in Hinkunft zu unterlassen. Gleichzeitig hätten sie doch in ihren Parteiaussagen bekräftigt, dass die gegenständliche Äußerung vom Kläger tatsächlich in der Veranstaltung gemacht worden sei. Sie hätten auch noch gegen Schluss der Verhandlung zwei weitere Zeugen namhaft gemacht, die diese Tatsache bestätigen sollten. Aus diesen Umständen sei jedenfalls ersichtlich, dass die Beklagten auch in Zukunft vorgehabt hätten, diese Behauptung aufrecht zu erhalten. Wiederholungsgefahr liege daher vor. Ein berechtigtes Interesse am Widerruf der Behauptung sei gegeben. Der Widerruf habe gegenüber jenen Personen zu erfolgen, denen gegenüber die tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt worden sei. Ein darüber hinausgehendes Interesse auf öffentliche Mitteilung in einer Zeitung bestehe zwar nicht, der Kläger habe den Beklagten jedoch in seinem Urteilsbegehren diese Möglichkeit fakultativ eingeräumt, weshalb den Beklagten diese Variante offen stehe.In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, durch die streitgegenständliche Äußerung im Flugblatt der Beklagten werde einerseits tatsachenwidrig behauptet, dass die Ausgliederung der Lymphdrainage an die Physiotherapeuten vom Kläger mitgeteilt worden sei. Andererseits werde insbesondere durch den Zusatz "Wir werden verkauft", der jedenfalls im Zusammenhang mit der Äußerung zur Lymphdrainage zu sehen sei, gegenüber den Adressaten der falsche Eindruck erweckt, der Kläger befürworte auch diese Vorgangsweise. Die Äußerungen verwirklichten daher den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Beide Beklagte hätten zwar einerseits Vergleichsbereitschaft und auch die Bereitschaft bekundet, diese tatsachenwidrige Behauptung in Hinkunft zu unterlassen. Gleichzeitig hätten sie doch in ihren Parteiaussagen bekräftigt, dass die gegenständliche Äußerung vom Kläger tatsächlich in der Veranstaltung gemacht worden sei. Sie hätten auch noch gegen Schluss der Verhandlung zwei weitere Zeugen namhaft gemacht, die diese Tatsache bestätigen sollten. Aus diesen Umständen sei jedenfalls ersichtlich, dass die Beklagten auch in Zukunft vorgehabt hätten, diese Behauptung aufrecht zu erhalten. Wiederholungsgefahr liege daher vor. Ein berechtigtes Interesse am Widerruf der Behauptung sei gegeben. Der Widerruf habe gegenüber jenen Personen zu erfolgen, denen gegenüber die tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt worden sei. Ein darüber hinausgehendes Interesse auf öffentliche Mitteilung in einer Zeitung bestehe zwar nicht, der Kläger habe den Beklagten jedoch in seinem Urteilsbegehren diese Möglichkeit fakultativ eingeräumt, weshalb den Beklagten diese Variante offen stehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren ab. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. Nachträglich ließ es die ordentliche Revision zu. Das Berufungsgericht ließ die Tatsachenrüge der Berufung aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die vom Kläger im Urteilsbegehren gewählte Formulierung sei grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB zu erfüllen. Das Urteilsbegehren könne jedoch aus dem im Flugblatt abgedruckten Äußerungen nicht schlüssig abgeleitet werden. Aus der klagsgegenständlichen Passage lasse sich lediglich ableiten, dass nach einer Äußerung des Klägers davon auszugehen sei, dass die Lymphdrainage vom Masseur ausgegliedert werden solle, nicht jedoch, dass der Kläger eine derartige Ausgliederung befürworte. Das Klagebegehren entspreche daher nicht der den Beklagten vorgeworfenen Äußerung. Im Übrigen handle es sich im vorliegenden Fall um eine politische Auseinandersetzung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige zwar nicht eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde. Die Beurteilung politischer Äußerungen bedürfe jedoch besonderer Maßstäbe. Die jeweilige Formulierung dürfe nicht aus dem - politischen - Kontext gelöst werden. Zu würdigen seien auch das (politische) Verhalten des Betroffenen und das Verständnis des Empfängerkreises. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Flugblatt um eine Wahlwerbung handle, könne nicht von einer unwahren Tatsachenbehauptung, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde, ausgegangen werden, zumal das Flugblatt nicht dazu dienen sollte, dem Kläger Kundschaft abzuwerben. Da somit dem Kläger nach dem Text des Flugblattes kein unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen persönliches, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden seien, erfülle diese Äußerung nicht den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB. Das Eventualbegehren sei ebenfalls abzuweisen gewesen, weil der Name des Klägers nicht unbefugt im Sinn des § 43 ABGB gebraucht worden sei. Namensgebrauch liege nur dann vor, wenn jemand den fremden Namen nach außen erkennbar zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder Namen im Zusammenhang mit seinen Gütern, Einrichtungen und Erzeugnissen verwende. Da die in Rede stehende Äußerung der Beklagten somit keinesfalls dem § 43 ABGB unterstellt werden könne, sei auch das - wenngleich eine zulässige Klagsänderung im Sinn des § 235 Abs 3 ZPO darstellende - Eventualbegehren abzuweisen gewesen. Die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, es sei nicht auszuschließen, dass es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, bzw fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob im Zusammenhang mit der EO-Novelle 2000 bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine weitergehende oder engere Fassung des Unterlassungsgebots zu fordern und ein überschießendes Begehren abzuweisen oder einem solchen eingeschränkt stattzugeben sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren ab. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. Nachträglich ließ es die ordentliche Revision zu. Das Berufungsgericht ließ die Tatsachenrüge der Berufung aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die vom Kläger im Urteilsbegehren gewählte Formulierung sei grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu erfüllen. Das Urteilsbegehren könne jedoch aus dem im Flugblatt abgedruckten Äußerungen nicht schlüssig abgeleitet werden. Aus der klagsgegenständlichen Passage lasse sich lediglich ableiten, dass nach einer Äußerung des Klägers davon auszugehen sei, dass die Lymphdrainage vom Masseur ausgegliedert werden solle, nicht jedoch, dass der Kläger eine derartige Ausgliederung befürworte. Das Klagebegehren entspreche daher nicht der den Beklagten vorgeworfenen Äußerung. Im Übrigen handle es sich im vorliegenden Fall um eine politische Auseinandersetzung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige zwar nicht eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde. Die Beurteilung politischer Äußerungen bedürfe jedoch besonderer Maßstäbe. Die jeweilige Formulierung dürfe nicht aus dem - politischen - Kontext gelöst werden. Zu würdigen seien auch das (politische) Verhalten des Betroffenen und das Verständnis des Empfängerkreises. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Flugblatt um eine Wahlwerbung handle, könne nicht von einer unwahren Tatsachenbehauptung, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde, ausgegangen werden, zumal das Flugblatt nicht dazu dienen sollte, dem Kläger Kundschaft abzuwerben. Da somit dem Kläger nach dem Text des Flugblattes kein unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen persönliches, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden seien, erfülle diese Äußerung nicht den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Das Eventualbegehren sei ebenfalls abzuweisen gewesen, weil der Name des Klägers nicht unbefugt im Sinn des Paragraph 43, ABGB gebraucht worden sei. Namensgebrauch liege nur dann vor, wenn jemand den fremden Namen nach außen erkennbar zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder Namen im Zusammenhang mit seinen Gütern, Einrichtungen und Erzeugnissen verwende. Da die in Rede stehende Äußerung der Beklagten somit keinesfalls dem Paragraph 43, ABGB unterstellt werden könne, sei auch das - wenngleich eine zulässige Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO darstellende - Eventualbegehren abzuweisen gewesen. Die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, es sei nicht auszuschließen, dass es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, bzw fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob im Zusammenhang mit der EO-Novelle 2000 bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine weitergehende oder engere Fassung des Unterlassungsgebots zu fordern und ein überschießendes Begehren abzuweisen oder einem solchen eingeschränkt stattzugeben sei.
Der Kläger begehrt mit seiner dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen Revision die Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelteten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w ua). Auf den subjektiven Willen des Erklärenden ist nicht abzustellen (SZ 71/96; SZ 72/118 mwN uva). Nach der Unklarkeitenregel muss der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN; MR 2001, 29 [Korn] mwN). Dies gilt vor allem dann, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text den Adressaten zur Verfügung steht (MR 2001, 29). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (MR 1994, 111; SZ 68/97; SZ 72/118 uva). Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht ("konkludente Tatsachenbehauptung"; SZ 68/97 mwN; SZ 72/118 mwN). Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (MR 1994, 111; SZ 68/97; 6 Ob 77/02w).Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelteten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhalts im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w ua). Auf den subjektiven Willen des Erklärenden ist nicht abzustellen (SZ 71/96; SZ 72/118 mwN uva). Nach der Unklarkeitenregel muss der Äußernde die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN; MR 2001, 29 [Korn] mwN). Dies gilt vor allem dann, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text den Adressaten zur Verfügung steht (MR 2001, 29). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (MR 1994, 111; SZ 68/97; SZ 72/118 uva). Auch eine wertende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn sie auf eine entsprechende Tatsache schließen lässt, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht ("konkludente Tatsachenbehauptung"; SZ 68/97 mwN; SZ 72/118 mwN). Auch Aussagen, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt somit das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (MR 1994, 111; SZ 68/97; 6 Ob 77/02w).
Zu Recht rügt der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu verbietende Äußerung ergebe sich nicht schlüssig aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen der Beklagten in deren Wahlaussendung. Ein unbefangener Leser wird die Aussage "Wir werden verkauft!" auf den Kläger beziehen, der im vorangehenden Satz als Mitteilender einer beabsichtigten Ausgliederung der Lymphdrainage "vom Masseur" genannt wird, und zumindest in dem Sinn verstehen, dass der Kläger als Innungsmeister nicht gegen eine beabsichtigte Einschränkung der Berufsbefugnisse von Kammermitgliedern auftritt und durch Passivität diese Einschränkung befürwortet oder fördert. Dieser Eindruck wird durch die anschließende Textpassage: "Wählen auch Sie! Denn unsere Innung benötigt dringend eine Veränderung. Die derzeitige Mandatsverteilung ermöglicht nur eine Alleinregierung und Machtkonzentration" bestätigt. Diese den beanstandeten Äußerungen im gegebenen Zusammenhang zu entnehmende Aussage ist eine Tatsachenbehauptung, weil ihre Wahrheit bewiesen werden kann. Ihre Unwahrheit steht indessen nicht fest, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge unerledigt ließ. Es ist zulässig, eine Aussage des Inhalts zu verbieten, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (4 Ob 109/94 = MR 1994, 244; vgl MR 1994, 113). Das Unterlassungsbegehren und das Widerrufsbegehren des Klägers geben den Bedeutungsinhalt der beanstandeten Äußerungen der Beklagten wieder.Zu Recht rügt der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu verbietende Äußerung ergebe sich nicht schlüssig aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen der Beklagten in deren Wahlaussendung. Ein unbefangener Leser wird die Aussage "Wir werden verkauft!" auf den Kläger beziehen, der im vorangehenden Satz als Mitteilender einer beabsichtigten Ausgliederung der Lymphdrainage "vom Masseur" genannt wird, und zumindest in dem Sinn verstehen, dass der Kläger als Innungsmeister nicht gegen eine beabsichtigte Einschränkung der Berufsbefugnisse von Kammermitgliedern auftritt und durch Passivität diese Einschränkung befürwortet oder fördert. Dieser Eindruck wird durch die anschließende Textpassage: "Wählen auch Sie! Denn unsere Innung benötigt dringend eine Veränderung. Die derzeitige Mandatsverteilung ermöglicht nur eine Alleinregierung und Machtkonzentration" bestätigt. Diese den beanstandeten Äußerungen im gegebenen Zusammenhang zu entnehmende Aussage ist eine Tatsachenbehauptung, weil ihre Wahrheit bewiesen werden kann. Ihre Unwahrheit steht indessen nicht fest, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge unerledigt ließ. Es ist zulässig, eine Aussage des Inhalts zu verbieten, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (4 Ob 109/94 = MR 1994, 244; vergleiche MR 1994, 113). Das Unterlassungsbegehren und das Widerrufsbegehren des Klägers geben den Bedeutungsinhalt der beanstandeten Äußerungen der Beklagten wieder.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der dargestellte Vorwurf sei nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. § 1330 Abs 2 ABGB soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht schützen (SZ 60/255). Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinn des § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht ummittelbar mit der Wirtschaftlage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (SZ 60/255 mwN; 6 Ob 184/03g). Der Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/255 ausgesprochen, dass (auch) die wirtschaftliche Position einer politischen Partei von ihrem politischen Erfolg abhängt und daher jede Aussage, die dem Ziel dient, den politischen Einfluss dieser Partei zu schwächen, auch geeignet ist, deren wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass einer Aussage über den Kläger, wie sie Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, Schädigungseignung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB zukommt, wird doch damit der Kläger eines den Interessen der von ihm vertretenen Kammermitglieder gegenläufigen Verhaltens geziehen, was auch die wirtschaftliche Stellung des Klägers beeinträchtigen kann.Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der dargestellte Vorwurf sei nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB soll den wirtschaftlichen Ruf einer Person als absolutes Recht schützen (SZ 60/255). Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung im Sinn des Paragraph 1330, ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht ummittelbar mit der Wirtschaftlage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin (SZ 60/255 mwN; 6 Ob 184/03g). Der Begriff des "Fortkommens" darf nicht eng verstanden werden (SZ 60/138). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/255 ausgesprochen, dass (auch) die wirtschaftliche Position einer politischen Partei von ihrem politischen Erfolg abhängt und daher jede Aussage, die dem Ziel dient, den politischen Einfluss dieser Partei zu schwächen, auch geeignet ist, deren wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass einer Aussage über den Kläger, wie sie Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, Schädigungseignung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zukommt, wird doch damit der Kläger eines den Interessen der von ihm vertretenen Kammermitglieder gegenläufigen Verhaltens geziehen, was auch die wirtschaftliche Stellung des Klägers beeinträchtigen kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, könnte die im kammerpolitischen Zusammenhang gefallene, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers beeinträchtigende Tatsachenbehauptung, wäre sie unwahr, nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) gerechtfertigt werden (6 Ob 37/98d; SZ 70/38 RIS-Justiz RS0032201). Es gibt kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, könnte die im kammerpolitischen Zusammenhang gefallene, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers beeinträchtigende Tatsachenbehauptung, wäre sie unwahr, nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK; Artikel 13, StGG) gerechtfertigt werden (6 Ob 37/98d; SZ 70/38 RIS-Justiz RS0032201). Es gibt kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Soweit die Beklagten darzulegen versuchen, dass sie die beanstandeten Äußerungen im guten Glauben erhoben und dabei auch keine Pflicht zu einer sorgfältigen Prüfung verletzt hätten, übersehen sie, dass es darauf für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ankommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre ist der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt (MR 1990, 183 mN; SZ 72/144; SZ 69/12 uva). Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig (SZ 50/111; SZ 70/38 uva; RIS-Justiz RS0107663). Das Berufungsgericht hat ausgehend von der Rechtsauffassung, die nicht gebilligt wird, die Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht erledigt. Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen der Beklagten und damit deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB stehen daher nicht fest. Dies muss zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen.Soweit die Beklagten darzulegen versuchen, dass sie die beanstandeten Äußerungen im guten Glauben erhoben und dabei auch keine Pflicht zu einer sorgfältigen Prüfung verletzt hätten, übersehen sie, dass es darauf für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ankommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre ist der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt (MR 1990, 183 mN; SZ 72/144; SZ 69/12 uva). Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB verschuldensabhängig (SZ 50/111; SZ 70/38 uva; RIS-Justiz RS0107663). Das Berufungsgericht hat ausgehend von der Rechtsauffassung, die nicht gebilligt wird, die Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht erledigt. Die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen der Beklagten und damit deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB stehen daher nicht fest. Dies muss zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E72192 6Ob235.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00235.02F.0129.000Dokumentnummer
JJT_20040129_OGH0002_0060OB00235_02F0000_000