Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Erlegers Herbert I*****, gegen die Erlagsgegner 1. Max A*****, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in Graz, 2. Nora A*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, 3. Gerhard M*****, und 4. Margret M*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Hinterlegung von Mieten gemäß § 1425 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 6 R 194/03y-293, womit über den Rekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 2003, GZ 16 Nc 308/83-286, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Erlegers Herbert I*****, gegen die Erlagsgegner 1. Max A*****, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in Graz, 2. Nora A*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, 3. Gerhard M*****, und 4. Margret M*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Hinterlegung von Mieten gemäß Paragraph 1425, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 6 R 194/03y-293, womit über den Rekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 2003, GZ 16 Nc 308/83-286, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Erleger ist Untermieter eines Geschäftslokals. Er erlegt schon seit 9. 5. 1983 die monatlichen Mietzinse. In den Erlagsberichten scheinen wechselnde Erlagsgegner auf, in zahlreichen Fällen erfolgte der Erlag nur zugunsten des Ersterlagsgegners und der Zweiterlagsgegnerin.
Das Erstgericht gab den Ausfolgungsanträgen des Ersterlagsgegners und der Zweiterlagsgegnerin statt, bewilligte Überweisungen aufgrund von Exekutionen und verfügte die Auszahlung der jeweils verbleibenden Restbeträge an die Erlagsgegner.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, dass aufgrund der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. 2. 2003, 6 Ob 9/03x, hier bindend feststehe, dass den Rekurswerbern aufgrund zweifelsfreier Erklärungen des Erlegers keine Parteistellung im Ausfolgungsverfahren zukomme.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dritterlagsgegners und der Vierterlagsgegnerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsrekursverfahren ist es unstrittig, dass nur solche Erläge (hinterlegte Mieten) Gegenstand des bekämpften Erfolglassungsbeschlusses sind, bei denen der Erleger nur den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin als Erlagsgegner bezeichnet hatte. Von dieser Widmung ist auszugehen. In der Vorentscheidung 6 Ob 9/03x wurde klargestellt, dass für das Ausfolgungsverfahren von einem entsprechenden, nicht mehr zweifelhaften Willen des Erlegers (seiner Widmung) auszugehen ist und dass dem Dritterlagsgegner und der Vierterlagsgegnerin hinsichtlich dieser erlegten Mieten nicht die Stellung von Erlagsgegnern zukommt. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsansicht in Einklang.
Die Revisionsrekurswerber berufen sich auf den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass nicht nur die vom Erleger bezeichneten Erlagsgegner im Ausfolgungsverfahren Parteistellung haben, sondern auch diejenigen Personen, die am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Sie verweisen auf die von ihnen gegen den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin eingebrachte, auf die Zustimmung zur Ausfolgung aller erlegten Beträge gerichtete Klage (nach dem Rekursvorbringen ON 288 stehen die Kläger auf dem Standpunkt, sie hätten die Hauptmietrechte von der Zweiterlagsgegnerin im Wege eines Unternehmenskaufs erworben und damit Anspruch auf die erlegten Untermietzinse, die den Gegenstand des Erlagsverfahrens bilden). Damit wird im Erlagsverfahren keine taugliche Grundlage für die Bejahung einer Parteistellung releviert, weil unter den "rechtlich geschützten Interessen" nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen sind, beispielsweise aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (5 Ob 501/84). Gerade die von den Rekurswerbern zitierte Entscheidung 6 Ob 575/79 = SZ 52/49, spricht gegen ihren Standpunkt, wurde doch dort ausgeführt, dass für eine Parteistellung die Eigenschaft als schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners (oder des Erlegers) nicht ausreiche. Der Gläubiger eines Schuldners habe Forderungsrechte gegen diesen, aber - mögen seine Ansprüche sogar vollstreckbar sein - keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Dazu bedürfe es eines Rechtsgeschäftes (Verpfändung oder Abtretung), eines richterlichen Aktes (Pfändung und Überweisung) oder ausnahmsweise der Erfüllung eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes (gesetzliches Pfandrecht). Die Befriedigung schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liege eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach § 1425 ABGB. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag ist im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen (7 Ob 317/97m).Die Revisionsrekurswerber berufen sich auf den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass nicht nur die vom Erleger bezeichneten Erlagsgegner im Ausfolgungsverfahren Parteistellung haben, sondern auch diejenigen Personen, die am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Sie verweisen auf die von ihnen gegen den Ersterlagsgegner und die Zweiterlagsgegnerin eingebrachte, auf die Zustimmung zur Ausfolgung aller erlegten Beträge gerichtete Klage (nach dem Rekursvorbringen ON 288 stehen die Kläger auf dem Standpunkt, sie hätten die Hauptmietrechte von der Zweiterlagsgegnerin im Wege eines Unternehmenskaufs erworben und damit Anspruch auf die erlegten Untermietzinse, die den Gegenstand des Erlagsverfahrens bilden). Damit wird im Erlagsverfahren keine taugliche Grundlage für die Bejahung einer Parteistellung releviert, weil unter den "rechtlich geschützten Interessen" nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen sind, beispielsweise aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (5 Ob 501/84). Gerade die von den Rekurswerbern zitierte Entscheidung 6 Ob 575/79 = SZ 52/49, spricht gegen ihren Standpunkt, wurde doch dort ausgeführt, dass für eine Parteistellung die Eigenschaft als schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners (oder des Erlegers) nicht ausreiche. Der Gläubiger eines Schuldners habe Forderungsrechte gegen diesen, aber - mögen seine Ansprüche sogar vollstreckbar sein - keinen Anspruch auf einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners, daher auch keinen Anspruch auf Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Dazu bedürfe es eines Rechtsgeschäftes (Verpfändung oder Abtretung), eines richterlichen Aktes (Pfändung und Überweisung) oder ausnahmsweise der Erfüllung eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes (gesetzliches Pfandrecht). Die Befriedigung schlichter Gläubiger eines Erlagsgegners aus dem Erlagsgegenstand liege eindeutig außerhalb der Ziele und Zwecke eines Erlagsverfahrens nach Paragraph 1425, ABGB. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag ist im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen (7 Ob 317/97m).
Insoweit die Revisionsrekurswerber ihre Parteistellung aus angeblich zweifelhaften und aufklärungsbedürftigen Erklärungen des Erlegers ableiten, sind sie auf die (vom Rekursgericht im Wesentlichen wiedergegebene) Begründung der Vorentscheidung 6 Ob 9/03x zu verweisen.
Textnummer
E72384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00316.03V.0129.000Im RIS seit
28.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012