Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Land Steiermark, vertreten durch Griss & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Erlagsgegner Franz und Martha F*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 46.767,98 EUR, die mit Revisionsrekurs der Erlagsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. September 2003, GZ 7 R 114/03s-9, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden war, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Erlegers auf Zuspruch von Kosten für die Äußerung zum Revisionsrekurs der Erlagsgegner wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Erleger äußerte sich mit Schriftsatz vom 4. 12. 2003 zu dem von den Erlagsgegnern erhobenen Revisionsrekurs. Diese Äußerung enthielt kein Begehren auf Zuspruch von Kosten.
Mit Beschluss vom 16. 12. 2003 gab der erkennende Senat dem Revisionsrekurs der Erlagsgegner Folge und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.
Am 23. 1. 2004 (Postaufgabe 22. 1. 2004) reichte der Erleger das "der Äußerung vom 4. 12. 2003 irrtümlich nicht beigelegte Kostenverzeichnis" nach.
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren des Erlegers auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung der Äußerung zum Revisionsrekurs der Erlagsgegner ist unzulässig. Die Entscheidungen im Rahmen eines gerichtlichen Erlags sind im Außerstreitverfahren zu fällen (Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 15 zu § 1425 mwN). In dieser Verfahrensart ist ein Kostenersatz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist die "Nachreichung des Kostenverzeichnisses" bei sinngemäßer Anwendung des § 54 ZPO unzulässig, dieses hätte jedenfalls gleichzeitig mit der Äußerung zum Revisionsrekurs überreicht werden müssen. Schließlich wäre das Kostenbegehren aber auch inhaltlich nicht berechtigt, war doch die Äußerung des Erlegers erfolglos.Das Begehren des Erlegers auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung der Äußerung zum Revisionsrekurs der Erlagsgegner ist unzulässig. Die Entscheidungen im Rahmen eines gerichtlichen Erlags sind im Außerstreitverfahren zu fällen (Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 15 zu Paragraph 1425, mwN). In dieser Verfahrensart ist ein Kostenersatz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist die "Nachreichung des Kostenverzeichnisses" bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, ZPO unzulässig, dieses hätte jedenfalls gleichzeitig mit der Äußerung zum Revisionsrekurs überreicht werden müssen. Schließlich wäre das Kostenbegehren aber auch inhaltlich nicht berechtigt, war doch die Äußerung des Erlegers erfolglos.
Der Antrag des Erlegers auf Zuspruch von Kosten ist somit zurückzuweisen.
Anmerkung
E72001 1Ob263.03p-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00263.03P.0129.000Dokumentnummer
JJT_20040129_OGH0002_0010OB00263_03P0000_000