TE OGH 2004/2/3 5Fsc1/04y

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Veröffentlicht am 03.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas Michael R*****, gegen die beklagte Partei Dr. Johannes S*****, wegen EUR

1.520 sA, zum Fristsetzungsantrag des Klägers vom 14. November 2003, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag verfolgte der Kläger das Ziel, dem Landesgericht Korneuburg eine angemessene Frist für die Entscheidung über seinen (das Bezirksgericht Hollabrunn betreffenden) Fristsetzungsantrag vom 15. 9. 2003 zu setzen. Er war an das Oberlandesgericht Wien gerichtet, ist jedoch richtiger Weise dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden (9 Fs 501-503/02).

Über den nach Meinung des Klägers nicht zeitgerecht behandelten Fristsetzungsantrag vom 15. 9. 2003 hat das Landesgericht Korneuburg am 4. 12. 2003 entschieden. Es wies ihn ab. Damit erweist sich der vom Kläger ausdrücklich aufrecht erhaltene Fristsetzungsantrag als unzulässig.

Nach Durchführung der im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlung ist eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage liegt nicht im Sinn des Gesetzes, weil dadurch kein Beschleunigungseffekt mehr erzielbar wäre. Bei Erfüllung der prozessualen Handlungspflicht noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (3 Fs 1/00 mwN; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084). Für eine allenfalls angestrebte Korrektur der Entscheidung ist der Fristsetzungsantrag nicht der geeignete Rechtsbehelf (vgl RS0059285). Dass die Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg über den Fristsetzungsantrag "nicht wirklich ernst zu nehmen sei", ist unbeachtliches (und nebenbei haltloses) Argument.Nach Durchführung der im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlung ist eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage liegt nicht im Sinn des Gesetzes, weil dadurch kein Beschleunigungseffekt mehr erzielbar wäre. Bei Erfüllung der prozessualen Handlungspflicht noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (3 Fs 1/00 mwN; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084). Für eine allenfalls angestrebte Korrektur der Entscheidung ist der Fristsetzungsantrag nicht der geeignete Rechtsbehelf vergleiche RS0059285). Dass die Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg über den Fristsetzungsantrag "nicht wirklich ernst zu nehmen sei", ist unbeachtliches (und nebenbei haltloses) Argument.

Anmerkung

E72173 5Fsc1.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:005FSC00001.04Y.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20040203_OGH0002_005FSC00001_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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