Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Angelika Kremser als Vorsitzende sowie Dr. Edwin Gitschthaler und Dr. Paul Aman in der Rechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei R***** reg GenmbH,***** , vertreten durch Mag. Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 540.000,00 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14.1.2004, GZ 3 Cg 239/03i-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der beklagten Partei durch Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses der klagenden Partei ON 5 die Möglichkeit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung binnen einer Frist von 14 Tagen einzuräumen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers, ihm die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 lit a bis c ZPO zu bewilligen ab, wogegen sich der Rekurs des Klägers ON 5 richtet. Dieser Rekurs wurde vom Kläger in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, vom Erstgericht wurde die sofortige Vorlage an das Rekursgericht verfügt.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers, ihm die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera a bis c ZPO zu bewilligen ab, wogegen sich der Rekurs des Klägers ON 5 richtet. Dieser Rekurs wurde vom Kläger in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, vom Erstgericht wurde die sofortige Vorlage an das Rekursgericht verfügt.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Linz hat erst jüngst zu 6 R 222/03i in einem Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgesprochen, es entspreche nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass dann, wenn mit einem Beschluss über Rechtsschutzansprüche abgesprochen werde, dem Rechtsmittelgegner insbesondere in letzter Instanz eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe zu geben sei, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern (8 Ob 282/01f; RIS-Justiz RS0116000); im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag werde über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen, da es letztlich darum gehe, einer mittellosen Partei den Zugang zu Gericht zu eröffnen; da somit in Verfahrenshilfesachen das Rechtsmittelverfahren zweiseitig zu gestalten sei (vgl auch Frauenberger-Pfeiler in JAP 2-2002/2003, 111 [114]), sei die (erstattete) Rekursbeantwortung nicht von vorneherein zurückzuweisen. Diesen Überlegungen schließt sich auch der erkennende Senat an, der im Übrigen ebenfalls erst jüngst zu 2 R 16/04t in einem Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ausgeführt hat, nach der derzeit herrschenden Praxis handle es sich beim Wiedereinsetzungsverfahren zwar um ein einseitiges Rechtsmittelverfahren und wäre damit die (erstattete) Rekursbeantwortung der Beklagten nicht zu berücksichtigen, allerdings erscheine es unter Berücksichtigung des Art 6 EMRK notwendig, auch im Wiedereinsetzungsverfahren ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren zu installieren, weil durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in der nächsten Instanz ja sogar in die Rechtskraft von Entscheidungen eingegriffen werden kann und iS der Waffengleichheit (vgl dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ÖJZ 2001, 516/16) dem Rekursgegner daher eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt sein müsse; soweit der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 103/98g ausgeführt habe, bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei kein Ausnahmefall des § 521a Abs 1 ZPO gegeben und dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet werde, sei das Rekursverfahren einseitig, erscheine dies unter Bedachtnahme auf die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeleitete Rechtsfortentwicklung überholt; die Rekursbeantwortung sei daher zur Gänze zulässig. Auch an diesen Überlegungen wird festgehalten.Das Oberlandesgericht Linz hat erst jüngst zu 6 R 222/03i in einem Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgesprochen, es entspreche nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass dann, wenn mit einem Beschluss über Rechtsschutzansprüche abgesprochen werde, dem Rechtsmittelgegner insbesondere in letzter Instanz eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe zu geben sei, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern (8 Ob 282/01f; RIS-Justiz RS0116000); im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag werde über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen, da es letztlich darum gehe, einer mittellosen Partei den Zugang zu Gericht zu eröffnen; da somit in Verfahrenshilfesachen das Rechtsmittelverfahren zweiseitig zu gestalten sei vergleiche auch Frauenberger-Pfeiler in JAP 2-2002/2003, 111 [114]), sei die (erstattete) Rekursbeantwortung nicht von vorneherein zurückzuweisen. Diesen Überlegungen schließt sich auch der erkennende Senat an, der im Übrigen ebenfalls erst jüngst zu 2 R 16/04t in einem Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ausgeführt hat, nach der derzeit herrschenden Praxis handle es sich beim Wiedereinsetzungsverfahren zwar um ein einseitiges Rechtsmittelverfahren und wäre damit die (erstattete) Rekursbeantwortung der Beklagten nicht zu berücksichtigen, allerdings erscheine es unter Berücksichtigung des Artikel 6, EMRK notwendig, auch im Wiedereinsetzungsverfahren ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren zu installieren, weil durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in der nächsten Instanz ja sogar in die Rechtskraft von Entscheidungen eingegriffen werden kann und iS der Waffengleichheit vergleiche dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ÖJZ 2001, 516/16) dem Rekursgegner daher eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt sein müsse; soweit der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 103/98g ausgeführt habe, bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei kein Ausnahmefall des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO gegeben und dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet werde, sei das Rekursverfahren einseitig, erscheine dies unter Bedachtnahme auf die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeleitete Rechtsfortentwicklung überholt; die Rekursbeantwortung sei daher zur Gänze zulässig. Auch an diesen Überlegungen wird festgehalten.
Da nun vorliegendenfalls das Erstgericht den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfebewilligungsantrages des Klägers dem Rekursgericht vorgelegt hat, ohne der Beklagten, der bereits die Klage zugestellt worden ist und die bereits Klagebeantwortung erhoben hat, die Möglichkeit der Beantwortung einzuräumen, war der Akt im Hinblick auf die dargestellte Judikaturfortentwicklung dem Erstgericht mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag zurück zu stellen. Die Beklagte wird - sollte sie tatsächlich eine Beantwortung des Rekurses des Klägers erwägen - zu berücksichtigen haben, dass hiefür entgegen § 521 Abs 1 ZPO (nur) eine zweiwöchige Frist zur Verfügung steht. Dies auf Grund folgender Überlegungen:Da nun vorliegendenfalls das Erstgericht den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfebewilligungsantrages des Klägers dem Rekursgericht vorgelegt hat, ohne der Beklagten, der bereits die Klage zugestellt worden ist und die bereits Klagebeantwortung erhoben hat, die Möglichkeit der Beantwortung einzuräumen, war der Akt im Hinblick auf die dargestellte Judikaturfortentwicklung dem Erstgericht mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag zurück zu stellen. Die Beklagte wird - sollte sie tatsächlich eine Beantwortung des Rekurses des Klägers erwägen - zu berücksichtigen haben, dass hiefür entgegen Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (nur) eine zweiwöchige Frist zur Verfügung steht. Dies auf Grund folgender Überlegungen:
§ 521a ZPO ordnet seit der ZVN 1983 in seinem Abs 2 Z 1 bis 3 für bestimmte, klar umschriebene Beschlüsse die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens an, aus § 521 Abs 1 ZPO ergibt sich in diesen Fällen eine Verlängerung der Rekurs- und der Rekursbeantwortungsfrist von 2 auf 4 Wochen. Die Rechtsprechung hat eine analoge Anwendbarkeit des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO auf eine Reihe von Beschlüssen (vgl die Beispiele bei E.Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 521a ZPO) angenommen und dabei - soweit ersichtlich - mit der Ähnlichkeit dieser Beschlüsse mit den in § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO genannten argumentiert. Folge der analogen Anwendung dieser Bestimmung war dann aber auch eine Verlängerung der Fristen von 2 auf 4 Wochen. Mit BGBl I 98/2001 wurde dem § 521a Abs 1 ZPO eine Ziffer 4 angehängt und darin festgehalten, dass (auch) eine Entscheidung über die Prozesskosten ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren nach sich zieht, die Rekurs- und die Rekursbeantwortungsfrist aber lediglich (weiterhin) 2 Wochen beträgt.Paragraph 521 a, ZPO ordnet seit der ZVN 1983 in seinem Absatz 2, Ziffer eins bis 3 für bestimmte, klar umschriebene Beschlüsse die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens an, aus Paragraph 521, Absatz eins, ZPO ergibt sich in diesen Fällen eine Verlängerung der Rekurs- und der Rekursbeantwortungsfrist von 2 auf 4 Wochen. Die Rechtsprechung hat eine analoge Anwendbarkeit des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO auf eine Reihe von Beschlüssen vergleiche die Beispiele bei E.Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 521 a, ZPO) angenommen und dabei - soweit ersichtlich - mit der Ähnlichkeit dieser Beschlüsse mit den in Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO genannten argumentiert. Folge der analogen Anwendung dieser Bestimmung war dann aber auch eine Verlängerung der Fristen von 2 auf 4 Wochen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001, wurde dem Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO eine Ziffer 4 angehängt und darin festgehalten, dass (auch) eine Entscheidung über die Prozesskosten ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren nach sich zieht, die Rekurs- und die Rekursbeantwortungsfrist aber lediglich (weiterhin) 2 Wochen beträgt.
In Verfahrensvorschriften außerhalb der Zivilprozessordnung hat die Rechtsprechung ebenfalls eine Ausweitung jener Anwendungsfälle vorgenommen, in denen - entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Regeln - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen Beschlüsse angenommen werden müsse, so etwa im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen in Unterhaltsvorschuss-, in Unterhalts- (2 Ob 63/03h) und in Verfahren betreffend die Leistung einer Ausstattung bzw. eines Heiratsgutes (6 Ob 281/01v) oder im Bereich des Konkursrechts in Konkurseröffnungsverfahren (8 Ob 282/01f); in 2 Ob 63/03h wurde überhaupt die Meinung vertreten, das Rechtsmittelverfahren in Verfahren außer Streitsachen sei grundsätzlich zweiseitig anzusehen (ausdrücklich ggt noch 6 Ob 274/00p, 6 Ob 66/02b und 7 Ob 64/03t), was an sich erst in dem ab 1.1.2005 geltenden Außerstreitgesetz 2003 vorgesehen wäre. Diese Entscheidungen argumentieren nicht mit § 521a ZPO, sondern im Wesentlichen mit der E des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ÖJZ 2001, 516/16, wo von Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren die Rede ist. Dies hat auch der erkennende Senat bereits betont (2 R 73/03y) und etwa in Konkursverfahren allgemein ausgeführt, es erscheine in Anbetracht dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seiner E ÖJZ 2001, 516 jedenfalls dann, wenn die Frage einer Honorierung der Rekursbeantwortung nicht zu beurteilen sei, nicht unbedingt zwingend, Rekursbeantwortungen für unbeachtlich anzusehen oder gar zurückzuweisen, weil dies der aus Art 6 Abs 1 EMRK ableitbare Grundsatz der Waffengleichheit verbieten würde. Unstrittig war in all diesen Fällen, dass die Rekurs- und die Rekursbeantwortungsfrist jeweils 2 Wochen zu betragen haben, wobei sich dies zwar bereits aus den anzuwendenden Stammgesetzen Außerstreitgesetz und Konkursordnung ergab, jedenfalls in der Konkursordnung aber in § 171 eine Verweisungsnorm auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung besteht und daher eine (analoge) Anwendung der Fristverlängerung bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens durch § 521 Abs 1 ZPO nicht von Vorneherein ausgeschlossen erschien.In Verfahrensvorschriften außerhalb der Zivilprozessordnung hat die Rechtsprechung ebenfalls eine Ausweitung jener Anwendungsfälle vorgenommen, in denen - entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Regeln - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen Beschlüsse angenommen werden müsse, so etwa im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen in Unterhaltsvorschuss-, in Unterhalts- (2 Ob 63/03h) und in Verfahren betreffend die Leistung einer Ausstattung bzw. eines Heiratsgutes (6 Ob 281/01v) oder im Bereich des Konkursrechts in Konkurseröffnungsverfahren (8 Ob 282/01f); in 2 Ob 63/03h wurde überhaupt die Meinung vertreten, das Rechtsmittelverfahren in Verfahren außer Streitsachen sei grundsätzlich zweiseitig anzusehen (ausdrücklich ggt noch 6 Ob 274/00p, 6 Ob 66/02b und 7 Ob 64/03t), was an sich erst in dem ab 1.1.2005 geltenden Außerstreitgesetz 2003 vorgesehen wäre. Diese Entscheidungen argumentieren nicht mit Paragraph 521 a, ZPO, sondern im Wesentlichen mit der E des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ÖJZ 2001, 516/16, wo von Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren die Rede ist. Dies hat auch der erkennende Senat bereits betont (2 R 73/03y) und etwa in Konkursverfahren allgemein ausgeführt, es erscheine in Anbetracht dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seiner E ÖJZ 2001, 516 jedenfalls dann, wenn die Frage einer Honorierung der Rekursbeantwortung nicht zu beurteilen sei, nicht unbedingt zwingend, Rekursbeantwortungen für unbeachtlich anzusehen oder gar zurückzuweisen, weil dies der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK ableitbare Grundsatz der Waffengleichheit verbieten würde. Unstrittig war in all diesen Fällen, dass die Rekurs- und die Rekursbeantwortungsfrist jeweils 2 Wochen zu betragen haben, wobei sich dies zwar bereits aus den anzuwendenden Stammgesetzen Außerstreitgesetz und Konkursordnung ergab, jedenfalls in der Konkursordnung aber in Paragraph 171, eine Verweisungsnorm auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung besteht und daher eine (analoge) Anwendung der Fristverlängerung bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens durch Paragraph 521, Absatz eins, ZPO nicht von Vorneherein ausgeschlossen erschien.
Damit ist aber nun davon auszugehen, dass einerseits Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen Beschlüsse selbst in der Zivilprozessordnung nicht immer auch zu einer vierwöchigen Rekurs- bzw. Rekursbeantwortungsfrist führt (§ 521a Abs 1 Z 4 ZPO; vgl im Übrigen auch § 402 EO für Rechtsmittelverfahren betreffend Einstweilige Verfügungen) und andererseits die jüngste Rechtsprechung zur Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht zwingend auf eine analoge Anwendbarkeit des § 521a ZPO verwiesen hat, sondern sich auf Art 6 EMRK, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien berufen hat. Bedarf es aber einer Begründung durch § 521a ZPO nicht, muss auch § 521 Abs 1 ZPO nicht zwingend zur Anwendung kommen. Nach Auffassung des erkennenden Senates besteht daher eine vierwöchige Rekurs- bzw. Rekursbeantwortungsfrist nur in den in § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO genannten und in den von der Rechtsprechung als analogiefähig erkannten Fällen, nicht jedoch in jenen Fällen, in denen entweder das Gesetz selbst trotz Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens eine 2-Wochen-Frist vorsieht oder die Zweiseitigkeit nicht mit einer Analogie zu § 521a ZPO begründet wurde (vgl idS auch 1 Ob 189/02d, 3 Ob 96/03v). Dies sind aber etwa Verfahren zur Bewilligung einer Verfahrenshilfe oder einer Wiedereinsetzung. Hier betragen sowohl die Rekurs- als auch die Rekursbeantwortungsfrist je 2 Wochen.Damit ist aber nun davon auszugehen, dass einerseits Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen Beschlüsse selbst in der Zivilprozessordnung nicht immer auch zu einer vierwöchigen Rekurs- bzw. Rekursbeantwortungsfrist führt (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO; vergleiche im Übrigen auch Paragraph 402, EO für Rechtsmittelverfahren betreffend Einstweilige Verfügungen) und andererseits die jüngste Rechtsprechung zur Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht zwingend auf eine analoge Anwendbarkeit des Paragraph 521 a, ZPO verwiesen hat, sondern sich auf Artikel 6, EMRK, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgarantien berufen hat. Bedarf es aber einer Begründung durch Paragraph 521 a, ZPO nicht, muss auch Paragraph 521, Absatz eins, ZPO nicht zwingend zur Anwendung kommen. Nach Auffassung des erkennenden Senates besteht daher eine vierwöchige Rekurs- bzw. Rekursbeantwortungsfrist nur in den in Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO genannten und in den von der Rechtsprechung als analogiefähig erkannten Fällen, nicht jedoch in jenen Fällen, in denen entweder das Gesetz selbst trotz Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens eine 2-Wochen-Frist vorsieht oder die Zweiseitigkeit nicht mit einer Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO begründet wurde vergleiche idS auch 1 Ob 189/02d, 3 Ob 96/03v). Dies sind aber etwa Verfahren zur Bewilligung einer Verfahrenshilfe oder einer Wiedereinsetzung. Hier betragen sowohl die Rekurs- als auch die Rekursbeantwortungsfrist je 2 Wochen.
Oberlandesgericht Linz, Abt.2
Anmerkung
EL00073 2R23.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:00200R00023.04X.0209.000Dokumentnummer
JJT_20040209_OLG0459_00200R00023_04X0000_000