TE OGH 2004/2/9 1Nc23/04d

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Veröffentlicht am 09.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.231,70 EUR sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß § 9 Abs 4 AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.231,70 EUR sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin legte ihrem Antrag auf "notwendige Delegation" gemäß § 9 Abs 4 AHG eine Klageschrift, die sie einzubringen beabsichtige (siehe S 2 des Delegierungsantrags) bei, in welcher sie einen aus gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts bzw des Landesgerichts Klagenfurt abgeleiteten Amtshaftungsanspruch geltend macht. Die Klage selbst ist zwar an das an sich zuständige Landesgericht Klagenfurt gerichtet, aber offensichtlich dort noch nicht eingebracht worden. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99 mwN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.Die Antragstellerin legte ihrem Antrag auf "notwendige Delegation" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG eine Klageschrift, die sie einzubringen beabsichtige (siehe S 2 des Delegierungsantrags) bei, in welcher sie einen aus gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts bzw des Landesgerichts Klagenfurt abgeleiteten Amtshaftungsanspruch geltend macht. Die Klage selbst ist zwar an das an sich zuständige Landesgericht Klagenfurt gerichtet, aber offensichtlich dort noch nicht eingebracht worden. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99 mwN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E72072 1Nc23.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00023.04D.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20040209_OGH0002_0010NC00023_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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