TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2005/08/0101

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §51d;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs, Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 2004, Zl. MA 15-II-2-1994/2005, betreffend Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. November 2004 zur Zahlung von Zusatzbeiträgen gemäß § 51d ASVG für seine Ehefrau für die Zeit vom 21. Mai 2002 bis zum 17. Mai 2004 verpflichtet. Gleichzeitig wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2004 mit EUR 3.573,94, EUR 3.673,01 und EUR 3.759,09 und die Höhe der monatlichen Zusatzbeiträge für diese Jahre mit EUR 121,51, EUR 124,88 und EUR 127,81 festgestellt.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend nach Darstellung des § 51d ASVG ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen sei und aus diesem Beschäftigungsverhältnis näher genannte Beitragsgrundlagen erreicht habe. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingewendet und die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge sei nicht bestritten worden. Die Unkenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung eines Zusatzbeitrages könne die Fälligkeit der Beiträge für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verhindern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51d ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2002 lautet auszugsweise:

" (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

...

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG von ihm zu entrichten gewesen sei, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, sowie, der Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge sei erst ein Jahr und sieben Monate nach dem Ausfüllen des Fragebogens zur beitragspflichtigen Mitversicherung erlassen worden, vermag nichts daran zu ändern, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beiträge zu Recht vorgeschrieben hat.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, er sei besonders sozial schutzbedürftig, weshalb ihm die Zusatzbeiträge nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen; doch hat er dazu ein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat es aber auch in der Beschwerde verabsäumt, auf Tatsachen hinzuweisen, aus denen die Behörde auf seine besondere soziale Schutzbedürftigkeit hätten schließen können.

Der vom Beschwerdeführer behauptete "gutgläubige Verbrauch seines Arbeitsentgeltes" vermag weder einer Befreiung von der Beitragspflicht zu bewirken, noch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit zu erweisen (zu deren Voraussetzungen vgl. das Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 2002/08/0133).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080101.X00

Im RIS seit

25.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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