Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad S*****, ohne Beschäftigung, D*****, Jugoslawien, vertreten durch MMag. Sabine Fehringer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 2003, GZ 8 Rs 109/03p-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74; 15/21 mwN ua). Dies betrifft insbesondere den Vorwurf, der Kläger habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen; das Erstgericht habe es unterlassen, einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers zu gewinnen und das Erstgericht habe den Kläger nicht entsprechend angeleitet. Das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Mängelrüge auseinander und erachtete sie als nicht berechtigt. Die Verletzung der Verpflichtung des § 87 Abs 1 ASGG, wonach das Gericht alle für die begehrte Entscheidung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben hat und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, begründet aber nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach dem Inhalt der Prozessakten entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen. Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine erlernte oder angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom Versicherten ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten (RIS-Justiz RS0084428 mwN ua). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die beklagte Partei hat vorgebracht, dass der Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die entsprechende Feststellung des Erstgerichtes wurde in der im ersten Rechtsgang von der bestellten Verfahrenshelferin eingebrachten Berufung nicht bekämpft. Auch im zweiten Rechtsgang hat der qualifiziert vertretene Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Bei der erstmals in der Berufung im zweiten Rechtsgang erhobenen Behauptung, der Kläger habe in Jugoslawien ein Diplom des Verkäufers und ein Diplom des Kraftfahrers erworben und er habe in diesen erlernten Berufen zehn Jahre gearbeitet, handelt es sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, um eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann.Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74; 15/21 mwN ua). Dies betrifft insbesondere den Vorwurf, der Kläger habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen; das Erstgericht habe es unterlassen, einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers zu gewinnen und das Erstgericht habe den Kläger nicht entsprechend angeleitet. Das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Mängelrüge auseinander und erachtete sie als nicht berechtigt. Die Verletzung der Verpflichtung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG, wonach das Gericht alle für die begehrte Entscheidung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben hat und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, begründet aber nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach dem Inhalt der Prozessakten entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen. Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine erlernte oder angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom Versicherten ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten (RIS-Justiz RS0084428 mwN ua). Dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Die beklagte Partei hat vorgebracht, dass der Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die entsprechende Feststellung des Erstgerichtes wurde in der im ersten Rechtsgang von der bestellten Verfahrenshelferin eingebrachten Berufung nicht bekämpft. Auch im zweiten Rechtsgang hat der qualifiziert vertretene Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hätte. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. Bei der erstmals in der Berufung im zweiten Rechtsgang erhobenen Behauptung, der Kläger habe in Jugoslawien ein Diplom des Verkäufers und ein Diplom des Kraftfahrers erworben und er habe in diesen erlernten Berufen zehn Jahre gearbeitet, handelt es sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, um eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann.
Da der am 14. 9. 1944 geborene Kläger noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz (im zweiten Rechtsgang) das 57. Lebensjahr vollendet hat, kommt für ihn ab dem für diese Leistung frühestmöglichen Stichtag 1. 10. 2001 auch ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG in Betracht. Da der Kläger nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 10. 1998) insgesamt 85 Beitragsmonate erworben hat und er nach seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren seit 5. 12. 1998 in Jugoslawien eine Invalidenpension bezieht und nicht mehr berufstätig ist, ist auszuschließen, dass der Kläger eine Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem frühestmöglichen Stichtag 1. 10. 2001 über einen Zeitraum von mindestens 120 Kalendermonaten hindurch ausgeübt hat. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG.Da der am 14. 9. 1944 geborene Kläger noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz (im zweiten Rechtsgang) das 57. Lebensjahr vollendet hat, kommt für ihn ab dem für diese Leistung frühestmöglichen Stichtag 1. 10. 2001 auch ein Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in Betracht. Da der Kläger nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 10. 1998) insgesamt 85 Beitragsmonate erworben hat und er nach seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren seit 5. 12. 1998 in Jugoslawien eine Invalidenpension bezieht und nicht mehr berufstätig ist, ist auszuschließen, dass der Kläger eine Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem frühestmöglichen Stichtag 1. 10. 2001 über einen Zeitraum von mindestens 120 Kalendermonaten hindurch ausgeübt hat. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG.
Da in den Revisionsausführungen des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da in den Revisionsausführungen des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E72297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00282.03Y.0210.000Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013