TE OGH 2004/2/10 10ObS19/04y

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johannes L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2003, GZ 12 Rs 102/03m-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2003, GZ 19 Cgs 118/01a-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat (hier: Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei), kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat (hier: Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei), kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).

Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich-geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muss sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (SSV-NF 9/29 uva). Maßgeblich sind die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt (SSV-NF 9/58; RIS-Justiz RS0085599 [T10]). Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen (SSV-NF 9/29 uva).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich-geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muss sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (SSV-NF 9/29 uva). Maßgeblich sind die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt (SSV-NF 9/58; RIS-Justiz RS0085599 [T10]). Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen (SSV-NF 9/29 uva).

Der Kläger übersieht in seinen Revisionsausführungen, dass ihm kein Branchenschutz oder gar Tätigkeitsschutz zukommt. Nach den Feststellungen war er jedenfalls im Zeitraum von Februar 1986 bis Jänner 2001 bei einer Bank im Bereich der Personalentwicklung beschäftigt; von 1997 bis April 2000 war er Leiter der Personalentwicklung. Das Erstgericht hat diese Tätigkeit in seiner rechtlichen Beurteilung als der Beschäftigungsgruppe IV des Kollektivvertrags der Handelsangestellten entsprechend qualifiziert und eine Verweisung auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe III des Kollektivvertrags der Handelsangestellten für zulässig erachtet. Der Kläger meint dagegen offenbar (Seite 4 der Revision), dass er nur im Rahmen der im Kollektivvertrag für die Angestellten der Sparkassen angeführten Tätigkeiten verweisbar sei, ausgehend von der Besoldungsgruppe 5. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verweisungsfeld eines Bankangestellten nicht auf den Bankenbereich beschränkt ist, sondern durchaus auf Angestelltentätigkeiten auch außerhalb dieses Bereiches zu erstrecken ist. Es ist daher legitim, zur Beurteilung der sozialen Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit und der möglichen Verweisungstätigkeit vergleichsweise auf den Kollektivvertrag der Handelsangestellten zurückzugreifen (vgl SSV-NF 12/15 mwN).Der Kläger übersieht in seinen Revisionsausführungen, dass ihm kein Branchenschutz oder gar Tätigkeitsschutz zukommt. Nach den Feststellungen war er jedenfalls im Zeitraum von Februar 1986 bis Jänner 2001 bei einer Bank im Bereich der Personalentwicklung beschäftigt; von 1997 bis April 2000 war er Leiter der Personalentwicklung. Das Erstgericht hat diese Tätigkeit in seiner rechtlichen Beurteilung als der Beschäftigungsgruppe römisch IV des Kollektivvertrags der Handelsangestellten entsprechend qualifiziert und eine Verweisung auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe römisch III des Kollektivvertrags der Handelsangestellten für zulässig erachtet. Der Kläger meint dagegen offenbar (Seite 4 der Revision), dass er nur im Rahmen der im Kollektivvertrag für die Angestellten der Sparkassen angeführten Tätigkeiten verweisbar sei, ausgehend von der Besoldungsgruppe 5. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verweisungsfeld eines Bankangestellten nicht auf den Bankenbereich beschränkt ist, sondern durchaus auf Angestelltentätigkeiten auch außerhalb dieses Bereiches zu erstrecken ist. Es ist daher legitim, zur Beurteilung der sozialen Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit und der möglichen Verweisungstätigkeit vergleichsweise auf den Kollektivvertrag der Handelsangestellten zurückzugreifen vergleiche SSV-NF 12/15 mwN).

Das Berufungsgericht ist den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum "sozialen Abstieg" gefolgt. Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht ist eine Beurteilung des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0057355 [T2]). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E72291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00019.04Y.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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