Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Suad B*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 21.801,85 und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2003, GZ 6 R 235/02z-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), weshalb es dem Revisionswerber verwehrt ist, die vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung gebilligte Nichterledigung seines erstinstanzlichen Beweisantrags neuerlich zu rügen. Darüber hinaus bekämpft er mit seinen Ausführungen zur mangelnden Identität des untersuchten Reifens mit dem bei der Montage explodierten Reifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision haben die Vorinstanzen die Beweislastverteilung nicht verkannt, muss doch auch im Bereich des PHG der Kläger nach den allgemeinen Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens den Beweis des Schadenseintritts und dessen Verursachung durch einen Produktfehler erbringen (Posch in Schwimann ABGB², Rz 1 zu § 7 PHG). Von der in § 7 PHG angeordneten Beweislastumkehr sind in den Fällen des § 7 PHG bloß die Behauptungen des Beklagten umfasst, die Sache nicht in Verkehr gebracht, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, oder dass die Sache ursprünglich schadensfrei gewesen sei, ein.Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), weshalb es dem Revisionswerber verwehrt ist, die vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung gebilligte Nichterledigung seines erstinstanzlichen Beweisantrags neuerlich zu rügen. Darüber hinaus bekämpft er mit seinen Ausführungen zur mangelnden Identität des untersuchten Reifens mit dem bei der Montage explodierten Reifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision haben die Vorinstanzen die Beweislastverteilung nicht verkannt, muss doch auch im Bereich des PHG der Kläger nach den allgemeinen Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens den Beweis des Schadenseintritts und dessen Verursachung durch einen Produktfehler erbringen (Posch in Schwimann ABGB², Rz 1 zu Paragraph 7, PHG). Von der in Paragraph 7, PHG angeordneten Beweislastumkehr sind in den Fällen des Paragraph 7, PHG bloß die Behauptungen des Beklagten umfasst, die Sache nicht in Verkehr gebracht, nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, oder dass die Sache ursprünglich schadensfrei gewesen sei, ein.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72337 1Ob72.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00072.03Z.0210.000Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0010OB00072_03Z0000_000