TE Vfgh Beschluss 2002/11/7 B1586/02

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Der in der Beschwerdesache des J B, dzt Justizanstalt ..., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2002, Zl. ..., gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2002, mit dem sein dort anhängiges Verfahren gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Mai 2002 betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eingestellt wurde.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung abzuleiten. Im Hinblick darauf, daß eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als offenbar aussichtslos anzusehen ist - eine etwaige Beschwerde müßte wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) -, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1586.2002

Dokumentnummer

JFT_09978893_02B01586_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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