TE OGH 2004/2/10 10ObS2/04y

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3101 St. Pölten, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenerstattung (EUR 165,30), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 2002, GZ 9 Rs 405/01x-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2001, GZ 5 Cgs 47/01f-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 16. 1. 1950 geborene Klägerin ist Dialysepatientin. Im Zeitraum vom 3. bis 14. 10. 2000 nahm sie für ihren Transport von ihrem Wohnort zum Krankenhaus Wiener Neustadt und zurück 6-mal die Dienstleistung der Medicar Leih- und Mietwagen GmbH in Anspruch. Hiefür wurden ihr 3.876,84 S (660 km á 8,90 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer abzüglich 40 % infolge gleichzeitigen Transports einer anderen Patientin) in Rechnung gestellt. Zuvor hatte sich die Klägerin ein halbes Jahr hindurch mit einem Wagen des Roten Kreuzes zur Behandlung führen lassen.

Mit Bescheid vom 17. 1. 2001 gewährte die beklagte Partei der Klägerin für insgesamt sechs Beförderungen vom Wohnort ins Krankenhaus Wiener Neustadt und zurück im Zeitraum vom 3. 10. bis 14. 10. 2000 einen Kostenersatz in Höhe von 1.587,60 S (115,38 EUR) und lehnte eine darüber hinausgehende Kostenübernahme ab. Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen hätten, seien gemäß § 45 der Kassensatzung Kosten in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes zu ersetzen. Bei einer Entfernung von 108 km vom Wohnort nach Wiener Neustadt betrage der Transportkostenersatz insgesamt 1.587,60 S (6-mal 108 km á 2,45 S).Mit Bescheid vom 17. 1. 2001 gewährte die beklagte Partei der Klägerin für insgesamt sechs Beförderungen vom Wohnort ins Krankenhaus Wiener Neustadt und zurück im Zeitraum vom 3. 10. bis 14. 10. 2000 einen Kostenersatz in Höhe von 1.587,60 S (115,38 EUR) und lehnte eine darüber hinausgehende Kostenübernahme ab. Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen hätten, seien gemäß Paragraph 45, der Kassensatzung Kosten in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes zu ersetzen. Bei einer Entfernung von 108 km vom Wohnort nach Wiener Neustadt betrage der Transportkostenersatz insgesamt 1.587,60 S (6-mal 108 km á 2,45 S).

Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte die Klägerin Zahlung von 2.289,24 S. Die Transporte seien im Rahmen einer Dialysebehandlung mit einem Ambulanzwagen, den ein ausgebildeter Sanitäter gelenkt habe, durchgeführt und von der beklagten Partei genehmigt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich war es der Auffassung, aus § 135 Abs 4 und 5 ASVG sei nicht abzuleiten, dass anfallende Transportkosten zur Gänze zu ersetzen seien. Zur Beurteilung, ob der gemäß § 45 der Satzung in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes gewährte Kostenersatz ausreichend und angemessen im Sinn des § 135 Abs 4 und 5 ASVG sei, sei der § 135 Abs 4 Satz 2 ASVG heranzuziehen. Darin werde auf die Kosten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels Bezug genommen; dies gelte auch für die Benützung eines Privatfahrzeuges. Im Vergleich zwischen dem gewährten Kostenersatz und den Kosten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel könne der Kostenersatz als angemessen angesehen werden, betrügen doch die Kosten der einfachen Fahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 126 S, während die beklagte Partei die Kosten einer einfachen Fahrt mit 132,30 S ersetzt habe. Jedenfalls sei aus § 135 Abs 5 ASVG nicht ableitbar, dass bei Verwendung eines PKW der Kostenersatz die Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übersteigen müsse oder solle. Eine Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dann ein höherer Kostenersatz gewährt werde, wenn das Lohnfuhrwerk mit einer Gemeinde eine Vereinbarung im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen habe. Ein solcher Vertrag werde nur mit denjenigen Firmen abgeschlossen, die über eine gewisse Grundstruktur verfügten, die es diesen Firmen ermögliche, nicht nur reine Krankentransporte durchzuführen, sondern auch eine Fülle anderer Aufgaben wahrzunehmen. Ein Vertragsschluss hänge unter anderem auch davon ab, ob entsprechende materielle und personelle Kapazitäten vorhanden seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich war es der Auffassung, aus Paragraph 135, Absatz 4 und 5 ASVG sei nicht abzuleiten, dass anfallende Transportkosten zur Gänze zu ersetzen seien. Zur Beurteilung, ob der gemäß Paragraph 45, der Satzung in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes gewährte Kostenersatz ausreichend und angemessen im Sinn des Paragraph 135, Absatz 4 und 5 ASVG sei, sei der Paragraph 135, Absatz 4, Satz 2 ASVG heranzuziehen. Darin werde auf die Kosten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels Bezug genommen; dies gelte auch für die Benützung eines Privatfahrzeuges. Im Vergleich zwischen dem gewährten Kostenersatz und den Kosten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel könne der Kostenersatz als angemessen angesehen werden, betrügen doch die Kosten der einfachen Fahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 126 S, während die beklagte Partei die Kosten einer einfachen Fahrt mit 132,30 S ersetzt habe. Jedenfalls sei aus Paragraph 135, Absatz 5, ASVG nicht ableitbar, dass bei Verwendung eines PKW der Kostenersatz die Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übersteigen müsse oder solle. Eine Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass dann ein höherer Kostenersatz gewährt werde, wenn das Lohnfuhrwerk mit einer Gemeinde eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen habe. Ein solcher Vertrag werde nur mit denjenigen Firmen abgeschlossen, die über eine gewisse Grundstruktur verfügten, die es diesen Firmen ermögliche, nicht nur reine Krankentransporte durchzuführen, sondern auch eine Fülle anderer Aufgaben wahrzunehmen. Ein Vertragsschluss hänge unter anderem auch davon ab, ob entsprechende materielle und personelle Kapazitäten vorhanden seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es sprach der Klägerin 1,07 EUR an weiterem Kostenersatz zu und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass es die in der Berufung angesprochenen Bedenken gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität des § 45 der (ihrer Struktur nach als Verordnung zu qualifizierenden) Kassensatzung nicht teile. Da die Länge der Strecke der Hin- und Rückfahrt mit 110 km außer Streit gestellt worden sei, sei der Berufung teilweise stattzugeben gewesen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmung über die Beschränkung des Fahrtkostenersatzes im Falle der Benützung eines privaten Fuhrwerks bestehe. Gegen dieses Urteil - soweit der Berufung nicht Folge gegeben wurde - richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es sprach der Klägerin 1,07 EUR an weiterem Kostenersatz zu und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass es die in der Berufung angesprochenen Bedenken gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität des Paragraph 45, der (ihrer Struktur nach als Verordnung zu qualifizierenden) Kassensatzung nicht teile. Da die Länge der Strecke der Hin- und Rückfahrt mit 110 km außer Streit gestellt worden sei, sei der Berufung teilweise stattzugeben gewesen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmung über die Beschränkung des Fahrtkostenersatzes im Falle der Benützung eines privaten Fuhrwerks bestehe. Gegen dieses Urteil - soweit der Berufung nicht Folge gegeben wurde - richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt, dass § 45 Abs 4 der Kassensatzung dem § 135 Abs 5 ASVG widerspreche und daher gesetzwidrig sei. Sie regte an, ein Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG zu beantragen.In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt, dass Paragraph 45, Absatz 4, der Kassensatzung dem Paragraph 135, Absatz 5, ASVG widerspreche und daher gesetzwidrig sei. Sie regte an, ein Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG zu beantragen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

§ 135 ASVG regelt die ärztliche Hilfe. Abs 5 dieser Bestimmung idF BGBl 1996/411 legt fest, dass die Satzung des Krankenversicherungsträgers unter Bedachtnahme auf § 135 Abs 4 ASVG (Ersatz der Reise- bzw Fahrtkosten) zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten der Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw eines privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muss ärztlich bescheinigt sein.Paragraph 135, ASVG regelt die ärztliche Hilfe. Absatz 5, dieser Bestimmung in der Fassung BGBl 1996/411 legt fest, dass die Satzung des Krankenversicherungsträgers unter Bedachtnahme auf Paragraph 135, Absatz 4, ASVG (Ersatz der Reise- bzw Fahrtkosten) zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten der Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw eines privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muss ärztlich bescheinigt sein.

In Ausführung der Bestimmungen des ASVG besagte § 45 der auf Verordnungsebene (vgl VfSlg 16.030/2000; RIS-Justiz RS0053701) stehenden Satzung 1999 der beklagten Partei, dass die Kasse Transportkosten übernimmt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Versicherte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann (§ 45 Abs 1 Satzung 1999). Transportkosten werden nur für Beförderungen im InlandIn Ausführung der Bestimmungen des ASVG besagte Paragraph 45, der auf Verordnungsebene vergleiche VfSlg 16.030/2000; RIS-Justiz RS0053701) stehenden Satzung 1999 der beklagten Partei, dass die Kasse Transportkosten übernimmt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Versicherte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann (Paragraph 45, Absatz eins, Satzung 1999). Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland

1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten,

2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,

3. zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw in die Wohnung des Erkrankten zurück,

4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in der Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist (Abs 2 der Satzung 1999). Die Transporte erfolgen4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in der Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist (Absatz 2, der Satzung 1999). Die Transporte erfolgen

1. "ohne der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (sitzend)",

2. mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (liegend),

3. mit einem privaten Kraftfahrzeug.

Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes (Abs 3 der Satzung 1999). Mit der zweiten Änderung der Satzung 1999 der beklagten Partei wurde mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2000 folgender Abs 4 in § 45 der Satzung 1999 eingefügt:Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes (Absatz 3, der Satzung 1999). Mit der zweiten Änderung der Satzung 1999 der beklagten Partei wurde mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2000 folgender Absatz 4, in Paragraph 45, der Satzung 1999 eingefügt:

"Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes (LGBl 9430) abgeschlossen haben, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes"."Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes Landesgesetzblatt 9430) abgeschlossen haben, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes".

Gemäß § 51 Abs 1 der Satzung 2003 der beklagten Partei (avsv Nr 5/2003) wurde die Satzung 1999 der beklagten Partei mit Ablauf des 31. 12. 2002 aufgehoben. Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (§ 51 Abs 2 der Satzung 2003). Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 4 der Satzung 1999 idF der 2. Änderung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass es nach dem Wortlaut des § 135 Abs 5 ASVG unzulässig erscheine, die Höhe des Kostenersatzes nicht nur von der Art des Transportes (Fahrzeugart und Art des eingesetzten Personals), dessen medizinische Notwendigkeit ohnedies ärztlich bescheinigt werden müsse, sondern auch noch von anderen Eigenschaften des Transportunternehmens, etwa, dass er seinen Vertrag im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz mit einer Gemeinde abgeschlossen habe, abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 27. 5. 2003, 10 ObS 141/02m, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass § 45 Abs 4 der Satzung 1999 der beklagten Partei, SozSi Nr 71/1999 idF SozSi Nr 66/2000, gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 3. 12. 2003, V 76/03-8, V 77/03-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus:Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, der Satzung 2003 der beklagten Partei (avsv Nr 5/2003) wurde die Satzung 1999 der beklagten Partei mit Ablauf des 31. 12. 2002 aufgehoben. Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (Paragraph 51, Absatz 2, der Satzung 2003). Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 in der Fassung der 2. Änderung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass es nach dem Wortlaut des Paragraph 135, Absatz 5, ASVG unzulässig erscheine, die Höhe des Kostenersatzes nicht nur von der Art des Transportes (Fahrzeugart und Art des eingesetzten Personals), dessen medizinische Notwendigkeit ohnedies ärztlich bescheinigt werden müsse, sondern auch noch von anderen Eigenschaften des Transportunternehmens, etwa, dass er seinen Vertrag im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz mit einer Gemeinde abgeschlossen habe, abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 27. 5. 2003, 10 ObS 141/02m, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 der beklagten Partei, SozSi Nr 71/1999 in der Fassung SozSi Nr 66/2000, gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 3. 12. 2003, römisch fünf 76/03-8, römisch fünf 77/03-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus:

§ 135 Abs 4 ASVG ermögliche der Satzung der Gebietskrankenkasse eine Differenzierung des Kostenersatzes je nachdem, ob der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen oder auf sonstige Art - etwa durch Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerks oder privaten Kfz - durchgeführt worden sei. § 45 der Satzung 1999 treffe eine solche Unterscheidung, indem er hinsichtlich des Kostenersatzes für Krankentransporte zwischen jenen Transportkosten, die in "Höhe der vertraglich festgelegten Tarife" übernommen würden und jenen Kosten, die für die Inanspruchnahme von Lohnfuhrwerken erwüchsen, die keinen Vertrag mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben, differenziere; im letztgenannten Fall würden - wie bei der Benützung eines privaten Kfz - Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes ersetzt. § 135 Abs 4 ASVG lasse eine solche Differenzierung des Kostenersatzes zwischen Krankentransportdiensten einerseits und Lohnfuhrwerken bzw privaten Kraftfahrzeugen andererseits zu. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 45 der Satzung folge, dass die "vertraglich festgelegten Tarife" in § 45 Abs 2 der Satzung nicht jene seien, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden seien, sei § 45 Abs 4 der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden. Zwischen der beklagten Partei und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden bestünden seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgten. Die Satzung unterscheide damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei stünden und anderen. Der Abschluss eines Vertrags nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz setze gemäß § 3 dieses Gesetzes im Übrigen voraus, dass den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen werde; insbesondere dürfe nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. § 45 Abs 3 und 4 der Satzung 1999 hätten demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden sei. Eine solche Differenzierung sei aber von § 135 Abs 5 ASVG gedeckt. Der Umstand, dass die Satzung an bestehende Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz angeknüpft habe, habe sie daher nicht gesetzwidrig gemacht.Paragraph 135, Absatz 4, ASVG ermögliche der Satzung der Gebietskrankenkasse eine Differenzierung des Kostenersatzes je nachdem, ob der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen oder auf sonstige Art - etwa durch Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerks oder privaten Kfz - durchgeführt worden sei. Paragraph 45, der Satzung 1999 treffe eine solche Unterscheidung, indem er hinsichtlich des Kostenersatzes für Krankentransporte zwischen jenen Transportkosten, die in "Höhe der vertraglich festgelegten Tarife" übernommen würden und jenen Kosten, die für die Inanspruchnahme von Lohnfuhrwerken erwüchsen, die keinen Vertrag mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben, differenziere; im letztgenannten Fall würden - wie bei der Benützung eines privaten Kfz - Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes ersetzt. Paragraph 135, Absatz 4, ASVG lasse eine solche Differenzierung des Kostenersatzes zwischen Krankentransportdiensten einerseits und Lohnfuhrwerken bzw privaten Kraftfahrzeugen andererseits zu. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 45, der Satzung folge, dass die "vertraglich festgelegten Tarife" in Paragraph 45, Absatz 2, der Satzung nicht jene seien, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden seien, sei Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden. Zwischen der beklagten Partei und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden bestünden seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgten. Die Satzung unterscheide damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei stünden und anderen. Der Abschluss eines Vertrags nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz setze gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes im Übrigen voraus, dass den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen werde; insbesondere dürfe nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. Paragraph 45, Absatz 3 und 4 der Satzung 1999 hätten demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden sei. Eine solche Differenzierung sei aber von Paragraph 135, Absatz 5, ASVG gedeckt. Der Umstand, dass die Satzung an bestehende Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz angeknüpft habe, habe sie daher nicht gesetzwidrig gemacht.

Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil der Klägerin aufgrund des anzuwendenden § 45 Abs 4 der Satzung 1999 kein höherer Kostenersatz zusteht, als er bereits zuerkannt bzw rechtskräftig zugesprochen wurde.In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil der Klägerin aufgrund des anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 kein höherer Kostenersatz zusteht, als er bereits zuerkannt bzw rechtskräftig zugesprochen wurde.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E72399 10ObS2.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00002.04Y.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_010OBS00002_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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