TE OGH 2004/2/10 1Ob6/04w

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ursula B*****, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Thomas B*****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2003, GZ 42 R 429/03d-94, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand der Revision ist ausschließlich der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des Erstgerichts, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Die Frage nach der Gewichtung wechselseitiger Eheverfehlungen und die daran anschließende Beurteilung, welchen der Ehepartner das alleinige bzw überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0044188 - T 12, zuletzt 6 Ob 169/03a; 7 Ob 229/02f ua). Eine derartige Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, liegt hier nicht vor.1. Gegenstand der Revision ist ausschließlich der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des Erstgerichts, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Die Frage nach der Gewichtung wechselseitiger Eheverfehlungen und die daran anschließende Beurteilung, welchen der Ehepartner das alleinige bzw überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0044188 - T 12, zuletzt 6 Ob 169/03a; 7 Ob 229/02f ua). Eine derartige Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, liegt hier nicht vor.

2. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit versucht der Revisionswerber in Wahrheit, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird nicht geltend gemacht. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, dass die von ihm aufgezeigte Zeugenaussage einen Umstand betrifft, der vom Prozessvorbringen des Beklagten nicht gedeckt ist. Dieser hat nämlich vorgebracht (ON 8), die Klägerin habe ihn mehrmals aus dem ehelichen Haus ausgesperrt, wenn er spät in der Nacht von der Arbeit nach Hause kam; da dieses Verhalten untragbar geworden sei, sei er genötigt gewesen, am 20. 8. 1997 aus dem ehelichen Haus auszuziehen. Die in der Revision erwähnte Zeugenaussage bezieht sich jedoch auf Oktober 1997, zu welchem Zeitpunkt das Türschloss ausgewechselt gewesen sein soll. Die Prozessbehauptung, der Beklagte sei vor dem 20. 8. 1997 mehrmals aus dem Haus ausgesperrt worden, kann aber durch Wahrnehmungen über ein ausgewechseltes Schloss im Oktober 1997 nicht bewiesen werden.

3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten als Eheverfehlung vor allem zum Vorwurf gemacht, dass er ohne Einverständnis der Klägerin die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat. Die Klägerin habe zwar durch ihre über das gewöhnliche Maß hinausgehende Eifersucht diesen Schritt mitverursacht, doch sei ihr deshalb kein erheblicher Vorwurf zu machen, weil ihre Eifersucht durch die häufige Abwesenheit des Beklagten - dieser hatte häufig bis spät in die Nacht gearbeitet und gelegentlich auch mit Kunden Tanz- und Nachtlokale besucht - genährt worden sei. Erst durch den Auszug aus der Ehewohnung sei die endgültige Zerrüttung der Ehe eingetreten.

Soweit der Revisionswerber dem entgegenhält, die Klägerin habe mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe durch ihre Eifersucht begonnen, entfernt er sich ohne nähere Erörterung von der unbedenklichen Darlegung des Berufungsgerichts, die Eifersucht sei in erheblichem Ausmaß durch die häufige Abwesenheit des Beklagten verursacht worden. Der Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe mit der schuldhaften Ehezerrüttung begonnen, ist das Berufungsgericht daher zu Recht nicht beigetreten. Darüber hinaus kann auch in der Beurteilung, der Auszug aus der Ehewohnung stelle eine erheblich gravierendere Eheverfehlung dar als der aus der Eifersucht der Klägerin resultierende Beitrag zu den ehelichen Streitigkeiten, die nach den erstgerichtlichen Feststellungen aufgrund der beruflichen Belastung des Beklagten immer häufiger geworden waren, keine bedenkliche Fehlbeurteilung gesehen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer ohne gerichtlichen Auftrag erstatteten Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer ohne gerichtlichen Auftrag erstatteten Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Anmerkung

E72336 1Ob6.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00006.04W.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0010OB00006_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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