Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Argrargemeinschaft O*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 11.627,65 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 3 R 90/03f-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es bedarf keiner oberstgerichtlichen Judikatur zur Frage, ob die Benutzungsart bzw Kulturgattung des dienenden Grundstücks geändert werden dürfe. Der Kläger geht nämlich selbst davon aus, dass solches zulässig sei, führt er doch aus, ein Begehren auf Unterlassung der Nutzung des dienenden Guts zur Bepflanzung mit Bäumen wäre "unverhältnismäßig", es würde die Rechte des Eigentümers in einer die vereinbarte Servitutsbelastung überschießenden Weise verkürzen. Er gesteht auch ausdrücklich zu, dass die Ausübung seines Dienstbarkeitsrechts durch den Waldbestand nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern lediglich erschwert worden sei (S 7 f der Revision). Aus diesem Grunde hat er offensichtlich auch kein Unterlassungsbegehren erhoben: Er sieht den Bestand der Servitutsanlage offensichtlich nicht als gefährdet an, sodass die Lösung der von ihm aufgeworfenen Frage, ob eine Änderung der Benutzungsart bzw Kulturgattung am dienenden Grundstück zulässig sei, rein theoretische Bedeutung hätte. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht dazu berufen, theoretische Fragen zu lösen. Die Berechtigung, ohne räumliche Beschränkung auf dem dienenden Grundstück eine Quelle zu fassen und das gesammelte Wasser abzuleiten, wurde dem Kläger ohnehin zuerkannt (Punkt 1. des Berufungsurteils). Die Frage, inwieweit die Aufforstung für vermindertes Wasseraufkommen auf dem dienenden Grundstück ursächlich sei, bedarf keiner Klärung, weil weder Schadenersatz für das verminderte Wasseraufkommen gefordert noch ein entsprechendes Feststellungsbegehren erhoben wurde.
2. Der erste Teil des Punktes 2 des Feststellungsbegehrens des Klägers, der auf Ersatz der Mehrkosten aus solchen Quellfassungs-, Wasserableitungs-, dazugehörigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, die aus den Erschwernissen der Änderung der Kulturgattung des dienenden Grundstücks entstanden, gerichtet ist, wurde mit einem zweiten Teil unmittelbar verknüpft, nämlich dass ein solcher Ersatz zu leisten sei, ohne dass der Kläger seinerseits verpflichtet wäre, eine aus derartigen Tätigkeiten erfließende Beeinträchtigung des Waldes in irgendeiner Form abzugelten (S 10 f der Klageschrift). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dieses Feststellungsbegehren nicht aufgesplittet werden könne und das Erstgericht mit dem klagsstattgebenden Teil zu Punkt 2. seines Urteilsspruchs über ein aliud abgesprochen habe, ist demnach nicht zu beanstanden.
3. Unbestrittenermaßen liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (9 Ob 36/03i; 1 Ob 276/02y; 1 Ob 113/01a; 2 Ob 194/00v; 1 Ob 642/95; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 484). Nun geht der Kläger selbst davon aus, dass ein allgemeines Verbot, die dienende Liegenschaft mit Bäumen zu bepflanzen, die beklagte Partei unzumutbar beeinträchtigen würde. Demgemäß ist für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren nur entscheidend, ob der Servitutsberechtigte die Kosten von der beklagten Partei ersetzt verlangen kann, die ihm aus der erschwerten Ausnutzung seiner - im Übrigen grundsätzlich unentgeltlich eingeräumten - Servitut entstünden. Insoweit greift die Regel des § 483 ABGB ein, nach der den Herstellungs- und Erhaltungsaufwand - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Servitutsberechtigte zu tragen hat. Jedenfalls aber kann der Kläger seine Forderung auf Abgeltung der ihm durch die Änderung der Kulturgattung allenfalls entstehenden Mehrkosten nicht damit verknüpfen, dass er seinerseits nicht verpflichtet wäre, die aus seinen Wartungsarbeiten etc erfließende Beeinträchtigung des Waldes der beklagten Partei in irgendeiner Form abzugelten, ist doch in der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 7. 4. 1975 festgelegt, dass nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Errichtung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage der ursprüngliche Zustand der dienenden Grundstücke nach Tunlichkeit wiederherzustellen ist (S 3 des Berufungsurteils). Das solcherart gefasste Feststellungsbegehren, das jegliche Abgeltung von Beeinträchtigungen, die aus Wartungsarbeiten des Klägers herrühren, ausschließen möchte, muss daher der Abweisung verfallen.3. Unbestrittenermaßen liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (9 Ob 36/03i; 1 Ob 276/02y; 1 Ob 113/01a; 2 Ob 194/00v; 1 Ob 642/95; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 484,). Nun geht der Kläger selbst davon aus, dass ein allgemeines Verbot, die dienende Liegenschaft mit Bäumen zu bepflanzen, die beklagte Partei unzumutbar beeinträchtigen würde. Demgemäß ist für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren nur entscheidend, ob der Servitutsberechtigte die Kosten von der beklagten Partei ersetzt verlangen kann, die ihm aus der erschwerten Ausnutzung seiner - im Übrigen grundsätzlich unentgeltlich eingeräumten - Servitut entstünden. Insoweit greift die Regel des Paragraph 483, ABGB ein, nach der den Herstellungs- und Erhaltungsaufwand - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Servitutsberechtigte zu tragen hat. Jedenfalls aber kann der Kläger seine Forderung auf Abgeltung der ihm durch die Änderung der Kulturgattung allenfalls entstehenden Mehrkosten nicht damit verknüpfen, dass er seinerseits nicht verpflichtet wäre, die aus seinen Wartungsarbeiten etc erfließende Beeinträchtigung des Waldes der beklagten Partei in irgendeiner Form abzugelten, ist doch in der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 7. 4. 1975 festgelegt, dass nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Errichtung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage der ursprüngliche Zustand der dienenden Grundstücke nach Tunlichkeit wiederherzustellen ist (S 3 des Berufungsurteils). Das solcherart gefasste Feststellungsbegehren, das jegliche Abgeltung von Beeinträchtigungen, die aus Wartungsarbeiten des Klägers herrühren, ausschließen möchte, muss daher der Abweisung verfallen.
4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72331 1Ob304.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00304.03T.0210.000Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0010OB00304_03T0000_000