Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, Baggerführer, *****, vertreten durch Mag. Klaus Zotter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2003, GZ 7 Rs 130/03x-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juni 2003, GZ 33 Cgs 321/02f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).
Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie der Aspekt, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben (vgl RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320).Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie der Aspekt, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben vergleiche RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E72402 10ObS6.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00006.04M.0210.000Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_010OBS00006_04M0000_000