Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien
1. L***** GmbH, 2. Herbert W*****, 3. Günter K*****, alle vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. November 2003, GZ 4 R 149/03s-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Unternehmen behaupten kann, es habe eigene Büros in Fernost (China: Hongkong, Shanghai; Taiwan: Taipeh), mit denen es Produktion, Qualitätskontrolle und Import abwickle und dadurch den Kunden äußerst günstige Preise, ein hohes und kontrolliertes Qualitätsniveau sowie eine zeitgerechte Lieferung garantieren könne. Das Rekursgericht sei aufgrund einer krassen Fehlbeurteilung zum Ergebnis gelangt, dass die Werbebehauptung zur Irreführung geeignet sei.
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Werbeankündigung zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung danach, welchen Gesamteindruck die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben muss der Äußernde stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ua 4 Ob 103/00a = ÖBl 2001, 170 - Stadtplan B; 4 Ob 141/00i = ÖBl 2001, 85 - 10 Wochen N. Uva).
Nach Auffassung des Rekursgerichts erweckt die Werbebehauptung den Eindruck, die Erstbeklagte sei ein international verzweigtes, weltweit operativ tätiges Unternehmen. Dieser Vorstellung werde die tatsächliche Anmietung relativ kleiner Büros, in denen Mitarbeiter der "Businesspartner" tätig werden, während die Geschäftsführer vierteljährlich für etwa eine Woche nach Fernost reisen, nicht gerecht.
Diese Auslegung hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Von einer krassen Fehlbeurteilung, die auch bei nur für den Einzelfall bedeutsamen Fragen eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, kann auch dann keine Rede sein, wenn das Personal der "Businesspartner" ständig für die Erstbeklagte tätig wird, die Erstbeklagte für Miet- und Personalkosten aufkommt und die gemieteten Büroflächen für die örtlichen Verhältnisse nicht "relativ klein", sondern durchschnittlich groß sind.
Anmerkung
E72058 4Ob23.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00023.04T.0210.000Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0040OB00023_04T0000_000