Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton F*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. November 2002, GZ 7 Rs 269/02m-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2002, GZ 43 Cgs 132/00z-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Auszugehen ist von der Feststellung des Erstgerichtes, dass die theoretische und praktische Ausbildung für den Beruf des Zugbegleiters (Zugführers) 13 bis 15 Wochen dauert. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage ist, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht schon der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand des Klägers als Zugbegleiter (Zugführer) in 13 bis 15 Wochen erlangt werden kann, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (10 ObS 175/00h; 10 ObS 38/02i; SSV-NF 7/89; SSV-NF 14/61 ua). Die Frage der Lohnhälfte stellt sich nicht, weil der Kläger verschiedene Verweisungsberufe ohne Einschränkung ausüben kann und daher jedenfalls auch in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erzielen (RIS-Justiz RS0084408 [T 2]; RS0084693; SSV-NF 3/157, 9/46; 10 ObS 390/01b mwN).Auszugehen ist von der Feststellung des Erstgerichtes, dass die theoretische und praktische Ausbildung für den Beruf des Zugbegleiters (Zugführers) 13 bis 15 Wochen dauert. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage ist, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht schon der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand des Klägers als Zugbegleiter (Zugführer) in 13 bis 15 Wochen erlangt werden kann, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (10 ObS 175/00h; 10 ObS 38/02i; SSV-NF 7/89; SSV-NF 14/61 ua). Die Frage der Lohnhälfte stellt sich nicht, weil der Kläger verschiedene Verweisungsberufe ohne Einschränkung ausüben kann und daher jedenfalls auch in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erzielen (RIS-Justiz RS0084408 [T 2]; RS0084693; SSV-NF 3/157, 9/46; 10 ObS 390/01b mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E72300 10ObS93.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00093.03D.0210.000Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_010OBS00093_03D0000_000