TE OGH 2004/2/11 9Ob145/03v

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Juli 2003, GZ 3 R 128/03w-20, womit infolge Rekurses der M***** GmbH, *****, und der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Dezember 2002, GZ 7 C 652/02v-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Rekurs der M***** GmbH, *****, gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 9. Dezember 2002 (ON 15) wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht berichtigte über Antrag des Klägers die Bezeichnung der Beklagten von “M***** GmbH” auf “K***** GmbH”.Das Erstgericht berichtigte über Antrag des Klägers die Bezeichnung der Beklagten von “M***** GmbH” auf “K***** GmbH”.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes infolge gemeinsamen Rekurses der M***** GmbH und der K***** GmbH dahin ab, dass es den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten abwies und den Kläger zum Kostenersatz verpflichtete. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Über Antrag des Klägers änderte das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch allerdings dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte. Es begründete dies damit, dass die Auffassung vertreten werden könne, aus der Bezugnahme des Klägers auf den Mietvertrag sei zu entnehmen gewesen, wen er tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte, wobei dies auch die Beklagte wissen musste, zumal sie denselben Vertreter habe.Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes infolge gemeinsamen Rekurses der M***** GmbH und der K***** GmbH dahin ab, dass es den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten abwies und den Kläger zum Kostenersatz verpflichtete. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Über Antrag des Klägers änderte das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch allerdings dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO doch für zulässig erklärte. Es begründete dies damit, dass die Auffassung vertreten werden könne, aus der Bezugnahme des Klägers auf den Mietvertrag sei zu entnehmen gewesen, wen er tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte, wobei dies auch die Beklagte wissen musste, zumal sie denselben Vertreter habe.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionsrekursbeantwortung der M***** GmbH wies das Rekursgericht als verspätet zurück (ON 29).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteibezeichnung Stellung genommen und ist darin zu dem Schluss gekommen, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Richtig ist der Hinweis des Rekursgerichtes, dass die Änderung der Parteibezeichnung nicht dazu führen soll, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (RIS-Justiz RS0039337). Darum geht es hier jedoch nicht. Eine Parteiänderung liegt nämlich selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (9 ObA 11/89; 3 Ob 557/91; 9 ObA 342/93; 4 Ob 152/93; 8 ObA 201/96; 8ObA 175/97m; 9 ObA 144/99p; 4 Ob 267/00v; 8ObA64/01x; 9 ObA 49/03a; RIS-Justiz RS0039871 ua).

Ein derartiger Fall liegt hier vor; stimmen doch die Parteien darin überein, dass der Kläger mit der vorliegenden Unterlassungsklage die Mieterin eines bestimmen Objekts in Anspruch nehmen wollte. Damit war aber auch für die zunächst fälschlich als Beklagte bezeichnete M***** GmbH, die im Übrigen denselben Sitz und Geschäftsführer wie die K***** GmbH hat, ab Klagezustellung klar, wer tatsächlich Gegner der Unterlassungsklage sein sollte. Dies unterstrich sie auch durch ihr Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 21. 11. 2002 (ON 3).

Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt durch das Erstgericht bestand kein Prozessrechtsverhältnis mit der M***** GmbH. Der dennoch namens dieser Gesellschaft ergriffene Rekurs war daher unzulässig und zurückzuweisen (9 ObA 134/89; 9 ObA 342/93; 8 ObA 201/96; 1 Ob 236/97f; 8 ObA 175/97m; RIS-Justiz RS0039313 ua). Die vom Rekursgericht infolge des auch von der K***** GmbH erhobenen Rekurses abgeänderte Entscheidung des Erstgerichtes war wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages liegen entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages liegen entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht vor.

Textnummer

E72391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00145.03V.0211.000

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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