TE OGH 2004/2/11 9ObA16/04z

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Georg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karola G*****, Beamtin, ***** vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Landesbetrieb Straßen und Verkehr (LSV) des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Geschäftsführer B*****, O***** und E*****, wegen EUR 4.100 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2003, GZ 7 Ra 169/03d-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei stützt das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit offensichtlich auf § 27a Abs 1 JN und beruft sich deshalb auf die Zuständigkeitsnorm des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG. Für die Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm bedarf es aber gemäß § 4 Abs 1 ASGG eines Rechtsstreits im Sinn des § 50 Abs 1 ASGG, somit einer Arbeitsrechtssache. Damit ist aber die Anwendung der Art 18 ff EuGVVO die einzig richtige Konsequenz. Das dagegen von der Klägerin ins Treffen geführte Argument, dass sie ja einen Schadenersatzanspruch aus gesetzwidriger Behandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geltend mache, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen: Zwar ist der Anwendungsbereich der EuGVVO (wie schon zuvor des LGVÜ und des EuGVÜ) gemäß ihrem Art 1 Abs 1 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, wodurch Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind (s. zum EuGVÜ: 4 Ob 97/01w = SZ 74/86); innerstaatlich sind derartige Ansprüche aber als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen (RIS-Justiz RS0053007 ua, zuletzt 9 ObA 32/03a) und unterfallen somit nicht der Bestimmung des § 4 ASGG. Fehlt es aber schon an der von der Klägerin geltend gemachten örtlichen Zuständigkeit, ist auch § 27a Abs 1 ZPO über die internationale Zuständigkeit nicht anwendbar. Hinweise auf die angebliche Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland (gemeint offenbar: § 28 Abs 1 Z 2 JN) sind schon deshalb nicht zielführend, weil kein Ordinationsantrag gestellt wurde.Die klagende Partei stützt das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit offensichtlich auf Paragraph 27 a, Absatz eins, JN und beruft sich deshalb auf die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG. Für die Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm bedarf es aber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASGG eines Rechtsstreits im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, ASGG, somit einer Arbeitsrechtssache. Damit ist aber die Anwendung der Artikel 18, ff EuGVVO die einzig richtige Konsequenz. Das dagegen von der Klägerin ins Treffen geführte Argument, dass sie ja einen Schadenersatzanspruch aus gesetzwidriger Behandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geltend mache, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen: Zwar ist der Anwendungsbereich der EuGVVO (wie schon zuvor des LGVÜ und des EuGVÜ) gemäß ihrem Artikel eins, Absatz eins, auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, wodurch Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind (s. zum EuGVÜ: 4 Ob 97/01w = SZ 74/86); innerstaatlich sind derartige Ansprüche aber als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen (RIS-Justiz RS0053007 ua, zuletzt 9 ObA 32/03a) und unterfallen somit nicht der Bestimmung des Paragraph 4, ASGG. Fehlt es aber schon an der von der Klägerin geltend gemachten örtlichen Zuständigkeit, ist auch Paragraph 27 a, Absatz eins, ZPO über die internationale Zuständigkeit nicht anwendbar. Hinweise auf die angebliche Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland (gemeint offenbar: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN) sind schon deshalb nicht zielführend, weil kein Ordinationsantrag gestellt wurde.

Zusammenfassend erweisen sich daher die von der Klägerin aufgezeigten Fragen als nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.Zusammenfassend erweisen sich daher die von der Klägerin aufgezeigten Fragen als nicht erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E72285 9ObA16.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00016.04Z.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20040211_OGH0002_009OBA00016_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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